Rechtsprechung
| BayObLG, 22.02.1983 - 1 ObOWi 399/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Öffentlicher Verkehrsraum; Straßenverkehrsrecht; Anwendbarkeit; Zufahrt; Einfahrt; Wohnhäuser
Papierfundstellen
- NVwZ 1983, 438
- BayObLGSt 1983, 31
- VRS 64, 375
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - 1 U 110/06
Straßenverkehrsrecht: Unabwendbares Ereignis bei Stillstand des Fahrzeuges - …
Gleiches gilt etwa für die Zufahrtsstraße zu einem Fabrikauslieferungslager, zu einer Privatklinik mit Besucherparkplätzen oder zu Wohnhäusern, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen angebracht sind (Heß a.a.O. mit Hinweis auf VGH Karlsruhe NZV 1989, 404, BayObLG VRS 64, 375 und VRS 65, 223). - LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines auf einem Privatweg …
Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll;… vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). - BayObLG, 06.03.1987 - RReg. 2 St 51/87
Unerlaubtes Entfernen von Unfallort
durch einen nicht näher bezeichneten Personenkreis zugelassen ist (vgl. BayObLGSt 1983, 31/32 [hier: II (286) 185 a] m. w. Nachw.). - VG Bayreuth, 08.03.2024 - B 1 K 21.419
Tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche, Anwendbarkeit der StVO, Anliegerrecht, …
Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (…vgl. BayObLG, B.v. 22.11.1979 - 1 Ob OWi 409/79 - juris Rn. 6; BayObLG, B.v. 22.2.1983 - 1 OB OWi 399/82 - NVwZ 1983, 438; OLG Hamm, B.v. 4.3.2008 - 2 Ss 33/08 - NZV 2008, 257 ff.).Somit entfällt das Merkmal der Öffentlichkeit nur bei solchen Flächen, bei denen entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Anlage jedem Nichtberechtigten von vornherein der Zugang unmöglich gemacht wird oder, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen worden sind, nur solchen Personen der Zugang gewährt werden soll, die in einer besonderen Beziehung zum Verfügungsberechtigten stehen und aufgrund eben dieser Beziehung jederzeit ermittelt werden können (BayObLG, B.v. 22.2.1983 - 1 OB OWi 399/82 - NVwZ 1983, 438).
- BayObLG, 31.07.1992 - 1St RR 137/92 Anders als bei Grundstücksflächen, die schon aufgrund ihrer äußeren Gestaltung den Anschein erwecken, sie seien einer nicht näher abgegrenzten Mehrheit zur Benutzung zugänglich, z.B. eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern (BayObLGSt 1983, 31), Kundenparkplätze einer Gaststätte (BGHSt 16, 7 ), Wendeplatz am Ende einer Stichstraße (BayObLG vom 24.6.1981 RReg. 1 St 104/81), genügt zumindest bei Einrichtungen, deren äußere Gestaltung schon gegen eine Benutzungsberechtigung durch jedermann spricht, der bloße innere Duldungswillen des Verfügungsberechtigten nicht, um ein Privatgrundstück zum öffentlichen Verkehrsgrund zu machen.
Der Duldungswille muss sich vielmehr in derartigen Fällen aus für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umständen ergeben (BayObLG VRS 73, 57 /58; BayObLGSt 1983, 31/32; BayObLG VRS 66, 290).
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