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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1510
BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62 (https://dejure.org/1963,1510)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1963 - VI ZR 210/62 (https://dejure.org/1963,1510)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1963 - VI ZR 210/62 (https://dejure.org/1963,1510)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährungsbeginn - Kenntnis des Verletzten - Zustand völliger Bewußtlosigkeit - Auffassungsvermögen - Denkvermögen - Schwere Schädelverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 852, 222
    Zeitpunkt der Kenntnis bei schwerer Schädelverletzung

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 302
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 27/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62
    den entscheiden den Erwägungen wird die Präge vielmehr zutreffend dahin gestellt, oh die geltend gemachten Ansprüche mit oder ohne Belastung durch eine Kenntnis des Verletzten im Sinne von § 852 EGB auf die Klägerin übergegangen sinda Bie Revision räumt denn auch seihst ein, daß das Berufungsgericht hoi seiner Entscheidung davon ausgogangen ist, daß der Porderungsüberang im Unfallzeitpunkt erfolgt ist" Bor Beklagte ist mithin durch die voraufgogangenen Erörterungen nicht beschwerte Wie dio Revision; sieht es auch das Berufungsgericht als unzweifelhaft an, daß sogleich nach dem Unfall dessen Bergang offenkundig war und der Schadenstiftor in der Person des Beklagten feststand, so daß koin objektives Hindernis bestand, dio zur Vcrfo]ung der Ansprüche erforderliche Kenntnis der Tatsachen auf der Stollo zu gewinnen" Bo ist auch nicht über sehen worden, daß der Verletzte nicht aofort ohnmächtig war, sondern das Bcwuß$ooin später verloren hat, nachdem er sich noch mit eigener Kraft aus soinom umge stürzten Wagen hatte befreion kennen und danach für eine Weile beschränkt ansprechbar geblieben wer" Bas Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Verletzte in diesem Zwischensustand nicht mehr in der läge war, aas Unfallgeschehen in einem normalen Cred ankenab lauf zu erfassen und zu überdenken, und hat deshalb dio Erlangung der in § 852 Abs«, 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis verneint 0 Biese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehlor 0 Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht nur eino völlige Bewußtlosigkeit die sofortige und ausreichende Orientierung dos Verletzten aucschließt, sondern auch schon eine Beeinträchtigung seines Auffaosungs- und Denkvermögens, die $8: ihn verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung der Klage ans% reichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen (vgl das vom Berufungsgericht herangesogene Urteil vom 80 April i960 - VI ZR 72/59 = VersR 60, 630; ferner Urteil von 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 = VersR 59, 554).
  • BGH, 08.04.1960 - VI ZR 72/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62
    den entscheiden den Erwägungen wird die Präge vielmehr zutreffend dahin gestellt, oh die geltend gemachten Ansprüche mit oder ohne Belastung durch eine Kenntnis des Verletzten im Sinne von § 852 EGB auf die Klägerin übergegangen sinda Bie Revision räumt denn auch seihst ein, daß das Berufungsgericht hoi seiner Entscheidung davon ausgogangen ist, daß der Porderungsüberang im Unfallzeitpunkt erfolgt ist" Bor Beklagte ist mithin durch die voraufgogangenen Erörterungen nicht beschwerte Wie dio Revision; sieht es auch das Berufungsgericht als unzweifelhaft an, daß sogleich nach dem Unfall dessen Bergang offenkundig war und der Schadenstiftor in der Person des Beklagten feststand, so daß koin objektives Hindernis bestand, dio zur Vcrfo]ung der Ansprüche erforderliche Kenntnis der Tatsachen auf der Stollo zu gewinnen" Bo ist auch nicht über sehen worden, daß der Verletzte nicht aofort ohnmächtig war, sondern das Bcwuß$ooin später verloren hat, nachdem er sich noch mit eigener Kraft aus soinom umge stürzten Wagen hatte befreion kennen und danach für eine Weile beschränkt ansprechbar geblieben wer" Bas Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Verletzte in diesem Zwischensustand nicht mehr in der läge war, aas Unfallgeschehen in einem normalen Cred ankenab lauf zu erfassen und zu überdenken, und hat deshalb dio Erlangung der in § 852 Abs«, 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis verneint 0 Biese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehlor 0 Ber erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nicht nur eino völlige Bewußtlosigkeit die sofortige und ausreichende Orientierung dos Verletzten aucschließt, sondern auch schon eine Beeinträchtigung seines Auffaosungs- und Denkvermögens, die $8: ihn verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung der Klage ans% reichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen (vgl das vom Berufungsgericht herangesogene Urteil vom 80 April i960 - VI ZR 72/59 = VersR 60, 630; ferner Urteil von 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 = VersR 59, 554).
  • BGH, 18.10.1960 - VI ZR 153/59
    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62
    Wio der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18«, Oktober i960 (VI ZR 153/59 = VersR 6 0, 11.42.) ausgesprochen hat, kann aber von einem Schwerverletzten grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er die Personalien des Schädigers am Unfallort fest stellt 9 Auch vorliegend war es dem Verletzten/ nicht ansusinnon, ungeachtet seines bedenklichen Zustandes sein Interesse sogleich auf die rechtlichen Folgen des Unfalls zu richten und trotz dor Schädel- und Kieferbräche sowie dor starken Blutung aus dem Mundo nach den Personalien des Beklagten zu forschen«, War ihm dies aber nicht zuzumuten, so verbleibt es da bei, daß er dieso ihm in jedem Palle fehlende Kenntnis noch nicht erlangt hatto, als sein'o Ansprüche teilweise auf dio Klägerin übergingen" Daß es alsdann auf dio Kenntnis dor Klägerin ankommt und daß sie dieso so spät erlangt hat, daß bei Klageorhebung weder die zwei- noch die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen waren, verkennt auch die Revision nicht 8 I.
  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Hatte die Frist dagegen vor dem Übergang des Anspruchs noch nicht zu laufen begonnen, kommt es von diesem Augenblick des Rechtsüberganges nur auf die Kenntnis des neuen Gläubigers an (vgl. z.B. BGH, VersR 1959, 34; 1964, 302; BGH, Warn 1963 Nr. 22 = NJW 1963, 1058).

    Gelegentlich (z.B. BGH, Urteil vom 11. November 1959 - VI ZR 231/57 -, LM Nr. 23 zu § 1542 RVO ) heißt es, der Anspruch gehe unmittelbar nach der Entstehung derart, dass Entstehung und Übergang sich zeitlich berühren, durch die Person des Verletzten hindurch auf den Träger der Sozialversicherung über; in Verfolg des Gedankens des "zeitlichen Berührens von Entstehung und Übergang der Forderung" werden dann gelegentlich auch Erwägungen über die Zeitdauer zwischen Entstehung und Übergang angestellt (BGH, VersR 1959, 34; 1964, 302).

  • OLG München, 27.06.1989 - 5 U 2747/88

    Schadensersatz pflicht des Luftfrachtführer für Schäden eines Fluggast, die …

    Verjährung ist auch eingetreten, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß ihre Verletzungen so schwer waren, daß sie zunächst nicht in der Lage war, die Folgen des Unfallgeschehens zu erfassen und zu überdenken, so daß für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen ist, wann sie diese Fähigkeit wieder erreicht hat (BGH VersR 1964, 302 ; BayObLG MDR 1968, 149).
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 66/69

    Verjährungsfrist - Ersatzpflichtiger - Schuldfrage - Rückschau

    Es sind - mit Ausnahme für die ersten zehn Tage - keine Umstände dar getan, wodurch die Fähigkeit des Klägers, das Unfallgeschehen und seine Folgen zu erfassen und zu überdenken, hätte beeinträchtigt sein können (vgl. BGH VersR 1961, 701; 1964, 302).
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