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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1091
BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60 (https://dejure.org/1961,1091)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1961 - VI ZR 187/60 (https://dejure.org/1961,1091)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1961 - VI ZR 187/60 (https://dejure.org/1961,1091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 845, § 1619; ZPO § 287
    Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes wegen entgangener Dienste eines getöteten Sohnes

Papierfundstellen

  • VersR 1961, 694
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60
    Es besteht kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe die im Urteilstatbestand eingehend dargelegte wirtschaftliche Lage des Betriebes, insbesondere auch die Anwesenheit des geistesschwachen, von den Klägern unterhaltenen Sohnes auf dem Hofe bei seiner Schätzung unberücksichtigt gelassen (vgl. BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60
    Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Kläger erkannt hat, sowie die Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57
    Auszug aus BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60
    Das Berufungsgericht erwägt hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 - LM § 1617 BGB Nr. 1, die Arbeitspflicht eines Haussohnes nach § 1617 BGB bestehe nur solange, wie dieser dem elterlichen Hausstand angehöre.
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Pflicht des im elterlichen Haushals lebenden Kindes zu unentgeltlichen …

    Vom familienbezogenen Charakter der Dienstleistungspflicht ist auch der erkennende Senat stets ausgegangen und hat in älteren Entscheidungen sogar das Bestehen einer Vermutung dafür angenommen, daß die Mitarbeit des Hauskindes aufgrund familienrechtlicher Beziehungen im Sinn des § 1619 BGB erfolge und deshalb unentgeltlich sei (Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 187/60 - VersR 1961, 694 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 91/64 - VersR 1965, 1202 f.; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298 f.).
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