Rechtsprechung
| BGH, 16.11.1962 - VI ZR 11/62 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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BBG § 87a; RVO § 1542
Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit plötzlich vor dem überholten Fahrzeug auf der Fahrbahn auftauchenden Fußgängern - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Öffentlicher Dienstherr - Sozialversicherungsträger - Versorgungsleistungen aus Unfall - Quotenvorrecht - Gesamtgläubigerschaft
Papierfundstellen
- VersR 1963, 239
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60
Abänderungsklage (§ 323 ZPO)
Auszug aus BGH, 16.11.1962 - VI ZR 11/62
Seine Ausführungen, mit denen es das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung verneint, weil der Klägerin im Falle einer Rentenerhöhung die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung stehe, stehen in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1960 - VI ZR 38/60, VersR 1961 343, auf das verwiesen wird. - BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn
Auszug aus BGH, 16.11.1962 - VI ZR 11/62
Da im vorliegenden Fall die Beklagten als Schädiger nur einen Teil des Schadens zu ersetzen haben, steht der Bundesbahnversicherungsanstalt der Witwe D. gegenüber ein Quotenvorrecht zu, während der Klägerin ein gleiches Recht nicht zukommt ihr gegenüber vielmehr die Witwe D. bevorrechtigt ist (BGHZ 22, 136). - BGH, 17.11.1959 - VI ZR 207/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.11.1962 - VI ZR 11/62
Seine Entscheidung steht in Einklang mit den von ihm angezogenen Urteilen des erkennenden Senats vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58, VersR 1960, 85 = NJW 1960, 381 Nr. 3 und vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 191/59, VersR 1960, 1100 = NJW 1961, 216 Nr. 6. Nach dem Urteil vom 25. Oktober 1960 geht, wenn öffentlicher Dienstherr und Sozialversicherungsträger wegen desselben Unfalls dem Geschädigten Versorgungsleistungen erbringen, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO gegen den Schädiger, soweit sein Quotenvorrecht dem Geschädigten gegenüber reicht, dem Anspruch des öffentlichen Dienstherrn aus § 87 a BBG vor. - BGH, 25.10.1960 - VI ZR 191/59
Auszug aus BGH, 16.11.1962 - VI ZR 11/62
Seine Entscheidung steht in Einklang mit den von ihm angezogenen Urteilen des erkennenden Senats vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58, VersR 1960, 85 = NJW 1960, 381 Nr. 3 und vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 191/59, VersR 1960, 1100 = NJW 1961, 216 Nr. 6. Nach dem Urteil vom 25. Oktober 1960 geht, wenn öffentlicher Dienstherr und Sozialversicherungsträger wegen desselben Unfalls dem Geschädigten Versorgungsleistungen erbringen, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO gegen den Schädiger, soweit sein Quotenvorrecht dem Geschädigten gegenüber reicht, dem Anspruch des öffentlichen Dienstherrn aus § 87 a BBG vor.
- BGH, 08.03.1966 - VI ZR 204/64
Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einem vor dem …
Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, wird eine Fahrtstrecke nicht schon dadurch unübersichtlich i.S. der §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 3 StVO, daß ein anderes Fahrzeug vorausfährt und dem nachfolgenden Fahrer die Sicht auf einen Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn beeinträchtigt(Urteile vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 - VRS 10, 98;vom 16. November 1962 - VI ZR 11/62 - VersR 63, 239; ebenso BayOblG VRS 21, 378, auf das sich das Berufungsgericht zu Unrecht bezieht).Der Führer eines ordnungsmäßig überholenden Fahrzeugs braucht nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit zu rechnen, daß aus dem für ihn nicht einsehbaren Räume unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug plötzlich Fußgänger auftauchen und die Fahrbahn zu überqueren versuchen (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1960 - 4 StR 540/59 - MDR 60, 519; o.a. Urteil VI ZR 11/62; BGHSt 13, 169, 176) [BGH 27.05.1959 - 4 StR 49/59] .
- BGH, 15.03.1983 - VI ZR 156/80
Einordnung von Beihilfen als andere Leistung im Sinne des § 103 Hessisches …
Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß dann, wenn der Schädiger - wie hier - voll haftet und damit ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers nicht besteht, der öffentliche Dienstherr und der Sozialversicherungsträger Gesamtgläubiger sind, soweit sie konkurrieren (Urteile vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85 und vom 16. November 1962 - VI ZR 11/62 - VersR 1963, 239; Beschluß vom 28. November 1967 - VI ZB 21/67 - VersR 1968, 197). - BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
Aus diesem Grund hat sich der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen zum Quotenvorrecht des Dienstherrn bei Verletzung oder Tötung eines Beamten (vgl. BGHZ 22, 136, 138; Urt. vom 16. November 1962 - VI ZR 11/62 = VersR 1963, 239) durch jene Entscheidung nicht als gebunden angesehen, obwohl der Große Senat seine Grundsätze zum gesetzlichen Forderungsübergang gerade auch für die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften entwickelt hat.
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