Rechtsprechung
| BGH, 12.05.1971 - IV ZR 50/70 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung - Abgrenzung zwischen Betriebshaftpflichtschäden und Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens - Entfallen eines inneren ursächlichen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1971, 657
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61
Betriebshaftpflichtversicherung
Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZR 50/70
Wie das Berufungsgericht im Anschluß an BGHZ 41, 327, 333 [BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61] dargelegt hat, entfällt der innere ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht schon dadurch, daß der Kläger den Unfall räumlich außerhalb des Betriebes als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr verschuldet hat.Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Urteil BGHZ 41, 327 unter Ablehnung der dort zitierten Gegenmeinung erkannt, daß Wege außerhalb des Betriebes nicht nur dann unter die Betriebshaftpflichtversicherung fallen, wenn sie gerade den Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit (wie bei einem Boten) bilden.
- BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65
Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten
Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZR 50/70
Entsprechendes gilt im Beamtenrecht, wo kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG und § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRRG das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle zum Dienst gehört (vgl. BVerwG JZ 1971, 22). - BGH, 12.01.1961 - II ZR 249/58
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BGH, 12.05.1971 - IV ZR 50/70
Die Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Umstand, daß der Kläger haftpflichtig geworden ist, eine Auswirkung seiner Betätigung im Betriebe war (BGH LM VVG § 151 Nr. 2 = VersR 1959, 42; BGH VersR 1961, 121), oder ob er den Schaden als Privatperson in seinem privaten Bereich verursacht hat.
- OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 272/90
Abgrenzung von Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung; Schaden bei …
Berufsbezogenheit liegt vor, wenn die schadenstiftende Handlung des Versicherten als eine Auswirkung seiner Beschäftigung im Betrieb anzusehen ist (vgl. BGH in VersR 1961, 121 und 399 (400); 1971, 657 [BGH 12.05.1971 - IV ZR 50/70] ).Dieser Zusammenhang ist in der Regel gegeben, wenn die Tätigkeit aus betrieblichen Gründen ausgeübt wurde (vgl. BGHZ 41, 327 (334) [BGH 04.05.1964 - II ZR 153/61] ), wenn der Versicherte die schadenstiftende Handlung aus betrieblichen und nicht aus privaten Interessen vornahm (vgl. BGH in VersR 1971, 657), wenn er für den Betrieb und nicht nur im Rahmen des Betriebs tätig war (vgl. BGH in VersR 1973, 313 (314) , und 1976, 921 (922)).
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