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   VK Bund, 12.08.2016 - VK 1-42/15   

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https://dejure.org/2016,28111
VK Bund, 12.08.2016 - VK 1-42/15 (https://dejure.org/2016,28111)
VK Bund, Entscheidung vom 12.08.2016 - VK 1-42/15 (https://dejure.org/2016,28111)
VK Bund, Entscheidung vom 12. August 2016 - VK 1-42/15 (https://dejure.org/2016,28111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag! (VPR 2016, 267)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag! (IBR 2016, 661)

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - Verg 13/14

    Begriff des öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit a der Richtlinie

    Auszug aus VK Bund, 12.08.2016 - VK 1-42/15
    Aufgrund einer anstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf im Verfahren VII-Verg 13/14 (Beschluss vom 13. August 2014), die eine vergleichbare Ausschreibungskonstellation (sog. "Open-House-Modell") zum Gegenstand hatte, wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Mai 2015 zunächst bis zum 30. September 2015 einschließlich verlängert; mit weiteren Verfügungen des Vorsitzenden vom 25. September.

    Mithin seien die Anforderungen des EuGH und der nationalen Obergerichte an ein Open-House-Vertragssystem eindeutig erfüllt; dies gelte insbesondere für die vom OLG Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 13. August 2014 (VII-Verg 13/14) aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen.

    Dies ist vorliegend im Lichte der Auslegung des öffentlichen Auftragsbegriffs nach § 99 Abs. 1 GWB bzw. den dieser Norm zugrundeliegenden europäischen Vorschriften sowie auch des Begriffs der Rahmenvereinbarung nach Art. 1 Abs. 5, Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EG durch die europäischen und deutschen Gerichte nicht der Fall (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014, VII-Verg 13/14).

    Es fehlt jedoch an einer Auswahlentscheidung des Auftraggebers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014, VII-Verg 13/14).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus VK Bund, 12.08.2016 - VK 1-42/15
    Dies ist vorliegend im Lichte der Auslegung des öffentlichen Auftragsbegriffs nach § 99 Abs. 1 GWB bzw. den dieser Norm zugrundeliegenden europäischen Vorschriften sowie auch des Begriffs der Rahmenvereinbarung nach Art. 1 Abs. 5, Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EG durch die europäischen und deutschen Gerichte nicht der Fall (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014, VII-Verg 13/14).

    Es fehlt jedoch an einer Auswahlentscheidung des Auftraggebers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-410/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2014, VII-Verg 13/14).

    Dies ist insbesondere nicht - anders als die ASt meint - der Randziffer 46 des Urteils des EuGH vom 2. Juni 2016 (Rs. C-410/14) zu entnehmen.

  • VK Bund, 12.08.2016 - VK 1-52/15

    Rahmenvereinbarung ist kein öffentlicher Auftrag!

    Auszug aus VK Bund, 12.08.2016 - VK 1-42/15
    - "Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff [...]" - EU-Bekanntmachungs-Nr.: [...] (VK 1 - 50/15) - "Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff [...]" - EU-Bekanntmachungs-Nr.: [...] (VK 1 - 52/15) - "Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff [...]" - EU-Bekanntmachungs-Nr.: [...] (VK 1 - 54/15) - "Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff [...]" - EU-Bekanntmachungs-Nr.: [...] (VK 1 - 56/15) - "Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff [...]" - EU-Bekanntmachungs-Nr.: [...] (VK 1 - 58/15) - "Abschluss einer nicht-exklusiven Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff [...]" - EU-Bekanntmachungs-Nr.: [...] (VK 1 - 60/15).

    Die Vergabekammer hat die Nachprüfungsanträge jeweils am 13. Mai 2015 der Ag unter den Aktenzeichen VK 1 - 42/15, VK 1 - 44/15, VK 1 - 46/15, VK 1 - 48/15, VK 1 - 50/15, VK 1 - 52/15, VK 1 - 54/15, VK 1 - 56/15, VK 1 - 58/15 und VK 1 - 60/15 übermittelt.

    Mit Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 wurden die Verfahren VK 1 - 42/15, VK 1 - 44/15, VK 1 - 46/15, VK 1 - 48/15, VK 1 - 50/15, VK 1 - 52/15, VK 1 - 54/15, VK 1 - 56/15, VK 1 - 58/15 und VK 1 - 60/15 unter dem Aktenzeichen VK 1 - 42/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

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