Rechtsprechung
| BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses - Fehlen einer Vereinbarung unter welchen Voraussetzungen das vereinbarte Besitzrecht enden soll - Übereignungserklärung für den Eigentumsübergang nicht ausreichend - Ausreuichen der Sicherungsabrede bei der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1979, 2308
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.09.1962 - VIII ZR 113/62
Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
Der Bundesgerichtshof läßt trotz fehlender Angabe eines Besitzmittlungsverhältnisses im schriftlichen Vertrag stillschweigende Abmachungen ausreichen, die sich aus den Umständen in Verbindung mit der Sicherungsabrede ergeben (BGH Urteile vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1048 und vom 26. September 1962 - VIII ZR 113/62 = WM 1962, 1194). - BGH, 10.07.1961 - II ZR 222/59
Geltung des § 366 BGB im Kontokorrentverhältnis - Hinreichende Würdigung des …
Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
Der Bundesgerichtshof läßt trotz fehlender Angabe eines Besitzmittlungsverhältnisses im schriftlichen Vertrag stillschweigende Abmachungen ausreichen, die sich aus den Umständen in Verbindung mit der Sicherungsabrede ergeben (BGH Urteile vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1048 und vom 26. September 1962 - VIII ZR 113/62 = WM 1962, 1194). - RG, 27.02.1931 - VII 205/30
Zur Frage der Gültigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers.
Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
Schon das Reichsgericht hat indessen anerkannt, daß das zwischen den Vertragsteilen zu begründende Rechtsverhältnis in seiner Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Begriffsmerkmalen eines gesetzlich geregelten Verhältnisses zu entsprechen braucht, daß es vielmehr genügt, wenn ein bestimmtes Verhältnis beabsichtigt ist, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, vorausgesetzt, daß der Anspruch des Erwerbers auf Herausgabe nicht für alle Zeit ausgeschlossen ist (RGZ 132, 183, 186 f).
- OLG Stuttgart, 21.10.1970 - 1 U 59/70
Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
Im neueren Schrifttum geht der Streit hinsichtlich der an eine Sicherungsübereignung zu stellenden Anforderungen nur noch darum, ob die Sicherungsabrede allein zur Konkretisierung des Besitzmittlungsverhältnisses ausreicht oder ob und in welchem Umfang die Vertragsschließenden ihre Rechtsstellung hinsichtlich des Sicherungsgutes in der Sicherungsabrede spezifizieren müssen (Reich NJW 1971, 757). - RG, 15.11.1901 - II 234/01
Eigentumserwerb durch constitutum possessorium (§§ 868 u. 930 B.G.B.).
Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
Für die Annahme eines derartigen Verhältnisses im Sinne der §§ 868, 930 BGB hat das Reichsgericht gefordert, daß durch ein konkret bestimmtes schuldrechtliches oder infolge Bestellung eines dinglichen Rechts an der Sache entstandenes dingliches Rechtsverhältnis ein Nutzungsrecht oder eine Verwaltungspflicht des sein Recht zum Besitze von einem anderen ableitenden unmittelbaren Besitzers begründet wurde (RGZ 49, 170, 173; RG JW 1927, 669). - OLG Celle, 07.04.1966 - 7 U 186/65
Auszug aus BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 207/78
In der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird überwiegend angenommen, die Sicherungsabrede müsse die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers hinsichtlich der Sache mit genügender Bestimmtheit vertraglich festlegen, um als ausreichende Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses dienen zu können (vgl. OLG Celle MDR 1966, 760 [OLG Celle 07.04.1966 - 7 U 186/65]; OLG Hamm NJW 1970, 2067 [OLG Hamm 31.08.1970 - 5 W 48/70]; OLG Stuttgart BB 1975, 940).
- BGH, 20.09.2004 - II ZR 318/02
Auslegung einer Sicherungsvereinbarng
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urt. v. 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung folgt (…siehe die Nachw. bei Staudinger/Wiegand, BGB [1995] Anh. zu §§ 929-931 Rdn. 87), wird das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält. - BGH, 26.06.2026 - V ZR 92/25
Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?
Rn. 20 (aa) Ein derartiges Verhältnis muss einen konkreten Inhalt haben, aus dem es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308; RGZ 49, 170, 173). - BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten …
Der Treuhandvertrag vom 14. November 2002 stellt jedoch seinerseits ein Verhältnis der in § 868 BGB bezeichneten Art dar (…vgl. MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 81;… GroßKomm-BGB/Götz, Stand 1. Juni 2015, § 868 Rn. 84.49; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Mai 1979 - VIII ZR 207/78, WM 1979, 758, 759).
- BSG, 27.11.2025 - B 5 R 11/24 R
Kraftfahrzeughilfe - Wert alter Autos wird auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen …
Aus der Sicherungsabrede folgt die dem treuhänderischen Charakter der Sicherungsübereignung zu entnehmende Beschränkung des Herausgabeanspruchs allein auf den Eintritt des Sicherungsfalls (vgl BGH Urteil vom 20.9.2004 - II ZR 318/02 - juris RdNr 17; BGH Urteil vom 2.5.1979 - VIII ZR 207/78 - juris RdNr 19;… Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 930 RdNr 9).Rn. 28 Dieses auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Sicherungsvertrag bestehende Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl hierzu C. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Updatestand: 30.6.2021, Anhang zu §§ 929 ff RdNr 151 ;… Beckmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2023, § 930 RdNr 48, Stand: 15.3.2023 ) und damit die uneingeschränkte (bestimmungsgemäße) Nutzungsmöglichkeit (vgl hierzu BGH Urteil vom 20.9.2004 - II ZR 318/02 - juris RdNr 16 f; BGH Urteil vom 2.5.1979 - VIII ZR 207/78 - juris RdNr 19) sowie der sich im Regelfall der unbedingten Sicherungsübereignung aus dem Sicherungsvertrag ergebende Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Tilgung des Darlehens (…vgl BGH Urteil vom 2.2.1984 - IX ZR 8/83 - juris RdNr 25 ff auch in Abgrenzung zur auflösend bedingten Sicherungsübereignung, bei der der Sicherungsgeber das Eigentum nach Tilgung der gesicherten Forderung ohne Zutun der sicherungsnehmenden Bank zurückerhält, vgl hierzu auch Herrler in Grüneberg, BGB, 84. Aufl 2025, § 930 RdNr 21;… Beckmann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2023, § 930 RdNr 36, Stand: 15.3.2023 ) führen dazu, dass ein sicherungsübereignetes Kfz dem behinderten Menschen - wirtschaftlich - als Altwagen iS des § 5 Abs. 3 KfzHV zuzuordnen und zuzurechnen ist.
- BGH, 09.07.1987 - IX ZR 167/86
Berechnung des Wertersatzes bei einer Konkursanfechtung
Das genügt jedenfalls für die Annahme der stillschweigenden Vereinbarung einer Leihe (§ 598 BGB; BGH, NJW 1979, 2308 (2309)). - OLG Nürnberg, 06.12.2000 - 4 U 3133/00
Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch Veräußerer - Pflichten des Erwerbers
Da die Sicherungsabrede die heute typischen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer hinreichend konkretisiert, reicht die Formulierung "Sicherungsübereignung" auch ohne nähere Ausgestaltung als Besitzmittlungsverhältnis aus (BGH, NJW 1979, 2308;… Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 930, Rn. 7 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 13 U 129/17
Besitzmittlungsverhältnis bei Eigentumserwerb eines Teilgrundschuldbriefs
Soweit das Landgericht ausführt, ein wirksames Besitzkonstitut könne auch konkludent vereinbart werden, ist dies zwar grundsätzlich richtig, der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.1979 (Az. VIII ZR 207/78) verfängt jedoch nicht. - LG Darmstadt, 16.05.2017 - 13 O 517/16
Herausgabe eines Teilgrundschuldbriefs - Besitzmittlungsverhältnis bei …
Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 02.05.1979 - VIII ZR 207/78 (OLG Frankfurt). - OLG Saarbrücken, 21.05.1997 - 1 U 719/95 Damit ist den Anforderungen des § 930 BGB genügt (BGH, NJW 1979, 2308 f.).
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