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OLG Brandenburg, 09.02.2004 - 1 Ss (OWi) 15 B/04 |
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - 1 Ss (OWi) 15 B/04 (https://dejure.org/2004,15498)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge; Sachlich-rechtliches Ergebnis durch die Erhebung des Sachverständigenbeweises aus Sicht des Betroffenen; Verstoß gegen das Anhaltegebot bei rotem Wechsellichtzeichen einer Ampel
- OLG Brandenburg
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Außerorts begangener Rotlichtverstoß: Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Außerorts begangener Rotlichtverstoß: Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen
Verfahrensgang
- AG Brandenburg, 13.08.2003 - 28 OWi 4/03
- OLG Brandenburg, 09.02.2004 - 1 Ss (OWi) 15 B/04
Papierfundstellen
- VRS 107, 57
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 09.01.1995 - 5 Ss OWi 466/94
Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog. …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2004 - 1 Ss OWi 15 B/04
Dabei hat er zu beachten, dass es für die Dauer des Rotlichtverstoßes auf die zwischen dem Beginn der Rotlichtphase und dem Überfahren der Haltelinie nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) StVO verstrichene Zeit oder - bei Fehlen einer Haltelinie - auf den Zeitablauf zwischen dem Beginn der Rotlichtphase und dem Einfahren des betreffenden Fahrzeugs in den eigentlichen Kreuzungsbereich ankommt (…Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2002 a.a.O.; OLG Frankfurt/Main NZV 1995, 36 ff.; OLG Düsseldorf VRS 88, 469 ff.). - OLG Frankfurt, 19.10.1994 - 2 Ws (B) 651/94
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2004 - 1 Ss OWi 15 B/04
Dabei hat er zu beachten, dass es für die Dauer des Rotlichtverstoßes auf die zwischen dem Beginn der Rotlichtphase und dem Überfahren der Haltelinie nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) StVO verstrichene Zeit oder - bei Fehlen einer Haltelinie - auf den Zeitablauf zwischen dem Beginn der Rotlichtphase und dem Einfahren des betreffenden Fahrzeugs in den eigentlichen Kreuzungsbereich ankommt (…Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2002 a.a.O.; OLG Frankfurt/Main NZV 1995, 36 ff.; OLG Düsseldorf VRS 88, 469 ff.).
- OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09
Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß
Bei Rotlichtverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand zur Ampel, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, jedoch entbehrlich, weil im innerörtlichen Bereich grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von drei Sekunden ausgegangen werden kann (Brandenburgisches OLG VRS 107, 57, 58; OLG Hamm VRS 85, 464, 465; Hans. OLG Bremen VRS 79, 38, 39 f.). - OLG Hamm, 02.11.2010 - 4 RBs 374/10
Rotlichtverstoß, Anforderungen, tatsächliche Feststellungen, Zulassung, …
Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Köln VerkMitt 1984 Nr. 92 m.w.N.; OLG Brandenburg, VM 2004, 69 = VRS 107, 57 = DAR 2004, 657; OLG Jena, DAR 2006, 164).