Rechtsprechung
| BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung: Hinreichende Veröffentlichung; Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 556d Abs 2 S 2 BGB, § 556d Abs 2 S 3 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB
Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung: Hinreichende Veröffentlichung; Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt - IWW
- Wolters Kluwer
Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt; Feststellung der Höhe der ortsüblichen Miete und der darauf beruhenden Ermittlung der höchstzulässigen Miete
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7, 556g Abs. 1, 3, Abs. 2 a.F., 432, 398; Mietenbegrenzungsverordnung BE
Rüge wg. überzahlter Miete nach Mietpreisbremse und Geltendmachung von Mietrückzahlungsansprüchen bei Mietermehrheit durch einen Mieter allein, Berliner MietenbegrenzungsVO erfüllt Begründungserfordernis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7
Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt; Feststellung der Höhe der ortsüblichen Miete und der darauf beruhenden Ermittlung der höchstzulässigen Miete - datenbank.nwb.de
Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung: Hinreichende Veröffentlichung; Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 14.02.2019 - 121 C 149/18
- LG Berlin, 10.10.2019 - 67 S 80/19
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei …
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Denn der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag (VIII ZR 45/19, unter II 4 b bb, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einer den Anforderungen des Senats gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden ist und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam ist.Soweit die Revision zusätzlich geltend macht, die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei auch deswegen nichtig, weil anhand ihrer Begründung nicht erkennbar sei, ob beziehungsweise inwieweit tatsächlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 2 bis 3 BGB im gesamten Stadtgebiet ermittelt worden seien und vorlägen, hat der Senat im Urteil vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b aa) auch diese Rechtsfrage geklärt und dabei ausgeführt, dass sich die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt auch aus fachgerichtlicher Sicht im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Beurteilungsspielraums hält.
Rn. 12 aa) Das Begründungsgebot gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB geht in Anbetracht seines Sinns und Zwecks mit einer Pflicht der jeweiligen Landesregierung einher, die Begründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen (…Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 34; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b bb (1)).
Vielmehr ist die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung nicht beeinträchtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle bekannt gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist (…Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 37; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO).
Denn soweit das Bundesverfassungsgericht dort festgestellt hat, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des ermächtigenden Gesetzes wahrt, hat es sich dabei auf die ihm obliegende verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt und hat insoweit keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage des Erfordernisses einer - in § 556g Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich angeordneten - Veröffentlichung der Verordnungsbegründung näher zu befassen (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b bb (2)).
Die Fachgerichte haben aber darüber hinaus zu prüfen, ob sich die Verordnung auch unterhalb der verfassungsrechtlichen Prüfungsebene an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage hält (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO).
Damit liegt eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b bb (2) (a)).
Er belegt nur, dass der Berliner Senat das Abgeordnetenhaus - wie im Falle einer auf einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Verordnung von Art. 64 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin gefordert - von der Verordnung (und auch ihrer Begründung) in Kenntnis setzen wollte (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO).
Bei Eingabe der Wahlperiode 17 findet sich dann unter der Nummer 17/2272 mit der Sammelbezeichnung "Zusammenstellung der vom Senat vorgelegten Rechtsverordnungen" und dem Veröffentlichungsdatum 28. Mai 2015 die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO).
Mit dieser Anforderung ist nicht gemeint, dass die Begründung mühelos auffindbar sein muss (so aber im Ergebnis Beuermann, GE 2019, 1082), sondern nur, dass sie für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden ist (…Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 37 iVm Rn. 34; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b bb (2) (b)).
Denn im Internet abrufbare Informationen sind im Allgemeinen leicht zugänglich, weil damit kein unzumutbarer Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO mwN).
Unter Eingabe der Suchbegriffe "Mietenbegrenzungsverordnung Berlin Begründung" gelangt man über gängige Suchmaschinen zu dem Link: https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf und kann dort die Verordnungsbegründung direkt abrufen (Senatsurteil vom 27. Mai - VIII ZR 45/19, aaO mwN).
Rn. 18 Diese Erwägungen beruhen zwar - wie die Revision mit Recht geltend macht - auf einer verfassungsrechtlichen Sicht; die von den Fachgerichten vorzunehmende Prüfung, ob die Verordnung den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB entspricht, führt jedoch zum selben Ergebnis (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b aa).
Die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt (vgl. hierzu die unter dem Link https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf abrufbare Verordnungsbegründung S. 4) hält sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO).
- BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18
Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher …
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung zwar nicht den vom Senat im Urteil vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18) aufgestellten Grundsätzen genüge, dies aber ihrer Wirksamkeit nicht entgegenstehe, weil der Begründungsmangel nicht evident sei.Rn. 6 a) Insoweit besteht jedoch weder höchstrichterlicher Klärungsbedarf noch führt die Begründung des Berufungsgerichts, die von den im Senatsurteil vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 223, 30 bestimmt) aufgestellten Grundsätzen abweicht, im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Damit kommt der Begründungspflicht nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung zu; sie hat vielmehr auch materiell-rechtlichen Gehalt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 22;… vgl. auch BVerfGE aaO, S. 320;… Nierhaus in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: November 1998, Art. 80 Rn. 420).
Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bekannt gemachte Begründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 42).
Denn anders als die Revision annimmt, genügt die Veröffentlichung der Begründung der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin den vom Senat im Urteil vom 17. Juli 2019 (VIII ZR 130/18, aaO Rn. 34, 37) aufgestellten Anforderungen.
Rn. 12 aa) Das Begründungsgebot gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB geht in Anbetracht seines Sinns und Zwecks mit einer Pflicht der jeweiligen Landesregierung einher, die Begründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen (Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 34;… vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b bb (1)).
Vielmehr ist die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung nicht beeinträchtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle bekannt gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegründung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist (Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 37;… vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO).
Mit dieser Anforderung ist nicht gemeint, dass die Begründung mühelos auffindbar sein muss (so aber im Ergebnis Beuermann, GE 2019, 1082), sondern nur, dass sie für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden ist (Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 37 iVm Rn. 34;… vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 b bb (2) (b)).
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" …
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Diese offenbare Unrichtigkeit kann auch das Revisionsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 34 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber innerhalb der vorgegebenen Parameter (§ 556d Abs. 2 Satz 3, 5 bis 7 BGB) einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 62 ff. [zur Berliner Kappungsgrenzenverordnung]). - BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Rn. 13 bb) Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht bereits aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 (NJW 2019, 3054 Rn. 113). - BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Rn. 9 a) Zu Recht macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Nichtigkeit der genannten Verordnung mit der Begründung abgelehnt, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 148, 175; 127, 293, 332) führe ein Verfahrensfehler nur im Falle seiner - hier fehlenden - Evidenz zur Nichtigkeit einer Verordnung. - BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
Umlaufverfahren
Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19
Rn. 9 a) Zu Recht macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Nichtigkeit der genannten Verordnung mit der Begründung abgelehnt, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 148, 175; 127, 293, 332) führe ein Verfahrensfehler nur im Falle seiner - hier fehlenden - Evidenz zur Nichtigkeit einer Verordnung.
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21
Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung …
Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 83 ff. sowie des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6 ff.).Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.
Rn. 22 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 05.07.2023 - VIII ZR 94/21
Mietpreisbremse in Berlin: Rechtzeitige Bekanntmachung der Begründung zur …
Rn. 15 a) Mit der Erwägung, ein Verfahrensfehler führe nur im Falle seiner - hier fehlenden - Evidenz zur Nichtigkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung, hat das Berufungsgericht verkannt, dass dem in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehenen Begründungserfordernis nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern - wie der Senat mehrfach, auch vor dem Erlass des Berufungsurteils, entschieden hat - zudem ein materiell-rechtlicher Gehalt zukommt (…vgl. nur Senatsurteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 21 ff., 41 f.;… vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202 Rn. 21 f.;… vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, NZM 2022, 706 Rn. 24 f.; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). - BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 256/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 24 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 23 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 20 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 26 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 25 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 21 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen …
Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (…Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.Rn. 21 Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (…Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (…Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.;… vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.).
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der …
Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (…ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). - LG Berlin, 04.03.2021 - 67 S 309/20
Beurteilung der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung: …
- AG Berlin-Neukölln, 25.11.2021 - 14 C 103/21
Höhe der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung
- BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21
Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der …
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21
Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf …
- BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 373/21
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten …
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20
Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 382/21
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21
Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen …
- LG Berlin, 01.07.2020 - 65 S 19/20
Wohnungsmietverhältnis: Rückzahlungsanspruch eines Mieters; wohnwertmindernde …
- BGH, 19.03.2024 - VIII ZR 96/23
Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 423/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche …
- LG Berlin, 20.06.2023 - 65 S 198/22
Zulässigkeit einer Berufungeinlegung mittels einer qualifiziert elektronischen …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 383/21
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 365/21
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters bzgl. der Verfolgung …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 380/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 381/21
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der …
- BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 28/22
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der …
- LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 69/20
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Miethöhenbegrenzung bei verspäteter Mitteilung …
- AG Berlin-Charlottenburg, 07.07.2022 - 210 C 348/21
Aufrechnung aufgrund überzahlter Kaution
- AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
Mietpreisbremse: Rückforderung zuviel gezahlter Miete durch einen …
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