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Rechtsprechung
   VK Bund, 08.06.2005 - VK 2-48/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,29173
VK Bund, 08.06.2005 - VK 2-48/05 (https://dejure.org/2005,29173)
VK Bund, Entscheidung vom 08.06.2005 - VK 2-48/05 (https://dejure.org/2005,29173)
VK Bund, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - VK 2-48/05 (https://dejure.org/2005,29173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Feststellungsantrag: zulässig nur bei einem ursprünglich zulässigen Antrag auf Primärrechtsschutz und Erledigung während des Nachprüfungsverfahrens (abgelehnt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag nur noch Schadenersatzansprüche verfolgt werden)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 37 SGB III - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträglich eingetretene, unvorhersehbare und wesentliche Änderung von Ausschreibungsgrundlagen; Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags; Geltendmachung von Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 02.08.2001 - Verg 8/01

    Feststellungsverfahren nach Vertragsschluss

    Auszug aus VK Bund, 08.06.2005 - VK 2-48/05
    Sinn und Zweck des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie wiedersprechende erneute Prüfung der Rechtsverletzung zu vermeiden (BayObLG, Beschluss v. 2.8.2001, Verg 8/01).
  • VK Schleswig-Holstein, 04.02.2008 - VK-SH 28/07

    Aufhebung einer Aufhebungsentscheidung: Zulässigkeit des Antrags

    Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Vergabekammer ist gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB auf den sog. Primärrechtsschutz beschränkt (2. VK Bund, B. v. 08.06.2005 - VK 2-48/05).

    Sinn und Zweck des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie widersprechende erneute Prüfung derselben Sach- und Rechtslage zu vermeiden (BayObLG, B. v. 02.08.2001 - Verg 8/01; OLG Düsseldorf, B. v. 28.04.2004 - Verg 8/04; erkennende Kammer, B. v. 02.02.2005 - VK-SH 1/05; 2. VK Bund, B. v. 02.09.2005 - VK 2-57/05; B. v. 08.06.2005 - VK 2- 48/05; VK Südbayern, B. v. 17.08.2004 - 20-04/04).

  • VK Schleswig-Holstein, 25.01.2012 - VK-SH 24/11

    Feststellungsantrag: Welche Anforderungen an die Wiederholungsgefahr?

    Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Vergabekammer ist gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB auf den sog. Primärrechtsschutz beschränkt (erkennende Kammer, Beschluss vom 24.07.2007 - VK-SH 16/07; 2. VK Bund, Beschluss vom 08.06.2005 - VK 2-48/05).

    Sinn und Zweck des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie widersprechende erneute Prüfung derselben Sach- und Rechtslage zu vermeiden (BayObLG, Beschluss vom 02.08.2001 - Verg 8/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom28.04.2004 - Verg 8/04; erkennende Kammer, Beschluss vom 02.02.2005 - VK-SH 1/05; 2. VK Bund, Beschluss vom 02.09.2005 - VK 2-57/05; Beschluss vom 08.06.2005 - VK 2-48/05; VK Südbayern, Beschluss vom 17.08.2004 - 20-04/04).

  • VK Schleswig-Holstein, 26.07.2006 - VK-SH 11/06

    § 26 VOL/A hat bieterschützende Wirkung

    Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist Voraussetzung, dass der Nachprüfungsantrag überhaupt zulässig war, denn einem Antragsteller soll kein Vorteil daraus erwachsen, dass ein von vornherein unzulässiger Antrag gegenstandslos geworden ist (BayObLG, Beschluss vom 1.7.2003, Verg 3/03; 2. VK Bund, Beschluss vom 09.05.2005, VK 2-20/05; Beschluss vom 08.06.2005, VK 2- 48/05; erkennende Kammer, Beschluss vom 02.02.2005, VK-SH 1/05; VK Baden- Württemberg, Beschluss vom 03.05.2004, 1 VK 14/04; 2. VK Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001, 2 VK 108/01).
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