Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1972 - IV ZB 5/72 |
Zitiervorschläge
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Berichtigung - Urteil - Zustellung - Rechtsmittelfrist - Einfluß - Wiedereinsetzungsgrund - Fristversäumnis - Nichtehelichengesetz - OLG-Zuständigkeit - Kindschaftssachen - Berufung
Papierfundstellen
- VersR 1972, 586
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.06.1971 - IV ZB 41/71
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
Auszug aus BGH, 01.03.1972 - IV ZB 5/72
Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem Prozeßbevollmächtigten unbekannt war, daß seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind (NJW 1971, 1704).
- BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75
Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Bayern, 15.10.2019 - L 20 KR 122/19
Rechtsmittelfrist bei Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 319 ZPO (Urteil vom 20. Mai 1970 VIII ZR 256/68, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970 S. 757 - MDR 1970, 757 -, und Beschluss vom 1. März 1972 VI ZB 5/72, Versicherungsrecht 1972 S. 586 - VersR 1972, 586 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (Beschluss vom 7. April 1966 IV B 165/65, Recht der Landwirtschaft 1966 S. 251 - RdL 1966, 251 -), der sich der erkennende Senat hinsichtlich des gleichlautenden § 107 FGO anschließt, eröffnet ein Berichtigungsbeschluß eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn die letztere nicht hinreichend klar genug gewesen ist, um die Grundlage für das weitere Verhalten der Partei und des Rechtsmittelgerichts zu bilden.". - BFH, 09.08.1974 - V B 29/74
Berichtigungsbeschluß - Erlaß - Rechtsmittelfrist - Neubeginn - Berichtigte …
Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 319 ZPO (Urteil vom 20. Mai 1970 VIII ZR 256/68, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970 S. 757 und Beschluß vom 1. März 1972 IV ZB 5/72, Versicherungsrecht 1972 S. 586) und des BVerwG zu § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung (Beschluß vom 7. April 1966 IV B 165/65, Recht der Landwirtschaft 1966 S. 251), der sich der erkennende Senat hinsichtlich des gleichlautenden § 107 FGO anschließt, eröffnet ein Berichtigungsbeschluß eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn die letztere nicht hinreichend klar genug gewesen ist, um die Grundlage für das weitere Verhalten der Partei und des Rechtsmittelgerichts zu bilden.
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