Rechtsprechung
| BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei Unwirksamkeit langjähriger Mieterhöhungen wegen Nichtvorliegens der Mietpreisbindung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 313 Abs 2 BGB, § 558 BGB, § 8a WoBindG, § 10 WoBindG, § 17 Abs 1 S 2 WoBauG 2
Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei Unwirksamkeit langjähriger Mieterhöhungen wegen Nichtvorliegens der Mietpreisbindung - Wolters Kluwer
Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung vermeintlich zuviel gezahlter Mieterhöhungsbeträge für eine unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sanierte Wohnung; Verzicht eines Vermieters auf Mieterhöhungen im Hinblick auf eine Preisgebundenheit der Miete; Voraussetzungen ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 313 Abs. 2; WoBindG §§ 10, 8 a
Vertragsanpassung bei Unwirksamkeit von Mieterhöhungen in langjährigem Mietverhältnis - ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung vermeintlich zuviel gezahlter Mieterhöhungsbeträge für eine unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sanierte Wohnung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsanpassung bei irriger Annahme einer Mietpreisbindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 15.04.2008 - 224 C 222/07
- LG Berlin, 11.08.2009 - 65 S 158/08
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
- BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 235/09
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 329
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs
Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
Rn. 16 a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8).Rn. 17 Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, die für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO, unter II 1 b).
- BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04
Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme …
Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
Rn. 16 a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8). - BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 122/05
Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete für nicht …
Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Preisgebundenheit der Wohnung der Parteidisposition nicht unterliegt (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NZM 2007, 283, Tz. 15) und deshalb nicht Vertragsgegenstand geworden sein kann. - BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91
Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung …
Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
Rn. 16 a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8). - BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00
Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des …
Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
Rn. 18 Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 (XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384), wonach bei der Staffelmiete jede Partei das Risiko trägt, dass sich die Marktmiete aus ihrer Sicht ungünstiger entwickelt als die jeweilige Mietstaffel, mangels Vergleichbarkeit nichts dafür entnehmen, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebunden oder preisfrei allein der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen wäre und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte.
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der …
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, juris). - OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15
Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen …
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09 juris). - OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, juris).
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 86/16
Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse
Rn. 35 Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt ungewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, zit. nach juris). - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 207/15
Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen bestätigt
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt ungewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, zit. nach juris). - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16
Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt ungewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, zit. nach juris). - OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15
Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche …
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09 juris). - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 154/16
Kündigung von Bausparvertrag unwirksam
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt ungewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 235/09, juris Rn. 16). - KG, 06.06.2016 - 12 W 19/16
Streitwertbemessung: Klage eines Mieters auf Feststellung einer Mietminderung …
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in unveröffentlichten Beschlüssen - so das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - ebenfalls den Streitwert für Feststellungsklagen des Mieters, einen bestimmten Mietzins nicht zu schulden, nach dem 42-fachen Betrag festgesetzt (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 155/11). - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 166/16
Wenn die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigt
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt ungewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, zitiert nach juris). - KG, 16.07.2012 - 8 W 36/12
Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf …
- LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
Mieter leugnet Pflicht zur Mietzinszahlung: Gebührenstreitwert für negativen …
- LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
Feststellungsklage des Mieters wegen Mietminderung: Bemessung des Streitwerts
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 38/16
Wenn die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigt
- VG Meiningen, 11.02.2015 - 5 K 204/13
Freistellung von der Kostenlast nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (juris: …
- LG Berlin, 28.12.2015 - 63 T 122/15
Mietsache: Streitwert einer Klage auf Feststellung der Mietminderung
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 136/16
Wenn die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigt
- LG Berlin, 20.06.2011 - 65 T 83/11
Im Falle der Möglichkeit der Geringhaltung des Streitwerts durch Formulierung des …
- LG Berlin, 13.08.2013 - 65 T 126/13
Streitwertbestimmung bei Zahlungsverweigerung des Mieters
- LG Berlin, 22.04.2015 - 18 S 416/13
Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess wegen überzahlten Mietzinses …
- LG Berlin, 25.04.2014 - 65 T 64/14
Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass keine Miete gezahlt werden muss?
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Rechtsprechung
| BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 235/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - rechtsinformationen.bund.de
Streitwertfestsetzung in Mietsachen: Bemessung bei Zahlungsklage sowie negativer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit von Mieterhöhungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 48 Abs 1 GKG, § 9 ZPO, § 313 Abs 2 BGB, § 558 BGB, § 8a WoBindG
Streitwertfestsetzung in Mietsachen: Bemessung bei Zahlungsklage sowie negativer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit von Mieterhöhungen
- degruyter.com
Gebührenrecht
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Streitwertfestsetzung in Mietsachen: Bemessung bei Zahlungsklage sowie negativer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit von Mieterhöhungen
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 15.04.2008 - 224 C 222/07
- LG Berlin, 11.08.2009 - 65 S 158/08
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
- BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 235/09
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 329
Wird zitiert von ... (3)
- LG Berlin, 23.09.2015 - 67 T 194/15
Gebührenstreitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis
Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936 Tz. 5; Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Tz. 14; Beschl. v. 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09, n.v.; Beschl. v. 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 -), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG bestand.". - LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 137/15
Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung der Minderung des Mietzinses …
Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936 Tz. 5; Beschl. v. 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Tz. 14; Beschl. v. 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09, n.v.; Beschl. v. 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, n.v.), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG bestand. - OLG Rostock, 13.12.2019 - 3 W 130/18
Streitwert von Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung
Begehrt der Kläger die Feststellung, dass er eine höhere Miete nicht schuldet, bestimmt sich der Streitwert für diesen Antrag grundsätzlich nach dem 42-fachen Betrag des Erhöhungsbetrages (BGH, Beschl. v. 12.05.2010, VIII ZR 235/09, ZMR 2016, 329).
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