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   OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09   

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https://dejure.org/2010,3803
OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09 (https://dejure.org/2010,3803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2010 - Verg W 7/09 (https://dejure.org/2010,3803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - Verg W 7/09 (https://dejure.org/2010,3803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistungskonzession trotz Auftraggeberentgelt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistungskonzession auch bei Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand! (IBR 2010, 1025)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1284
  • VergabeR 2010, 699
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09
    Auch in Ansehung der Entscheidung des EuGH vom 18.7.2007, C-382/05, dort insbesondere Rn. 36, die einen vergleichbaren Fall betreffe, sei hier wegen nicht vorhandenen Betriebsrisikos für den Dienstleistungserbringer ein Dienstleistungsauftrag anzunehmen.

    ee) Schließlich kann die Antragstellerin auch aus der Entscheidung des EuGH vom 18.7.2007, C-382/05 nichts für sich herleiten, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09
    Während beim Dienstleistungsauftrag der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen aus seinem Vermögen eine ausgehandelte und damit dem kommerziellen Wert der Dienstleistung entsprechende Vergütung zukommen lässt, gewährt er bei der Dienstleistungskonzession dem Auftragnehmer - eventuell neben einer sonstigen, den kommerziellen Wert der Dienstleistung aber nicht abdeckenden finanziellen Vergütung - das Recht, die von ihm zu erbringende Dienstleitung zu nutzen und sich aus dieser Nutzung zumindest teilweise bezahlt zu machen (EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-206/08 "Eurawasser", Rn. 51 zum Sektorenbereich).
  • VK Brandenburg, 13.05.2009 - VK 16/09
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09
    Auf die sofortige Beschwerde des Auftraggebers wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 13. Mai 2009 (VK 16/09) abgeändert.
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10

    Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam

    Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor, so dass auch die Erwägungen der Entscheidung des OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 12.01.2010 (VergW 7/09, VergabeR 2010, 699 mit insoweit kritischer Anmerkung Ortner) nicht eingreifen.
  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder aber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, hat sich dementsprechend bislang ausschließlich nach Unionsrecht beurteilt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-348/10, NZBau 2012, 183; BGHZ 188, 200; OLG Celle VergabeR 2015, 44; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699).

    Unschädlich soll hingegen sein, wenn der öffentliche Auftraggeber nur unwesentliche Zuzahlungen an den Konzessionär leistet (vgl. BGHZ 188, 200; BGH NZBau 2011, 175; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 583 zu § 99 GWB).

    Denn der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht so einfach gelagert, dass der Antragsgegner selbst in der Lage gewesen wäre, ihn ohne Rechtsbeistand zu erfassen und die zur Rechtswahrung nötigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH VergabeR 2007, 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010, Verg W 7/09, VergabeR 2010, 699).

  • OLG Naumburg, 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder aber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, beurteilt sich dementsprechend ausschließlich nach Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-348/10, NZBau 2012, 183; BGHZ 188, 200; OLG Celle VergabeR 2015, 44; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699).

    Unschädlich soll hingegen sein, wenn der öffentliche Auftraggeber nur unwesentliche Zuzahlungen an den Konzessionär leistet (vgl. BGHZ 188, 200; BGH NZBau 2011, 175; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699; Eschenbruch in Kulartz/ Kus / Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 583 zu § 99 GWB).

    Denn der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht so einfach gelagert, dass die Antragsgegnerin in der Lage gewesen wäre, ihn ohne Rechtsbeistand zu erfassen und die zur Rechtswahrung nötigen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH VergabeR 2007, 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. November 2015, 11 Verg 8/15 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010, Verg W 7/09, VergabeR 2010, 699).

  • VK Münster, 18.03.2010 - VK 1/10

    Milliardenauftrag von DB Regio unwirksam!

    ee) Im Übrigen folgt die Kammer auch nicht der Entscheidung des OLG Brandenburg, 12.1.2010, Verg W 7/09.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11

    Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?

    Die Beauftragung Dritter mit der Erfüllung wird ohne Weiteres dem Vergaberecht unterstellt (Grünewald VergabeR 2011, 418), während hinsichtlich der Übertragung nach Abs. 2 im Hinblick auf ergänzende staatliche Zuschüsse streitig ist, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession handelt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Verg W 7/09, VergabeR 2010, 699; anders Grünewald, der den Vorgang wegen des öffentlich-rechtlichen einseitigen, aber antragsbedürftigen Beleihungscharakters als nicht dem Vergaberecht unterliegend ansieht, was aber zweifelhaft ist).
  • VK Brandenburg, 08.09.2010 - VK 44/10

    Rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln

    Unter Berücksichtigung der dieser EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 12. Januar 2010 (Verg W 7/09) das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession in einer Fallkonstellation angenommen, in der sich die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Anordnungen teilweise an den für die Dienstleistung entstehenden Kosten beteiligen muss, in dem entschiedenen Fall zu insgesamt zwei Dritteln der mit der zu vergebenden Dienstleistung verbundenen Kosten.
  • VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15

    (Interims-)Vertrag ohne wirtschaftliches Risiko ist Dienstleistungsauftrag!

    Der Auffassung der Antragstellerin, bereits aus der Höhe des gezahlten Entgeltes ergebe sich vorliegend, die Einordnung als Konzession mit entsprechend reduziertem Betriebsrisiko sei falsch, lasse sich aus der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Verg W 7/09) nicht herleiten.
  • OLG Brandenburg, 21.06.2011 - Verg W 9/11

    Abgrenzung Dienstleistungsauftrag/-konzession

    Der Beurteilung, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegt, hat die Vergabekammer zutreffend die Definition der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG (Sektorenkoordinierungsrichtlinie) und 2004/18/EG (Vergaberechtskoordinierungsrichtlinie) zugrunde gelegt, da das deutsche Recht den Begriff der Dienstleistungskonzession selbst nicht definiert (vgl. BGH a.a.O.; Senat, Beschluss v. 12.01.2010, Verg W 7/09, VergabeR 2010, 699).
  • VK Brandenburg, 24.06.2021 - VK 11/21

    Betrieb einer Schulkantine: Dienstleistungsauftrag oder

    So hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom 12. Januar 2010 - Verg W 7/09) den Anteil von einem Drittel verbleibenden Betriebsrisikos für ausreichend erachtet und die dort zur Entscheidung stehende Sachverhaltskonstellation, ebenfalls ein öffentlich-rechtlich geprägter Beschaffungsvorgang, als Vergabe einer Dienstleistungskonzession beurteilt (vgl. bereits VK Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2003 - VK 48/03).
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