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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,2286
BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61 (https://dejure.org/1963,2286)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1963 - VII ZR 95/61 (https://dejure.org/1963,2286)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1963 - VII ZR 95/61 (https://dejure.org/1963,2286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    - Uelzener -, AA des VV, Ausschluss des AA bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung, Darlegungs- und Beweislast für den Anteil der auf vermittelnde oder verwaltende Tätigkeit entfallenden Vergütung, enger wirtschaftlicher Zusammenhang

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 556
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61
    a) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu ausgesprochen (BGHZ 30, 98 = NJW 1959, 1430): Zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich zustehe, gehörten nur die Abschlussprovisionen, nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des Versicherungsbestandes durch den Vertreter gewährt würden.

    Die Entscheidung BGHZ 30, 98, 106 stellt übrigens zu diesem Punkte ausdrücklich nur auf den konkreten Fall ab; sie betrifft einen Fall aus der Krankenversicherung.

  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

    Auszug aus BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61
    Der erkennende Senat ist im Urteil vom 1. Dezember 1960 VII ZR 215/59 (BB 1961, 189) diesen Ausführungen des II. Zivilsenats beigetreten, ebenso in der Entscheidung BGHZ 34, 310, 313.

    Zudem ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 34, 310, ein Ausgleich auch für Provisionsverluste aus Verträgen in Betracht kommen kann, die zwar nach Beendigung des Vertreterverhältnisses abgeschlossen werden, aber in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Vertreter vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Erhöhung solcher Verträge zum Inhalt haben.

  • BGH, 01.12.1960 - VII ZR 215/59

    - Gruppen-Sterbegeldversicherung -, - Gruppen-Versicherungsverträge für den …

    Auszug aus BGH, 21.03.1963 - VII ZR 95/61
    Der erkennende Senat ist im Urteil vom 1. Dezember 1960 VII ZR 215/59 (BB 1961, 189) diesen Ausführungen des II. Zivilsenats beigetreten, ebenso in der Entscheidung BGHZ 34, 310, 313.
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen …

    Das gilt grundsätzlich auch für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters (…Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rdnr. 136), soweit er Provisionsverluste aus solchen Verträgen abgelten soll, die nach Beendigung des Vertreterverhältnisses abgeschlossen worden sind, aber in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit von dem Vertreter früher vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Summenerhöhung solcher Verträge zum Inhalt haben (BGHZ 34, 310, 315 ff; 55, 45, 52; 59, 125; BGH Urteil vom 21. März 1963 - VII ZR 95/61 = VersR 1963, 556 unter II 5).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

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  • OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02

    Zur Frage der Einbeziehung sog. Folgeprovisionen in den einem …

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1971, 265 unter Hinweis auf BGH VersR 1963, 556 und BGH VersR 1959, 427 f, 428) nicht ausschließlich auf die im Vertrag verwandte Bezeichnung der Provisionen abzustellen ist, sondern auf eine Würdigung der allgemeinen Handhabung und der besonderen vertraglichen Gestaltung des Einzelfalls (BGH VersR 59, 427), so dass es ggfs. dem Tatrichter obliegt, zu untersuchen, ob in einer als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten ist, bleibt Ausgangspunkt doch der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und dessen Bestimmungen, wann und wofür welche Provision verdient sein sollte (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1988, 1061 ff, 1062 f).
  • BGH, 13.03.1969 - VII ZR 48/67

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    (BGH VersR 1963, 556; OLG Nürnberg BB 1959, 318;… Baumbach-Duden, 18. Aufl. Anm. 2 A zu § 89 b HGB;… Küstner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 2. Aufl. Rdn. 63, 81, 301; Eberstein BB 1964, 271, 274, Schuler JR 1957, 44, 45).
  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 35 U 77/99

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs …

    Grundlage der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist dabei eine Prognose über die nach Vertragsbeendigung zu erwartenden Unternehmervorteile und Provisionsverluste (§ 89 b I 1 Nr. 1 und 2 HGB), die auf der Grundlage der vom Handelsvertreter darzulegenden Entwicklung seiner bis zum Vertragsende erzielten Provisionseinkünfte aufzustellen ist (BGH MDR 1996 unter Hinweis auf BGH MDR 1961, 495; MDR 1971, 292; BGH VersR 1963, 556 unter 11 5).
  • OLG Köln, 28.05.2004 - 19 U 247/01

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs über die von ihm …

    Rn. 75 Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass ein Provisionsanspruch nach § 92 III HGB für nachträgliche Vertragserweiterungen bzw. Summenerhöhungen dann entsteht, wenn das Anschlussgeschäft, das aus dem ursprünglich vermittelten Versicherungsvertrag hervorgegangen ist, sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung oder Erweiterung des Ursprungsvertrages darstellt, zu diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht und das gleiche Versicherungsbedürfnis betrifft, und sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben (grundlegend BGHZ 34, 310, 319; BGHZ 59, 125, 127; VersR 1963, 556;… Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts 3. Aufl. Bd 1 Rn 916 - 918 unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen).
  • OLG Köln, 28.05.2004 - 19 U 175/01

    - IFS 1 -, Anspruch des VV auf Buchauszug, Außendienst-Informationssystem, …

    Rn. 156 Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass ein Provisionsanspruch nach § 92 III HGB für nachträgliche Vertragserweiterungen bzw. Summenerhöhungen dann entsteht, wenn das Anschlussgeschäft, das aus dem ursprünglich vermittelten Versicherungsvertrag hervorgegangen ist, sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung oder Erweiterung des Ursprungsvertrages darstellt, zu diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht und das gleiche Versicherungsbedürfnis betrifft, und sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben (grundlegend BGHZ 34, 310, 319; BGHZ 59, 125, 127; VersR 1963, 556;… Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts 3. Aufl. Bd 1 Rn 916 - 918 unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2003 - 5 U 129/01

    Zur Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Verwaltungsprovision

    Zwar hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden, dass es nicht ausschließlich auf die Bezeichnung der gezahlten Folgeprovision ankommt (vgl. u. a. BGH NJW 1959/1430, 1432; BGH VersR 1963/556; BGH NJW 1971/462, 463).
  • BGH, 11.07.1968 - VII ZR 58/66

    Forderung von Rückzahlungen eines Provisionszuschusses - Zustandekommen eines …

    Bei einverständlicher Vertragsbeendigung aber würde der Ausgleichsanspruch dem Beklagten nicht gemäß § 89 b Abs. 3 HGB vorloren gegangen sein (vgl. BGH VII ZR 95/61 vom 21. März 1963 = VersR 1963, 556;… Küstner, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 2. Aufl. S. 65 Rz 81).
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