Rechtsprechung
| OLG Köln, 16.08.1988 - Ss 469/88 |
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Volltextveröffentlichung
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Papierfundstellen
- NStZ 1988, 568
- VRS 75, 336
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat
Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch der Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen, nämlich danach, ob abweichend von der Regel, daß sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGHSt 35, 14 [19]), Umstände vorliegen, die die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch für den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt OLG Köln NStZ 1988, 568, 569). - OLG Hamm, 08.08.2008 - 2 Ss OWi 565/08
Trunkenheitsfahrt; neue Tat; taienheit; ne bis in idem; Strafklageverbrauch
Nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung soll die Dauerstraftat sogar auch bei längeren Fahrtunterbrechungen, z.B. zu einem Gaststättenbesuch, nicht unterbrochen werden (vgl. z.B. für mehr als zwei Stunden BayObLG NStZ 1987, 114 bei Janiszewski;… Berz/Burmann/Hentschel, a.a.O.; s. aber auch OLG Köln, NStZ 1988, 568; VRS 75, 336, das bei § 24a StVG eine Begehung von zwei Taten im prozessualen Sinn bereits bei einer Fahrtunterbrechung von einer Stunde angenommen hat). - OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem …
Hier ist schon der zeitliche Abstand so erheblich, daß man das Vergessen der Schaublätter am 22. Juli 1992 und die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Vortag bei natürlicher Betrachtung nicht als einheitlichen Lebensvorgang empfinden kann (vgl. Senat VRS 78, 144; BayObLG VM 1990, 5; NStZ 1988, 568;… Göhler, OWiG, 10. Auflage, vor § 59 Rn. 50 m.w.N.).
- BGH, 19.08.1994 - 3 StR 264/94
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Zwar ist denkbar, daß die Einfuhrfahrt zuvor abgeschlossen oder bereits in Deutschland für eine längere Zeit unterbrochen war, worauf der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die zeitliche Distanz von knapp dreieinhalb Stunden zwischen Grenzübertritt und polizeilichem Aufgriff sowie der grenznahen Lage des Ergreifungsortes abhebt, mit der rechtlichen Folge, daß eine einheitliche Tat (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 568) nicht vorliegen würde. - LG Neuruppin, 29.08.2025 - 22 NBs 1/24 Angenommen worden ist eine Zäsur zwar auch in einem Fall, in dem ein Betroffener zwischen Hin- und Rückfahrt etwa eine Stunde lang ein Einkaufszentrum aufgesucht hatte (OLG Köln, NStZ 1988, 568), wohingegen Fahrtunterbrechungen etwa zum Tanken und zum Aufsuchen einer Toilette nicht zu einer Aufspaltung der Trunkenheitsfahrt führen sollen (Rinio, Anmerkung zu KG NZV 2021, 539).
- OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06 16.08.1988 - Ss 469/88 = ZfS 1989, 35 = DAR 1988, 428 = NStZ 1988, 568; SenE v. 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) = NZV 1989, 401).
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 01.02.1996 - 349 B - 2/96 Das Rechtsmittelgericht hat gundsätzlich die Entscheidung herzustellen, die bei richtiger Sachbehandlung durch den Vorderrichter zu treffen gewesen wäre (OLG Köln, Beschluß. v. 16.8.1988 - Ss 469/88, abgedruckt in der Verkehrsrechtssammlung Bd. 75 Nr. 124).
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