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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 22/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4577
BGH, 21.02.2012 - VIII ZR 22/11 (https://dejure.org/2012,4577)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2012 - VIII ZR 22/11 (https://dejure.org/2012,4577)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11 (https://dejure.org/2012,4577)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Mietminderung wegen Baulärms

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fenster zu - Mietmangel beseitigt!

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Baulärm auf Nachbargrundstück und Mietminderung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Kein erheblicher Mangel wegen Lärmbeeinträchtigung, wenn Richtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 908
  • NZM 2012, 456
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 13.03.2013 - 65 S 321/11

    Umfangreiche Bauarbeiten am Grundstück: 15% Mietminderung angemessen

    Im Hinblick darauf, dass der BGH mit Beschluss vom 21.02.2012 (VIII ZR 22/11) bereits klargestellt hat, dass sich die Frage, ob die Parteien eines Mietvertrages das Risiko einer zukünftigen Bautätigkeit erkannt und dieses beim Abschluss des Vertrags zur Bestimmung des Soll-Zustands in ihren Willen aufgenommen haben, einer grundsätzlichen Betrachtung entziehe und vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden sei, sieht die Kammer vorliegend insbesondere keine Veranlassung, wegen der abweichenden Rechtsprechung der Zivilkammer 63 zur Frage der Minderung wegen Baulärms im Innenstadtbereich die Revision zuzulassen.
  • LG Berlin, 27.02.2014 - 67 S 476/13

    Baulärm vom Nachbargrundstück kann zur einer Mietminderung führen

    Das daraus zwingend folgende Fehlen der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Grundlage für eine Beschaffenheitsvereinbarung verkennt die von der Berufung herangezogene sog. "Baulückenrechtsprechung" (vgl. dazu die Nachweise in BGH, Beschl. v. 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11, NJW-RR 2012, 908 Tz. 4), die ohne die unverzichtbare Feststellung eines übereinstimmenden Willens beider Mietvertragspartner gleichwohl vom stillschweigenden Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung zulasten des Mieters ausgeht.
  • LG Berlin, 18.10.2013 - 63 S 446/12

    Vermieterin in den Calvinstraßen-Prozessen auch in der Berufung mit …

    Denn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und insbesondere in Bezug auf den Soll-Zustand einer Wohnung ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und entzieht sich einer grundsätzlichen generalisierenden Betrachtung (BGH, Beschluss vom 2. Januar/20. Februar 2012 - VIII ZR 22/11, GE 2012, 896).
  • LG Berlin, 11.03.2013 - 67 S 465/12

    Mieter müssen mit baulichen Veränderungen in der Umgebung rechnen!

    Die beschriebene Bebauung mit einem sich nicht in die Umgebung einfügenden eingeschössigen Flachdachgebäude zeigt, dass eine Vergleichbarkeit des vorliegenen Einzelfalles mit den Fällen besteht, in denen aus dem Vorhandensein einer Baulücke bei ansonsten geschlossener Bebauung gefolgert wurde, es sei damit zu rechnen gewesen, dass diese nicht dauerhaft bestehen bleibt (vgl. LG Berlin Urteil vom 28.08.2006, - 62 S 73/06 -, BGH Urteil vom 21.02.2012, VIII ZR 22/11 m.w.N, jeweils zitiert nach juris).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2014 - VerfGH 166/13

    Mangels ausreichender Darlegungen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen …

    Im Übrigen führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass es zur Belastung durch Baulärm in der Nachbarschaft keine dem angegriffenen Urteil entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11 -, juris Rn. 4, wonach sich die angesprochene Frage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht).

    Der Umstand, dass andere Kammern des Landgerichts Berlin und andere Gerichte abweichende Auffassungen vertreten (vgl. etwa LG Berlin…, Urteil vom 13. März 2013 - 65 S 321/11 -, juris Rn. 19 f.; zum Streitstand vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2012, a. a. O.; Lehmann-Richter, NZM 2012, 849 , jeweils m. w. N.), wäre nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen.

  • LG Berlin, 27.03.2015 - 63 S 359/12

    Wohnraummiete: Nicht zu rechtfertigende Härte einer Modernisierungsmaßnahme; …

    Denn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und insbesondere in Bezug auf den Soll-Zustand einer Wohnung ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und entzieht sich einer grundsätzlichen generalisierenden Betrachtung (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11, GE 2012, 896).
  • LG Berlin, 20.03.2014 - 67 S 476/13

    Baulärm vom Nachbargrundstück: Mieter kann Miete kürzen!

    Sie ist vielmehr vom Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden und stellt trotz divergierender Instanzrechtsprechung keinen Revisionszulassungsgrund dar (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11, NJW-RR 2012, 908 Tz. 2).
  • LG Berlin, 17.09.2012 - 63 S 208/12

    Mietminderung wegen vorhersehbaren Bauarbeiten in der Nachbarschaft

    Davon ausgehend beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, zumal die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2012 - VIII ZR 22/11, WuM 2012, 271 Tz. 2).
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