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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,82059
VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19 (https://dejure.org/2020,82059)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2020 - VerfGH 108/19 (https://dejure.org/2020,82059)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 (https://dejure.org/2020,82059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu adressengenauer Übersicht über Straftaten an Schulen - Begrenzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 45 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) durch entgegenstehende Grundrechte Dritter (hier: Schutz ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Es dient jedoch nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (…Beschluss vom 11. April 2018 a. a. O.;… Michaelis/Rind a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 178 m. w. N.).

    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (…Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195).

    Rn. 53 Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (…Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195).

    Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a. a. O. Rn. 200, 209 f.).

    Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a. a. O. Rn. 333;… Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen - StGHNds -, Beschluss vom 24. März 2020 - 7/19 -, juris Rn. 40, 61 m. w. N.).

    Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 a. a. O. Rn. 254).

  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (…Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 20, wie alle nachfolgend genannten Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;… Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 2020, 4. Aufl., Art. 84, Rn. 14), auch um in diesem Bereich Rechtsfrieden für die Zukunft herzustellen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 35).

    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195).

    Rn. 53 Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft dient dazu, dass Abgeordnete die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig erhalten, dabei als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38; vgl. BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195).

    Rn. 55 Zu den Begrenzungen des Auskunftsanspruchs der Abgeordneten gehören entgegenstehende Grundrechte Dritter (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 38).

    Begrenzt wird dieser Antwortspielraum jeweils durch die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Antwort (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, juris Rn. 39 f.).

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17

    Antrag des Abgeordneten Marcel Luthe im Organstreitverfahren gegen den Berliner …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 20, wie alle nachfolgend genannten Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;… Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 2020, 4. Aufl., Art. 84, Rn. 14), auch um in diesem Bereich Rechtsfrieden für die Zukunft herzustellen (…Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 35).

    Es dient jedoch nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (Beschluss vom 11. April 2018 a. a. O.;… Michaelis/Rind a. a. O.; vgl. BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 178 m. w. N.).

    Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 21; vgl. BVerfG…, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 88; Driehaus, in Driehaus, VvB, 4. Aufl., 2020, Art. 33, Rn. 5 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 10.02.2009 - VerfGH 132/08

    Akteneinsicht Dritter in strafprozessuale Ermittlungsakten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08,.
  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (…Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 21; vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 20).
  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 57/08

    Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen Kontrollrechts des …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Die Gewichtung der Frage-interessen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine eigene Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (vgl. Urteil vom 14. Juli 2010 - VerfGH 57/08 -, Rn. 91).
  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19
    Geltendmachung bedeutet, dass nach den vorgetragenen Umständen die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestehen muss (Beschluss vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 -, Rn. 35;… Michaelis/Rind a. a. O. Rn. 11).
  • VerfGH Berlin, 13.05.2025 - VerfGH 67/24

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht

    Die erneute Anfrage des Antragstellers erfüllt damit den Zweck der Konfrontationsobliegenheit, dem Antragsgegner in hinreichender Weise bereits vorgerichtlich den Konflikt deutlich zu machen, dessen Klärung begehrt wird (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 37), und ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen und seine Antwort ggf. zu berichtigen oder zu ergänzen.

    Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft soll ihnen die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig verschaffen, es dient als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 46 m. w. N; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.).

    Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 55; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11-, juris Rn. 333; vgl. auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Beschluss vom 24. März 2020 - 7/19 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Die Gewichtung der Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf dabei weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., m. w. N.).

    Der Senat muss vielmehr auch das von ihm gefundene Abwägungsergebnis hinsichtlich der betroffenen Belange, die zur Versagung einer Auskunft geführt haben, in einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung darlegen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 56).

    Denn der Abgeordnete kann seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle von Regierungshandeln nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand der Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder ob er um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsucht (Beschlüsse vom 19. Juni 2020, a. a. O., …und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 24).

    Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O.; vgl. BVerfG…, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 254 m. w. N.).

    Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt allerdings einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entspricht und dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 61), und ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 60 ff.; ausführlich auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 -, juris Rn. 61 ff.).

    Folglich steht das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dem parlamentarischen Auskunftsanspruch hier nicht entgegen (vgl. grundlegend Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 60 ff.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof…, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 - Rn. 63, juris mit Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 133; NdsStGH…, Urteil vom 24. Oktober 2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89).

    a) Das Fragerecht der Abgeordneten aus Art. 45 Abs. 1 VvB ist von wesentlicher Bedeutung für den demokratischen Verfassungsstaat, als Instrument zur Wahrnehmung der gewaltenteilig gebotenen parlamentarischen Kontrolle der Regierung (vgl. BVerfG…, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 131; vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 46).

  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 34/23

    Erfolgloses Organstreitverfahren eines Abgeordneten der Fraktion der AfD wegen …

    Die Notwendigkeit einer umfassenden vorgerichtlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt sich daraus, dass den Beteiligten verwehrt ist, im Verlauf des Organstreitverfahrens Gründe nachzuschieben (…Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 39, sowie vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 57; st. Rspr.).
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