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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14432
VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01 (https://dejure.org/2002,14432)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.06.2002 - VerfGH 63/01 (https://dejure.org/2002,14432)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 (https://dejure.org/2002,14432)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Daraus ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, für die Strafgerichte u. a.  Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind (s. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - NJW 2000, 501 und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 - NJW 2000, 502 m. w. N.).

    Die dem Strafvollstreckungsrichter übertragene Entscheidung umfasst eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Vorliegen "besonderer Umstände" (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie eine prognostische Bewertung der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), die ureigene richterliche Aufgabe sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85 - NJW 1986, 2241 zu § 57 a StGB sowie Beschlüsse vom 17. Juni und 24. Oktober 1999, a.a.O.).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht nur im Zusammenhang mit der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Prognose (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.), sondern auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Tatumstände infolge des größeren zeitlichen Abstands von der Tat gegenüber den persönlichen Umständen des Verurteilten an Gewicht verlieren können (vgl. nur ThürOLG, Beschluss vom 12. August 1997 - 1 Ws 183/97 - StV 1998, 503 f. unter Abwägung mit einer über mehr als zwei Jahre besonders positive Umstände aufweisenden Entwicklung eines Verurteilten im Strafvollzug).

    Es gibt - auch von Verfassungs wegen - keine festen Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs. 1 Satz 2  StGB genannten Umständen Vorrang vor anderen einzuräumen wäre (so BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.).

    Rn. 25 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 GG wird im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung allerdings ausgesprochen, dass Schlussfolgerungen zur aktuellen Gefährlichkeit eines Verurteilten nach längerem Strafvollzug regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraussetzen, die meist nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen seien (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999, a.a.O.).

  • BGH, 12.01.1994 - StB 25/93
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Rn. 17 § 57 Abs. 2 Versagung 1; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1989 - 3 Ws 28-29/89 - NStE Nr. 49 zu § 57 StGB) und zum Ausdruck gebracht, dass ein hoher Unrechts- und Schuldgehalt sowie gravierende Umstände einer Tat bei der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotenen Abwägung dazu führen können, dass keine besonderen Umstände vorliegen (Beschluss vom 12. Januar 1994 - StB 25/93 - BGHR StGB § 57 Abs. 2 Versagung 2; s. ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - Ws 564/91 - StV 1994, 252; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 1 Ws 111-112/99 - NStZ 1999, 478; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 1986 - 1 Ws 396/86 - StV 1987, 353 m. krit. Anm. Böhm; OLG Frankfurt a. M.; Beschluss vom 27. Mai 1999 - 3 Ws 477/99 - NStZ-RR 1999, 340; OLG München, Beschluss vom 5. September 1986 - 1 Ws 494/86 - NStZ 1987, 74 zur alten und neuen Fassung des § 57 Abs. 2 StGB).

    Die unterschiedliche Behandlung von § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB hat im Übrigen der Bundesgerichtshof auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1994, a.a.O.).   .

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) liegt nicht vor; das Fachgericht hat hier nicht einen auslegungsfähigen Antrag daran scheitern lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 ).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Der Einwand des Beschwerdeführers, das Kammergericht sei im Zusammenhang mit der Würdigung der Umstände der der Verurteilung wegen Menschenhandels zugrundeliegenden Tat von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung; denn unbeschadet der Auffassung, dass die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen, kommt den Feststellungen in dem im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren ergangenen Urteil jedenfalls indizielle Beweisbedeutung zu, die das Kammergericht seiner Entscheidung zugrundelegen durfte (vgl. BVerfG,  Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 - NJW 2001, 879 ).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Pauschale Verweigerung von Vollzugslockerungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Das Kammergericht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - NStZ 1998, 373 ) davon ausgegangen, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung es mit einschließe, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen werde, dieses Risiko aber gering sein müsse.
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung; …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese Regelung so verstanden, dass nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten auslöst (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 - NStZ 2000, 279).
  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur …

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Die vom Gesetz nur für das Vollstreckungsgericht, nicht dagegen auch für die Beschwerdeinstanz vorgeschriebene persönliche Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO einerseits, §§ 309 Abs. 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO andererseits) ist auch von Verfassungs wegen nicht für das Beschwerdeverfahren geboten (so zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. August 1987 - 2 BvR 235/87 - NJW 1988, 1715).
  • OLG Celle, 29.07.1998 - 2 Ws 201/98
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Auseinandersetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH, a.a.O.; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 2 Ws 201/98 - NStZ-RR 1999, 179; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. April 1999 - 2a Ws 89/99 - ZfStrVo 1999, 246; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, Rn. 12 a; Pfeifer, StPO, 3. Aufl. 2001, Rnrn.
  • OLG Hamburg, 20.04.1999 - 2a Ws 89/99
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Auseinandersetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH, a.a.O.; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 2 Ws 201/98 - NStZ-RR 1999, 179; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. April 1999 - 2a Ws 89/99 - ZfStrVo 1999, 246; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, Rn. 12 a; Pfeifer, StPO, 3. Aufl. 2001, Rnrn.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der …

  • BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
  • OLG Bamberg, 19.12.1991 - Ws 564/91

    Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe; …

  • BGH, 16.12.1994 - StB 30/94

    Strafaussetzung - Strafrestaussetzung - Rechtsprechung

  • BGH, 22.07.1988 - StB 19/88

    Reststrafe - Aussetzung - Ermessenssache

  • OLG München, 05.09.1986 - 1 Ws 494/86
  • KG, 08.06.1995 - 5 Ws 154/95
  • OLG Frankfurt, 27.05.1999 - 3 Ws 477/99

    Strafaussetzung zur Bewährung: Aussetzung der Reststrafe nach Vebrüßung der …

  • OLG Jena, 12.08.1997 - 1 Ws 183/97
  • OLG Düsseldorf, 26.05.1986 - 1 Ws 396/86
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1989 - 3 Ws 28/89
  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 120/06

    Versagung der vorzeitigen Haftentlassung wegen ungünstiger Prognose verletzt …

    Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 222, 230 und BVerfGE 70, 297 ; für das Vollstreckungsverfahren Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - und 28. Juni 2001 - VerfGH 63 A/01 - sowie für das Bundesrecht BVerfG, NStZ 1992, 405 und Beschluss vom 24. Oktober 1999 - BvR 1538/99 -).

    Der Richter muss danach die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewerten und sich selbst ein möglichst umfassendes Bild über die von ihm zu beurteilende Person verschaffen (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 -).

    Rn. 12 Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Bezweifeln der Tat durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert ist und keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine Fehlentscheidung bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung erkennen lässt (zur Berücksichtigung von Leugnen im Rahmen der Legalprognose siehe auch Bock/Schneider, NStZ 2003, 337 m. w. N. in Auseinandersetzung mit OLG Koblenz - 2 WS 416/02 vom 27. Mai 2002 - sowie OLG Hamm, NStZ 1989, 27, mit Anm. Eisenberg, 366 f; zur indiziellen Beweisbedeutung der Feststellungen in dem im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren ergangenen Urteil: Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 - NJW 2001, 879 ).

    Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 STE 9/91 -, NStZ 2000, 279).

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Die Möglichkeit einer Entlassung des Beschwerdeführers zum Halbstrafenzeitpunkt (hier gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB) war vom Senat angesichts deren Ausnahmecharakters (…vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 57 Rn. 21; VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01) und mangels hierfür vorgetragener besonderer Umstände (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, SchlHA 1993, 70f.) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu erwägen.
  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55/04

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen …

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesem Recht ein besonderer Rang zukommt (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - VerfGH 12 A/98 - LVerfGE 8, 56 und 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 -).
  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 20/02
    Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist ein im Hinblick auf die einfachgesetzliche Rechtslage - Anwendung von § 57 Abs. 1 statt Abs. 2 StGB - und den Sachverhalt - Vorliegen von zwei neuen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli und 31. Oktober 2001 - gegenüber dem beim Verfassungsgerichtshof noch anhängigen Verfahren VerfGH 63/01 in wesentlicher Hinsicht anderer Streit, so dass die Heranziehung des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung nach seinem Sinn und Zweck auch unter Berücksichtigung jenes Verfahrens hier nicht entbehrlich erscheint.

    Der Beschwerdeführer hat auch unter Berücksichtigung des Verfahrens VerfGH 63/01 hierfür keine plausiblen Anhaltspunkte dargelegt.

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über den Vollzug der …

    Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 im Anschluss an BVerfGE 58, 208 und 70, 297 ; für das Vollstreckungsverfahren: Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 - juris Rn.13 und 28. Juni 2001 - VerfGH 63 A/01 - juris Rn.11; für das Bundesrecht: BVerfG, NStZ-RR 2003, 251).
  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 63 A/01

    Zur verfassungsgerichtlichen Abwägung bei einem Antrag auf Erlass einer …

    Rn. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde (VerfGH 63/01) gegen die in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin.
  • VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 93/01
    Dabei kann dahinstehen, ob dieses Grundrecht, in dem die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren liegen und aus dem sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im strafprozessualen Hauptverfahren und im Vollstreckungsverfahren ergeben (vgl. Beschlüsse vom 3. September 1998 - VerfGH 61, 61 A/98 - LVerfGE 9, 41 und vom 13. Juni 2002 - VerfGH 63/01 -, jeweils m. w. N. auch der Rechtsprechung zum Bundesrecht), auch selbst unmittelbarer Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Art. 2 Abs. 1 GG gemessene Effektivität des Rechtsschutzes bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Wiederaufnahmeanträgen im Strafprozessrecht ist.
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