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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,182
BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06 (https://dejure.org/2007,182)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06 (https://dejure.org/2007,182)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06 (https://dejure.org/2007,182)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    HeizkostenV § 7 Abs. 1, §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 556 Abs. 3, Satz 2 und 3, § 556a Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    HeizkostenV § 7 Abs. 1; ; Heizkoste... nV § 9a; ; HeizkostenV § 12 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 556a Abs. 1; ; BGB § 556 Abs. 3; ; BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2; ; BGB § 556 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 556 Abs. 3 Satz 3

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach der Wohnfläche unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils bei objektiver Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung; Zugrundelegung der vereinbarten Wohnfläche i.R.d. ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9 a, 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 556 a Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3, Satz 2 und 3; BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2
    Heizkostenabrechnung nach Wohnfläche; Zugrundelegung der vereinbarten bei Abweichung von nicht mehr als 10 % zur tatsächlichen Wohnfläche in der Betriebskostenabrechnung; Nachforderung, wenn Mieter keine Vorauszahlungen erbracht hat; keine Modernisierungspflicht wegen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter muss auch bei verspäteter Betriebskostenabrechnung nicht geleistete Vorauszahlungen erstatten; §§ 556 Abs. 3, Satz 2 und 3, 556a Abs. 1 BGB

  • ra.de
  • RA Kotz

    Heizkosten - verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich - Wohnflächenberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser; Abweichung der im Mietvertrag vereinbarten von der tatsächlichen Wohnfläche; Rechtsfolgen der Überschreitung der Abrechnungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Berechnungsgrundlage, wenn tatsächliche Wohnfläche von vertraglicher Angabe abweicht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Berechnungsgrundlage für Betriebskosten, bei Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von vertraglicher Angabe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nebenkosten - Wohnfläche im Mietvertrag ist entscheidend!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wenn die Heizung funktioniert ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine veraltete Anlage zu modernisieren

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Neues vom BGH zur Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Wohnfläche zählt

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Heizkosten ohne Ablesung , Abrechnung ohne Vorschüsse, 12 HKV

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Die 10 % Wesentlichkeitsgrenze bei Flächenabweichungen gilt auch für Nebenkosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dauerbrenner Heizkostenabrechnung: Abrechnung durch Vermieter bei fehlenden Erfassungsgeräten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur verspäteten Betriebskostenabrechnung, zur Heizkostenabrechnung, dem Anspruch des Mieters auf Installation einer neuen sparsameren Heizungsanlage und zur Abweichung der Wohnfläche vom Mietvertrag - BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu Flächenabweichungen ...

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Dauerbrenner Heizkostenabrechnung: Wie muss der Vermieter abrechnen, wenn aufgrund fehlender Messgeräte eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich ist?

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Wesentlichkeitsgrenze bei Betriebskosten und Maßnahmen zum Energiesparen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umlage von Heizkosten bei Verstoß gegen die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung (IMR 2008, 2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätze der Betriebskostenumlage und -abrechnung (IMR 2008, 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 142
  • MDR 2008, 70
  • NZM 2008, 35
  • ZMR 2008, 38
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 138/06

    Zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als …

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
    Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).

    Dies lässt einen Auslegungsfehler nicht erkennen und entspricht der Rechtsprechung des Senats zu Wohnflächenangaben im Mietvertrag (vgl. Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, unter II 2 a).

    Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Wohnfläche kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das heißt nicht mehr als 10 % beträgt (vgl. Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 zur Frage der Mietminderung, sowie vom 23. Mai 2007, aaO, unter II 2 b, zur Mieterhöhung nach § 558 BGB).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
    Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

    Um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
    Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).

    Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Wohnfläche kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das heißt nicht mehr als 10 % beträgt (vgl. Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 zur Frage der Mietminderung, …sowie vom 23. Mai 2007, aaO, unter II 2 b, zur Mieterhöhung nach § 558 BGB).

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
    Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Urteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer …

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
    Die Gesamtkosten sind, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch dann vollständig anzugeben, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind; es genügt nicht, insoweit nur die schon bereinigten Kosten anzugeben (Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von …

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
    Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Urteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2).
  • BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

    Wohnraummiete: Abrechnung von Betriebskosten nach der tatsächlichen Wohnfläche

    Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007, VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19).

    Rn. 12 Mit dem Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 (VIII ZR 261/06) könnten die Beklagten nichts gewinnen.

    Dieser Beurteilung entgegenstehende Ausführungen im Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 (VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19) hat das Berufungsgericht im Lichte des Senatsurteils vom 18. November 2015 (…VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff.) zu Recht als überholt angesehen.

    Soweit der Senat früher Abweichungen bis zu 10 % von der vereinbarten zu der tatsächlichen Wohnfläche auch im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung als unbeachtlich angesehen hat (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, aaO), hält er daran nicht mehr fest.

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 133/10

    Betriebskostenabrechnung: Korrektur eines für den Mieter offensichtlichen …

    Sie könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 261/06) in bestimmten Fällen auch noch nach Abrechnungsreife verlangt werden, etwa wenn der Vermieter erst nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechne, eine Nachforderung zu Lasten des Mieters ermittle und diese bis zur Höhe der ursprünglich zu leistenden Vorauszahlungen verlange.
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der …

    Soweit er in der Vergangenheit einen zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung gehörenden Erläuterungsbedarf angenommen hat, ist es dabei vor allem um Fallgestaltungen gegangen, bei denen entweder der Verteilerschlüssel als solcher aus sich heraus nicht verständlich war (…Senatsurteil vom 9. April 2008, aaO, unter II 1) oder bei denen vor Anwendung des Verteilerschlüssels die über ihn zu verteilenden Gesamtkosten noch durch einen internen Rechenschritt um nicht umlagefähige Kosten zu bereinigen waren, ohne dass dieser Rechenschritt offen gelegt war und durch eine dadurch hergestellte Transparenz vom Mieter nachvollzogen werden konnte (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24;… Senatsurteil vom 14. Februar 2007, aaO, Tz. 9 - 11).
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