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OLG Hamm, 07.06.1995 - 3 U 248/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823
Beweislast bei begrenzter Wirkung des groben Behandlungsfehlers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Arzt; Nachweis; Behandlungsfehler; Klage; Aufwendungen; Fehlerumfang
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 07.06.1995 - 3 U 248/94
- BGH, 19.03.1996 - VI ZR 244/95
Papierfundstellen
- VersR 1996, 1371
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die …
Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht auch hier - ebenso wie hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 - verkannt hat, daß mangels abgrenzbarer Schadensteile (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95) jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreichen und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Beklagten zu 1 und 2 nach § 840 Abs. 1 BGB führen würde. - BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96
Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers
Erst wenn die hiernach erforderlichen Feststellungen ergeben, daß der Kläger auch bei einwandfreier Geburtshilfe mit qualitativ näher bestimmbaren Schäden geboren worden wäre, stellt sich die Frage einer quantitativen Zerlegung des Gesamtschadens unter Anwendung der §§ 254 BGB, 287 ZPO (vgl. Senatsurteil v. 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - VersR 1964, 49, 51 unter II. 3. b) m.w.N., OLG Hamm, Urt. v. 7. Juni 1995 - 3 U 248/94, Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95). - BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
Garantenstellung des angestellten Arztes
Dabei wird zu beachten sein, daß eine Alleinverursachung des Schadens durch den groben Behandlungsfehler nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362), wenn nicht ein Fall abgrenzbarer Teilkausalität (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95) festzustellen ist.
- BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09
Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden
Ebenso wenig können die Beklagten noch geltend machen, bei dem Gesundheitsschaden des Klägers handele es sich um einen so genannten "aufgepfropften" Schaden (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 1371 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), weil eine sofortige Diagnose der Fraktur allenfalls eine minimale, äußerstenfalls mit 10 % anzusetzende Verbesserung mit sich gebracht hätte. - OLG Zweibrücken, 10.10.2000 - 5 U 8/00
Rechtsanwaltshaftung: Zulässigkeit eines unbezifferten Sachantrags; …
Ist ein Schaden durch zwei aufeinanderfolgende Ereignisse mit unterschiedlichen Zurechnungszusammenhängen eingetreten, die qualitativ näher bestimmbare Schäden ausgelöst haben, und lassen sich Beweisschwierigkeiten zum Umfang des jeweils verursachten Schadens nicht mit § 830 BGB überwinden, wenn feststeht, dass die Handlung des Verursachers des zweiten Kausalverlaufs - wegen des bereits eingetretenen Vorschadens - nicht geeignet war, den Gesamtschaden herbeizuführen, ist dieser quantitativ durch gerichtliche Schadensschätzung gemäß § 254 BGB und § 287 ZPO zu zerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 354/95 - mwNw; zur Beweislast bei der Möglichkeit einer Vorschädigung BGH, Urteil vom 16. Mai 2000, VI ZR 321/98; OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 1995 - 3 U 248/94 - n.v.; KG in Juris dokumentiert zu 12 U 2629/92;… Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Auflage, § 830, Rdn. 35). - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 299/03
Haftung des Schädigers bei Mitverursachung
Von einer Teilkausalität mit der Möglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die Kausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind. - LG Bielefeld, 19.02.2008 - 4 O 234/03
Anforderungen an eine fachgerechte Behandlung einer infolge eines Sportunfalls …
Wirken aber - wie hier - die mehreren möglichen Mitursachen nicht abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalität zusammen, so haftet der für den groben Fehler Verantwortliche auch für den gesamten Schaden, sofern nicht feststeht, dass der Behandlungsfehler nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens verursacht hat (vgl. BGH VersR 1997, 362 ff.; VersR 2005, 942; OLG Hamm, VersR 1996, 1371).