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   OLG Koblenz, 11.02.2011 - 10 U 742/10   

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https://dejure.org/2011,15446
OLG Koblenz, 11.02.2011 - 10 U 742/10 (https://dejure.org/2011,15446)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.02.2011 - 10 U 742/10 (https://dejure.org/2011,15446)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - 10 U 742/10 (https://dejure.org/2011,15446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 Nr 5 Buchst a AKB, § 13 Nr 5 AKB, § 286 ZPO, § 286 BGB
    Fahrzeugvollversicherung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses; Ersatz von Leasingraten als Verzugsschaden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungspflicht aufgrund einer Kraftfahrtversicherung mit dem Verzicht des Versicherers auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls für den PKW; Anspruch auf Erstattung erforderlicher Reparaturkosten sowie nutzlos aufgewandter Leasingraten ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Nr. 5 a; AKB § 13 Nr. 5
    Das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand ist regelmäßig ein versicherter Unfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Unfalls in der Fahrzeugversicherung; Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei einem Anschluss gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich; Umfang des Verzugsschadens bei verzögerlicher Regulierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1035
  • VersR 2012, 175
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.2011 - 10 U 742/10
    Betriebsschäden sind Schäden, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind (BGH VersR 1996, 622; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rdnr. 59 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden;

    So hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 11.02.2011 (VersR 2012, 175, 176) zutreffend darauf hingewiesen, dass etwa das Anfahren eines Fahrzeugs gegen einen starren Gegenstand nicht zu den Gefahren gehöre, denen ein Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei.
  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 62/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Begriff des Unfalls

    Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senatsurteile vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes.
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2016 - 8 O 7495/15

    Zur Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung

    Dabei kann das Außergewöhnliche natürlich nicht im eingetretenen Schaden selbst gesehen werden - ein verwirklichter Schaden ist immer außergewöhnlich; maßgeblich ist verständig auf die unmittelbar zum Schadenseintritt führende Verwendung des Fahrzeugs abzustellen (a.A. möglicherweise OLG Koblenz, Urt. v. 11. Februar 2011 - 10 U 742/10 -, juris Rn. 30).
  • LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11

    Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines

    Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt.
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