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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2008 - VIII ZR 215/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15268
BGH, 18.08.2008 - VIII ZR 215/08 (https://dejure.org/2008,15268)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2008 - VIII ZR 215/08 (https://dejure.org/2008,15268)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08 (https://dejure.org/2008,15268)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Judicialis

    ZPO § 707 Abs. 1; ; ZPO § 712; ; ZPO § 719 Abs. 1; ; ZPO § 719 Abs. 2; ; ZPO § 721

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung einer durch einen Zwangsverwalter betriebenen Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels auf Räumung eines Hauses; Berufen eines Schuldners auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei Vorliegen eines bereits in der Berufungsinstanz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 712 § 719 Abs. 2
    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.08.2004 - VIII ZR 178/04

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.08.2008 - VIII ZR 215/08
    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553, unter II 1 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2010 - VIII ZR 155/10

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Einstweilige Einstellung der …

    Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, GE 2004, 1523 unter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1; vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08, WuM 2008, 612 Rn. 3).
  • OLG Celle, 20.09.2021 - 2 U 71/21

    Konkurrenz belebt das Geschäft!

    Entgegen der abweichenden Auffassung des Kammergerichts (vgl. KG MDR 2005, 117) ist diese Voraussetzung nicht nur für Einstellungsanträge nach Einlegung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2008, Az.: VIII ZR 215/08 sowie BGH NJW-RR 2011, 705 f.), sondern auch für Einstellungsanträge nach Einlegung der Berufung zu beachten, sofern nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Grund für die Einstellung erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für den Schuldner erkennbar geworden ist (…vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 719 Rdnr. 3).
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