Rechtsprechung
| BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schadensberechnung - Schadensfeststellung - Rechtlicher Mangel - Entstehungsgrund - Kreditkosten - Erstattungsfähigkeit von Kreditkosten - Kreditvertrag - Nichtiger Kreditvertrag - Haftungsfreistellungen - Kosten für Haftungsfreistellung - Fahrzeugschaden - Mietausfall - ...
Papierfundstellen
- VersR 1974, 331
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
III, Diese Erwägungen, die dazu zwingen, im vorliegenden und in verwandten Fällen den Anspruch auf Ersatz von zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kreditkosten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 249 S, 2 BGB zu prüfen" hat der erkennende Senat mit eingehender Begründung in dem gleichzeitig verkündeten Urteil VI ZR 27/73 (für die EntscheidungsSammlung bestimmt) dargelegt.Auch insoweit wird auf die vorerwähnten" gleichzeitig verkündeten Senatsurteile VI ZR 194/71 und VI ZR 27/73 bezuggenommen.
Über die einzelnen in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gesichtspunkte verhält sich eingehend das vorerwähnte Urteil VI ZR 27/73 vom heutigen Tage.
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71
Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen …
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
sind (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil VI ZR 194/71 - zur Aufnahme in die EntscheidungsSammlung bestimmt -) und daß dies zur Uhwirksamkeit des Kreditvertrages führen kann.Auch insoweit wird auf die vorerwähnten" gleichzeitig verkündeten Senatsurteile VI ZR 194/71 und VI ZR 27/73 bezuggenommen.
- BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64
Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen darüberhinaus aber auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens fUr die Dauer seines Ausfalls, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (so bereits Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 NJW 1966, 1434 für die Ersatzbeschaffung nach Totalschaden) Allerdings hat nach dem Gesetz zunächst der Schädiger die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren; der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag ist an diesen Zweck zwar nicht gebunden, aber für ihn bestimmt Dem Grundsatz nach wird der Geschädigte darauf verwiesen, in den durch die Regeln über den Schuldnerverzug gesetzten Grenzen mit der Schadensbeseitigung zu warten, bis er die Mittel hierzu von dem Schädiger erhält, sofern er nicht eigene Mittel einsetzen will oder kann« Dieser Grundsatz bedarf Je doch nach dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB einer Einschränkung, Denn in vielen Fällen würde eine Verweisung des Geschädigten auf die Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschäden sein Recht, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.
- BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68
Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei …
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
Der Beklagte hat dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (so im Anschluß an RGZ 99, 172, 183 die Senatsurteile vom 26. Mai 1970 « BGHZ 54, 82, 84 ff m.w.Nachw. und vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 â- NJW 1972, 1800 m.w.Nachw.). - BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71
Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
Der Beklagte hat dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (so im Anschluß an RGZ 99, 172, 183 die Senatsurteile vom 26. Mai 1970 « BGHZ 54, 82, 84 ff m.w.Nachw. und vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 â- NJW 1972, 1800 m.w.Nachw.). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72
Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme …
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
III Bei seiner anderweiten Entscheidung, die nach dem vorstehend Ausgeführten erforderlich ist, wird das Berufungsgericht zunächst die Gesichtpunkte zu beachten haben, die der erkennende Senat ln dem gleichzeitig verkündeten Urteil VI ZR 160/72 abschließend zusammengefaßt hat; sie sollen hier nicht im Einzelnen wiederholt werden. - BGH, 19.06.1973 - VI ZR 95/71
Einverständnis - Gesetzlicher Vertreter - Minderjähriger - Führerscheinerwerb - …
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
Deshalb ist es in der Regel wirtschaftlich sinnvoll, sich bei ihrer Benutzung gegen Fahrzeugschaden abzusichern (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19« Juni 1973 - VI ZR 95/71 - NJW 1973, 1790, 1791; der dort entschiedene Fall zeigt allerdings, daß der Zeitwert der angebotenen Mietwagen nicht ausnahmslos über dem Durchschnitt liegt). - RG, 19.05.1920 - V 129/19
Voraussetzungen einer Klageänderung; Widerspruch eines Grundeigentümers gegen …
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
Der Beklagte hat dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (so im Anschluß an RGZ 99, 172, 183 die Senatsurteile vom 26. Mai 1970 « BGHZ 54, 82, 84 ff m.w.Nachw. und vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 â- NJW 1972, 1800 m.w.Nachw.). - OLG Karlsruhe, 14.07.1972 - 10 U 16/72
Auszug aus BGH, 06.11.1973 - VI ZR 163/72
Das Berufungsgericht lehnt diesen Ersatzanspruch insgesamt ab" Es führt unter Bezugnahme auf sein VersR 1973, 66 veröffentlichtes Urteil in einer anderen Rechtssache aus:.
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297). - OLG München, 27.07.2026 - 19 U 3066/24
Schadensersatz, Zwangsvollstreckung, Mitverschulden, Kreditkosten, …
Sie ist anzunehmen, falls ein verständiger Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten den Kredit aufgenommen hätte (BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - juris Rn. 14;… Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 254 Rn. 101), d.h. hier dem Kläger die Abwendung der Vollstreckung nur durch Aufnahme des Kredits möglich oder zuzumuten war.Rn. 38 bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es indessen grundsätzlich Sache des Klägers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Inanspruchnahme von Kredit - und zwar gerade in dieser Form, die u.a. mit einem verhältnismäßig hohen Zinssatz verbunden war - entweder notwendig machte oder wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ (vgl. BGH…, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - juris Rn. 11; s. auch Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 - juris Rn. 15).
- BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73
Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des …
Allerdings sind bei der Ermittlung des "erforderlichen" Betrages die besonderen Umstände des Schadensfalles, vor allem auch die besondere Lage des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 163/72 = VersR 1974, 331).
- AG Bad Oeynhausen, 08.03.2005 - 11 C 512/04 Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).
- AG Frankfurt/Main, 23.06.2009 - 30 C 281/09 Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. höchstrichterliche Rspr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1613; NJW 2003, 2085 ff).
- AG Bad Oeynhausen, 03.02.2009 - 11 C 93/08 Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren tässt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985, 2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Hamm, 05.09.1973 - 13 U 22/73 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1974, 331
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".