Rechtsprechung
| BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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StVG § 17 Abs. 1 S. 2
Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem schienengleichen unbeschrankten Bahnübergang - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 15, 133
- NJW 1955, 20
- VRS 8, 30
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.11.1953 - VI ZR 130/52
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem …
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53
Wenn die Revision geltend macht, daß es ein Akt der Staatshoheit sei, über die Gestaltung eines Bahnübergangs zu entscheiden, und daß daher die Gerichte nicht befugt seien zu prüfen, ob ein Bahnübergang verkehrsreich und in weiterem Maße zu sichern gewesen sei, als es der im Planfeststellungsverfahren getroffenen Bestimmung entsprochen habe, so ist demgegenüber an den Grundsätzen festzuhalten, die der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 21. November 1953 (BGHZ 11, 175 [178 ff]) ausgesprochen hat. - RG, 24.01.1918 - VI 397/17
Verhältnis des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 des …
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53
Das Reichsgericht hat die von ihm vertretene Auffassung darauf gegründet, daß zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern durch die beiderseitige Verursachung des Unfalls bei einem Schaden, der ihnen selbst erwachsen ist, ebenso ein Gemeinschaftsverhältnis entstehe, wie dies nach § 426 BGB der Fall ist, wenn ein Dritter Schaden erleidet, für den die mehreren Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch haften (RG HRR 1935, Nr. 1159; RGZ 92, 143 [153]; 140, 415 [419]). - BGH, 28.04.1954 - VI ZR 56/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. April 1954 (NJW 1954, 1197 = VersR 1954, 304) ausgeführt hat, wäre es nach dieser Auffassung rechtlich nicht möglich, Ansprüche beider Beteiligten dem Grunde nach - wenn auch mit Einschränkung - für gerechtfertigt zu erklären, da nur für einen von ihnen ein Ausgleichungsanspruch gegen den anderen in Betracht käme.
- RG, 16.03.1933 - VI 19/33
1. Haftet der Staat aus einem Unfall beim Betrieb eines von einem Polizeibeamten …
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53
Das Reichsgericht hat die von ihm vertretene Auffassung darauf gegründet, daß zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern durch die beiderseitige Verursachung des Unfalls bei einem Schaden, der ihnen selbst erwachsen ist, ebenso ein Gemeinschaftsverhältnis entstehe, wie dies nach § 426 BGB der Fall ist, wenn ein Dritter Schaden erleidet, für den die mehreren Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch haften (RG HRR 1935, Nr. 1159; RGZ 92, 143 [153]; 140, 415 [419]). - RG, 01.04.1939 - VI 179/38
Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er …
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53
Im Gegensatz hierzu hat das Reichsgericht in einem solchen Falle, wenn bei einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt und beide Fahrzeughalter für den verursachten Schaden haftbar sind, die Auffassung vertreten, daß für die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrfzG (jetzt StVG) vorzunehmende Ausgleichung des Schadens, der beiden entstanden ist, zunächst der Schaden in seiner Gesamtheit zu errechnen und dann erst festzustellen sei, wer von ihnen dem anderen einen Unterschiedsbetrag zu zahlen habe (RG HRR 1935 Nr. 1159; RGZ 160, 148 [151/152]). - RG, 26.08.1935 - VI 91/35
1. Nach welchen Gesichtspunkten ist der Begriff des verkehrsreichen …
Auszug aus BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53
Das Berufungsgericht ist indessen zutreffend davon ausgegangen, daß als verkehrsreich ein Übergang dann zu gelten hat, wenn der Verkehr auf ihm häufiger so stark ist, daß der Wegebenutzer der Beobachtung der Bahnstrecke keine hinreichende Aufmerksamkeit mehr zuwenden kann (RGZ 148, 303 [309]; RG JW 1937, 1776).
- BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen …
(Vergl. auch BGHZ 15, 133, [135]). - BGH, 18.10.1957 - VI ZR 209/56 Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß ein Übergang dann als verkehrsreich zu gelten hat, wenn der Verkehr auf ihm häufig so stark ist, daß der Wegebenutzer die Bahnstrecke nicht mehr mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachten kann (Urteil des BGH vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 156/53 - insoweit nicht in BGHZ 15, 133, jedoch in VRS 8, 30 Nr. 12 und VersR 1955, 25 abgedruckt).
Daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Übergang verkehrsreich ist, unter den örtlichen Verhältnissen auch die Sichtverhältnisse zu berücksichtigen sind (siehe das schon angeführte Urteil des BGH vom 27. Oktober 1954 a.a.O.), hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt.
- BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
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Auch ist ebenso wie bei der Berechnung der Schadensersatzpflicht der beklagten schuldigen Schiffsführer von dem Schaden auszugehen, den das einzelne Schiff erlitten hat, nicht etwa ist der Gesamtschaden für alle Schiffe festzustellen und nur der an die einzelnen Schiffseigner zu zahlende Unterschiedsbetrag zu berechnen (vgl. auch BGHZ 15, 133 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53] zu § 17 StVG).
- BGH, 29.04.1985 - II ZR 146/84
Aufrechnung mit Forderungen aus dem Schiffskasko nach Zusammenstoß von …
Danach ist in Fällen der vorliegenden Art jeweils "von dem Schaden auszugehen, den das einzelne Schiff erlitten hat, nicht etwa ist der Gesamtschaden für alle Schiffe festzustellen und nur der an die einzelnen Schiffseigner zu zahlende Unterschiedsbetrag zu berechnen« (Senatsurt. v. 29. Juni 1959 - II ZR 3/58, LM RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24.12.1954 Nr. 3 = VersR 1959, 608, 612; vgl. auch BGHZ 15, 133, 134 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]/135). - BGH, 05.11.1957 - VI ZR 248/56 Auf den, im übrigen ganz geringen Schaden des Beklagten kommt es nicht an; denn bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall stehen die Ansprüche der beteiligten Halter einander selbständig gegenüber, wie der erkennende Senat in Abweichung von der Auffassung des Reichsgerichts entschieden hat (BGHZ 15, 133).
- BGH, 09.02.1955 - IV ZR 153/54
Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Diesen bereits vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen hat sich auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (RG 132, 301 ff; BGHSt 2, 71 ff; BGHZ 9, 291 ff; 10, 130 ff [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 ff [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]). - BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß der Vorsitzende einen richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben hat (BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]; 15, 135 [BGH 27.10.1954 - VI ZR 156/53]; 16, 254 [BGH 09.02.1955 - V BLw 71/54]; BGHSt 2, 71). - BGH, 24.02.1959 - VI ZR 66/58
Rechtsmittel
Wie der Senat in BGHZ 15, 133 ausgeführt hat, stehen sich die wechselseitigen Ansprüche der von einem Unfall betroffenen Kraftfahrzeughalter (und wie zu ergänzen ist: Kraftfahrzeugführer) auf Erstattung des ihnen entstandenen Schadens selbständig gegenüber, so daß es sich nur fragen kann, ob die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit ihren Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger zur Tilgung der Klageansprüche geführt hat. - BGH, 23.06.1964 - VI ZR 99/63
Begriff des verkehrsreichen Bahnübergangs; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß …
Als verkehrsreich gilt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Übergang, wenn der Verkehr auf ihm häufig so stark ist, daß der Wegebenutzer seine Aufmerksamkeit so sehr auf andere Straßenbenutzer richten muß, daß ihm für die Beobachtung des Eisenbahnverkehrs keine Zeit mehr bleibt (BGH Urt. vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 156/53 - VRS 8, 30 = VersR 1955, 25;… BGH Urt. vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656). - BGH, 13.04.1956 - VI ZR 351/54
Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge
Bei dem wechselseitigen Verlangen nach Leistung von Schadensersatz handelt es sich um selbständige einander gegenüberstehende Ansprüche (BGHZ 15, 133). - BGH, 13.03.1958 - II ZR 306/56
Rechtsmittel
- BGH, 27.02.1957 - IV ZR 257/56
Rechtsmittel
- BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55
Rechtsmittel
- BGH, 10.07.1958 - III ZR 70/57
Rechtsmittel
- BGH, 14.03.1956 - IV ZR 231/55
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- BGH, 07.06.1955 - 1 StR 216/55
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