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   LG Münster, 13.07.2001 - 22 O 61/01   

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https://dejure.org/2001,32313
LG Münster, 13.07.2001 - 22 O 61/01 (https://dejure.org/2001,32313)
LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2001 - 22 O 61/01 (https://dejure.org/2001,32313)
LG Münster, Entscheidung vom 13. Juli 2001 - 22 O 61/01 (https://dejure.org/2001,32313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b; BGB § 242
    Vorbehaltlose Entgegennahme einer Zahlung auf einen vor Vertragsende geltend gemachten Ausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Westfälische Provinzial 2 -, AA des VV, Geltendmachung des AA, Verbrauch der Geltendmachung, Verwirkung des AA, Vereinbarung im Voraus, Unabdingbarkeitsgrundsatz

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 53
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 261/95

    Ausschluß des Ausgleichsanspruchs im voraus

    Auszug aus LG Münster, 13.07.2001 - 22 O 61/01
    In dem der Klägerin am 31.10.1996, und damit am letzten Tag des Vertragslaufes, zugegangenen Schreiben vom 29.10.1996 liegt jedoch ein neues Angebot hinsichtlich der Regelung des Ausgleichsanspruchs, das die Klägerin trat, worauf es entscheidend ankommt (BGH NJW 96, 2867) ? bezogen auf den Tag ? gleichzeitig mit der Beendigung des Vertrages ein.
  • OLG Köln, 08.11.2012 - 19 U 126/12

    Verwirkung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs

    Auch für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB kommt eine Verwirkung in Betracht (vgl. etwa: LG Münster, VersR 2002, 53; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 674 ff., 678; von Hoyningen-Huene, in MK-HGB, 2. Aufl., § 89 b Rdn 209; Emde, in Staub, Großkommentar, 5. Aufl., § 89 b Rdn. 338; Thume in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Auflage, XIV, Rn. 31 ff.; Löwisch in: Ebenroth-Boujons-Joost-Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89 b Rdn. 20; jew. m. w. N. zur Rspr.).

    Verwirkung kommt demnach etwa dann in Betracht, wenn der Unternehmer auf einen geltend gemachten Ausgleichsanspruch einen Ausgleich bezahlt und der Vertreter ihn widerspruchslos hinnimmt, mit der Folge, dass er - jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB - keine weiteren Beträge mehr fordern kann (vgl. von Hoyningen-Huene, a. a. O., Rdn. 209; LG Münster, VersR 2002, 53 f.).

    Der Kläger hat vorliegend den von ihm begehrten weitergehenden Ausgleichsanspruch über 2 Jahre und 7 Monate lang nicht weiter verfolgt und durch sein Verhalten bei der Beklagten damit den Eindruck erweckt, er werde sie nicht mehr auf Zahlung eines weitergehenden Ausgleichs in Anspruch nehmen (für einen ähnlich gelagerten Fall vgl. LG Köln, Urteil vom 03.02.1984 - 89 O 144/83 - vgl. auch LG Münster; Urteil vom 29.08.2002; jeweils zitiert nach Thume, a. a. O.; LG Münster, VersR 2002, 53).

    Der Sinn der Vorschrift ist maßgeblich auch, dem Unternehmer wegen der zu treffenden finanziellen Dispositionen alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter Ausgleichsansprüche geltend macht (vgl. LG Münster, VersR 2002, 53).

    Der Umstand, dass Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, steht der Verwirkung jedenfalls grundsätzlich (vgl. etwa: Emde, a.a.O.; Löwisch, a. a. O.; LG Münster, VersR 2002, 53) und aufgrund des Vorstehenden auch im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    In diesen Punkten unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Landgerichts Münster (VersR 2002, 53) zugrunde lag.
  • OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem

    Den abweichenden Erwägungen des Beklagten, der im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts Münster (Urteil vom 13.07.2001 - 22 O 61/01 - veröffentlicht in VersR 2002, 53) die Auffassung vertritt, die Ausschlussfrist des § 89 b IV 2 HGB sei gleichwohl nicht gewahrt, nachdem der Kläger die ihm angebotene Zahlung angenommen und seinen Anspruch nun im vorliegenden Rechtsstreit - außerhalb der Frist - in einer von seinem früheren Vorbringen völlig abweichenden Form begründe, vermag der Senat nicht zu folgen.
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