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Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.11.1986

Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,321
BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86 (https://dejure.org/1986,321)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1986 - VI ZR 57/86 (https://dejure.org/1986,321)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86 (https://dejure.org/1986,321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist«)

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 133
  • NJW 1987, 1400
  • NJW-RR 1987, 695 (Ls.)
  • MDR 1987, 395
  • GRUR 1987, 189
  • VersR 1987, 463
  • ZUM 1987, 337
  • afp 1987, 412
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (24)

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Gerade im Hinblick auf die besondere Belastung, die für die Person des Verletzers mit einem solchen Widerruf verbunden ist, sind aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen an diese Form des Ehrenschutzes gestellt worden: grundsätzlich kann ein öffentlicher Widerruf nur verlangt werden, wenn und soweit er unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfs, zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (Senat BGHZ 68, 331, 337 m. w. Nachw.).

    Nicht zuletzt deshalb hat es der erkennende Senat abgelehnt, die Rechtsbehelfe des Verletzten durch Zulassung einer mit Veröffentlichungsbefugnis verbundenen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung oder durch ein Urteil auf Feststellung der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu erweitern (BGHZ 68, 331, 332 ff.); gleiches gilt für das Begehren, den Ehrenschutz durch einen eingeschränkten Widerruf in der Form weiterzuentwickeln, der Beklagte "könne seine Behauptung nicht aufrechterhalten, weil er sie nicht beweisen könne« (BGHZ 69, 181, 184f.).

    Zwar stellt auch die öffentliche Bekanntgabe seiner Unterlassungserklärung für ihn eine gewisse Belastung dar; eine solche ist aber auch mit dem Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung trotz der dort möglichen, eine Demütigung ausschließenden Zusätze (vgl. BGHZ 68, 331, 337f.) unvermeidbar verbunden (BGHZ 69, 181, 183; 89, 198, 201 f.).

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    a) Für den wettbewerblichen Bereich ist in § 23 Abs. 2 UWG (vgl. auch § 23 Abs. 4 UWG a. F.) ausdrücklich bestimmt, daß dem Verletzten die Befugnis zugesprochen werden kann, auf Kosten des Verletzers den verfügenden Teil eines Unterlassungsurteils zu veröffentlichen (siehe BGHZ 14, 163, 172).

    Allerdings hat der damalige Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 (Ib ZR 155/63 - GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber - mit Anmerkung Krieger S. 275) für einen Fall druckschriftlicher Verbreitung einer nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellten rufschädigenden Behauptung zu der von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig zuerkannten Befugnis zur Veröffentlichung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots ausgeführt, daß sie in gleicher Weise wie ein (dem Kläger deshalb als zusätzlicher Behelf versagter) Widerruf geeignet sei, die fortwirkenden schädlichen Folgen der Äußerung für den Verletzten zu beseitigen und seinen Ruf wiederherzustellen (vgl. auch BGHZ 14, 163, 176).

    Derartige Nachteile muß der Verletzer, der ja mit seiner rechtswidrigen Äußerung die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche des Verletzten erst ausgelöst hat, im Hinblick auf dessen schutzwürdige Belange grundsätzlich hinnehmen (BGHZ 14, 163, 172).

  • BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75

    Heimstättengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Nicht zuletzt deshalb hat es der erkennende Senat abgelehnt, die Rechtsbehelfe des Verletzten durch Zulassung einer mit Veröffentlichungsbefugnis verbundenen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung oder durch ein Urteil auf Feststellung der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu erweitern (BGHZ 68, 331, 332 ff.); gleiches gilt für das Begehren, den Ehrenschutz durch einen eingeschränkten Widerruf in der Form weiterzuentwickeln, der Beklagte "könne seine Behauptung nicht aufrechterhalten, weil er sie nicht beweisen könne« (BGHZ 69, 181, 184f.).

    Zwar stellt auch die öffentliche Bekanntgabe seiner Unterlassungserklärung für ihn eine gewisse Belastung dar; eine solche ist aber auch mit dem Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung trotz der dort möglichen, eine Demütigung ausschließenden Zusätze (vgl. BGHZ 68, 331, 337f.) unvermeidbar verbunden (BGHZ 69, 181, 183; 89, 198, 201 f.).

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52

    Widerrufsanspruch bei Beleidigungen

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Der Widerruf ist zudem beschränkt auf Tatsachenbehauptungen, und auch hier nur auf solche, deren Unwahrheit erwiesen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Senat BGHZ 10, 104, 105 f.; 65, 325, 337; Urteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - GRUR 1978, 258, 259 …und vom 22. Juni 1982 = aaO).

    Jedenfalls bei solcher Sachlage wird der Verletzer durch die Veröffentlichung seiner Unterlassungsverpflichtung nicht, wie etwa bei einem ihm angesonnenen Widerruf seiner Meinungsäußerung (BGHZ 10, 104, 105), unnötig gedemütigt.

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Der Widerruf ist zudem beschränkt auf Tatsachenbehauptungen, und auch hier nur auf solche, deren Unwahrheit erwiesen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Senat BGHZ 10, 104, 105 f.; 65, 325, 337; Urteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - GRUR 1978, 258, 259 …und vom 22. Juni 1982 = aaO).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers scheitert hier sowohl an dem für die Verwirkung erforderlichen "Zeitmoment«, d. h. an einer zwischen der Möglichkeit zur Erhebung des Anspruchs und seiner Geltendmachung verstrichenen längeren Zeitspanne, als auch an einem Verhalten des Klägers, das der Beklagten Anlaß zu der Annahme gegeben hätte, er wolle seinen Anspruch nicht mehr verfolgen (siehe dazu BGH 25, 47, 51 ff.; BAG 6, 165, 167f., jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Bei der in dem Zeitungsartikel vom 3. August 1984 enthaltenen Bezeichnung des Klägers als "Oberfaschist« handelt es sich um eine Meinungsäußerung (Werturteil), durch die der Kläger nach Begriff und Begleittext ("Heil N.«; "Auferstehung des gesunden Volksempfindens«; "für Deutschland geradezu schicksalhaft typische Art von Politikern«) in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt und dadurch in seiner Ehre gekränkt wurde (zum Begriff "Faschist« siehe u. a. BGH Urteile vom 8. Dezember 1954 - 6 StR 231/54 - NJW 1955, 311 und vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762f. = VersR 1974, 1084f.; OLG Karlsruhe MDR 1978, 421 [OLG Karlsruhe 13.05.1976 - 2 Ss 215/75]).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Für den Inhalt des Artikels war, wie unter den Parteien nicht im Streit ist, neben dem Verfasser auch die Beklagte als Herausgeberin und Verlegerin der Zeitung mitverantwortlich (Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076f.;… Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 3. Aufl. Rdn. 12.47f m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Der Widerruf ist zudem beschränkt auf Tatsachenbehauptungen, und auch hier nur auf solche, deren Unwahrheit erwiesen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Senat BGHZ 10, 104, 105 f.; 65, 325, 337; Urteile vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - GRUR 1978, 258, 259 …und vom 22. Juni 1982 = aaO).
  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 94/82

    Widerruf von Äußerungen im kleinen Kreis

    Auszug aus BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
    Zwar stellt auch die öffentliche Bekanntgabe seiner Unterlassungserklärung für ihn eine gewisse Belastung dar; eine solche ist aber auch mit dem Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung trotz der dort möglichen, eine Demütigung ausschließenden Zusätze (vgl. BGHZ 68, 331, 337f.) unvermeidbar verbunden (BGHZ 69, 181, 183; 89, 198, 201 f.).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer …

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 272/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Umfang der …

  • BAG, 09.07.1958 - 2 AZR 438/56

    Verwirkung - Voraussetzungen

  • BGH, 14.12.1966 - Ib ZR 125/64

    Zulässigkeit von Eisenzusatz bei Lebensmitteln

  • BGH, 08.12.1954 - 6 StR 231/54
  • BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63

    Plagiatsvorwurf als üble Nachrede und Eingriff in den eingerichteten und …

  • OLG Hamburg, 26.03.1970 - 3 W 4/70
  • OLG Köln, 25.06.1985 - 15 U 137/84
  • OLG Karlsruhe, 13.05.1976 - 2 Ss 215/75
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 110/60

    Deutsche Miederwoche

  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 176/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Er kann den Störer nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung in Anspruch nehmen, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 326 ff., 332 f.; BGH, Urteile vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; vom 28. September 1973 - I ZR 136/71, NJW 1973, 2285, 2286; BVerfG, AfP 1997, 619, 620;… NK-BGB/Katzenmeier, 2. Auflage, Vor §§ 823 ff Rn. 79 ff., § 823 Rn. 241 ff.;… MünchKommBGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 219 ff.; Staudinger/Hager, 13. Bearb. 1999, § 823 C 271;… Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf v § 823 Rn. 38;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., 22. Kapitel, Rn. 2; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 28 sowie zum Beseitigungsanspruch in Gestalt der Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung bei unzulässiger Meinungsäußerung: Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 136 ff.).

    Rn. 16 Als Mittel zur Beendigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte Löschungsbegehren allerdings nicht von geringeren sachlich-rechtlichen und beweismäßigen Voraussetzungen abhängig als die bisher anerkannten Rechtsbehelfe (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 335 f.; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138).

    Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 337; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138;… vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, AfP 2015, 36 Rn. 40; BGH, Urteile vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.;… vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 62 ff.;… MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223;… Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25;… Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; jeweils mwN).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach …

    Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68, WM 1969, 915, 917; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 333; vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1294;… MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223;… Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25;… Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 150).
  • OLG Frankfurt, 23.04.2026 - 16 U 38/25

    Rechtswidriger Eingriff in Gewerbebetrieb bei Veröffentlichung eines …

    Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Tenor eines unanfechtbaren Unterlassungsurteils oder einer freiwillig abgegebenen Unterlassungsverpflichtung wird auch außerhalb wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in analoger Anwendung von § 1004 BGB bejaht, wenn die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation des Urteils (oder der Unterwerfungserklärung) zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für den Verletzten erforderlich ist (vgl. BGH (6. ZS.), NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; BGH (1. ZS) GRUR 1992, 527 - Plagiatsvorwurf II in Bezug auf einen Anspruch nach UWG;… Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 155;… Freund in Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 48, Rn. 55).

    Dabei kommt - was im Einzelnen umstritten ist - eine Urteilsveröffentlichung sowohl bei Tatsachenbehauptungen als auch bei Meinungsäußerungen in Betracht (in diese Richtung weisend: BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist;… vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2018, 11491, Rn. 36 m.w.N.;… a.A.: Freund in Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 48, Rn. 55;… Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, Rn. 835).

    Bei Meinungsäußerungen wird ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei öffentlich erfolgten rufschädigenden Äußerungen bejaht (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist;… OLG Köln, BeckRS 2018, 11491, Rn. 36 m.w.N.; OLG München, NJW-RR 1990, 1435; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262; OLG Stuttgart, BeckRS 1998, 16637;… Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 156).

    Erforderlich ist für den Anspruch auf Veröffentlichung, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dahin darlegt, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange die Veröffentlichung zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist;… OLG Köln, BeckRS 2018, 11491 Rn. 36;… Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 159).

    Zudem darf die Veröffentlichung nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen dienen, sondern kann nur dann verlangt werden kann, wenn gerade sie zusätzlich zu der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Störung erforderlich ist (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).

    Auch wenn die öffentliche Bekanntgabe seiner Unterlassungserklärung für den Verletzer eine gewisse Belastung darstellt, so muss der Verletzer, der mit seiner rechtswidrigen in einem Presseorgan publizierten Äußerung die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche des Verletzten erst ausgelöst hat, derartige Nachteile im Hinblick auf dessen schutzwürdige Belange grundsätzlich hinnehmen, denn damit ist gewährleistet, dass die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung den Adressatenkreis der inkriminierten Äußerung gezielt erreicht (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).

    Soweit der ursprüngliche Klageantrag zu 1. Tatsachenbehauptungen erfasst, so sind diese aus vorstehenden Erwägungen unter Abschnitt B. I. 2. auch nachweislich unwahr, so dass es hier keiner Entscheidung bedarf, ob auch bei nicht nachweislich wahren Tatsachenbehauptungen, bei denen die Wahrheit nicht offensichtlich ist, eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).

    Auch wenn die öffentliche Bekanntgabe eines Unterlassungstenors für die Beklagte eine gewisse Belastung darstellt, so muss diese derartige Nachteile mit Blick auf ihre schutzwürdigen Belange grundsätzlich hinnehmen, da sie ja mit ihren rechtswidrigen Äußerungen die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche der Klägerin erst ausgelöst hat (so auch BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Wettbewerbsverstoß im Vermittlungsgeschäft für Anzeigenwerbung: Hinreichender …

    Als solche schließt sie die materielle Berechtigung des Mitbewerbers zur Veröffentlichung einer Entscheidung außerhalb des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 UWG nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 136 [juris Rn. 12];… Urteil vom 12. März 1992 - I ZR 58/90, GRUR 1992, 527, 529 [juris Rn. 38 und 40] = WRP 1992, 474 - Plagiatsvorwurf II;… BGH, GRUR 2019, 644 Rn. 28 - Knochenzement III).
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2025 - 3 O 430/21

    Stiftung Warentest haftet für unvertretbares Testergebnis

    Die Veröffentlichung darf nicht allein der Satisfaktion des Verletzten dienen, sondern sie muss gerade zusätzlich zur Unterlassungserklärung zur Beseitigung einer Störung erforderlich und zum Schadensausgleich geeignet und verhältnismäßig und sein (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, NJW 1987, 1400).

    Hat der Verletzer schuldhaft gehandelt und steht deshalb dem Verletzten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, so kann er die Veröffentlichung auch aus § 249 S. 1 BGB zum Zwecke der Naturalrestitution verlangen (BGH, Urteil vom 25.11.1986 - VI ZR 57/86).

    Derartige Nachteile muss der Verletzer, der mit seiner rechtswidrigen Äußerung die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche des Verletzten erst ausgelöst hat, im Hinblick auf dessen schutzwürdige Belange grundsätzlich hinnehmen (BGH, Urteil vom 25.11.1986 - VI ZR 57/86).

  • OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17

    Frauke Petry gegen "Faktenzoom"

    Rn. 55 a. Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Tenor eines unanfechtbaren Unterlassungsurteils wird zwar auch außerhalb wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in analoger Anwendung von § 1004 BGB bejaht, wenn die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation des Urteils zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für den Verletzten erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; BGH, Beschl. v. 15.11.1983 - VI ZR 251/82, AfP 1984, 28;… Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 47; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, § 9 II 2).

    Bei Meinungsäußerungen wird ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei öffentlich erfolgten rufschädigenden Äußerungen bejaht (BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133;… OLG München, Urt. v. 28.7.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435;… OLG Stuttgart, Urt. v. 1.4.1998 - 4 U 220/97, BeckRS 1998, 16637;… Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn. 107;… Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 54;… Hamburger Kommentar MedienR (Meyer), 3. Auflage, 41. Abschnitt Rn. 2;… a.A.: Soering/Hoene (Soehring), § 31 Rn. 7 unter Hinweis darauf, dass die Wirkung der Veröffentlichung derjenigen eines Widerrufs gleichkomme und ein solcher bei Meinungsäußerungen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbaren sei).

    Erforderlich ist für den Anspruch auf Veröffentlichung, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung insoweit darlegt, als bei Abwägung der beiderseitigen Belange die Veröffentlichung zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn. 109; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 59).

    Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung nicht - wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.1986 (VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133) - um eine sog. Schmähkritik handelt, sondern die betreffenden Meinungsäußerungen hier aus dem Grunde untersagt wurden, weil sie nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten.

    Rn. 58 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.11.1986 (VI ZR 57/86), in welcher er das grundsätzliche Bestehen eines Veröffentlichungsanspruchs bei rufschädigenden Meinungsäußerungen bejaht hat, unter anderem darauf abgestellt, dass solche Meinungsäußerungen in aller Regel nur dann unzulässig seien und damit überhaupt nur als Gegenstand einer Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen, wenn es sich um diffamierende Schmähkritik handele.

    Rn. 61 Im Rahmen dieser für den Folgenbeseitigungsanspruch vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn gerade sie zusätzlich zum Unterlassungsurteil erforderlich und geeignet ist, um eine noch andauernde Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 57/86, juris Rn. 16, 17).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Der vom Kläger begehrte Widerruf ist angesichts der Erheblichkeit des hier vorliegenden Eingriffs zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und unter Abwägung der Belange beider Parteien der Beklagten zumutbar (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 68, 331, 337 und 99, 133, 138).
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 48/19

    Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen …

    Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG NJW 2016, 2870; OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799;… Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 97) und der Angriff auf den Betroffenen selbst vom Standpunkt des Kritikers und unter Berücksichtigung seines Engagements für die Sache nicht mehr verständlich ist (BVerfG NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat; BVerfG NJW 1993, 1462 - Böll/Henscheid; BVerfG NJW 1994, 2413 - Kassenarzt; BGH NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; BVerfG NJW 1983, 1415 - Bezeichnung der CSU als "NPD Europas";… Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 20 Rn. 9a;… Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 190).
  • LG Bückeburg, 16.01.1998 - 2 O 204/97

    Widerruf einer die Persönlichkeit beeinträchtigenden Äußerung durch den Störer ; …

    Gerade im Hinblick auf die besondere Belastung, die für die Person des Verletzers mit einem Widerruf verbunden ist, sind von der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen an diese Form des Ehrenschutzes gestellt worden (BGHZ 99, 133, 138) [BGH 25.11.1986 - VI ZR 57/86]. Grundsätzlich kann danach ein öffentlicher Widerruf nur dann verlangt werden, wenn und soweit er unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfs, zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (…BGH a.a.O. m.w.N.).

    Rn. 41 Neben einem Anspruch auf Widerruf einer Äußerung ist grundsätzlich inzwischen auch ein Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils oder einer freiwillig abgegebenen Unterlassungsverpflichtung anerkannt (…Palandt-Thomas, BGB-Komm., 56. Aufl., Einführung vor § 823, 30; BGHZ 99, 133, 136 ff.) [BGH 25.11.1986 - VI ZR 57/86]. Ein solcher Anspruch ist allerdings nur dann gegeben, wenn die unzulässige Meinungsveräußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation der Unterwerfungserklärung zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für das Ansehen des Verletzten erforderlich ist (…BGH a.a.O.).

    Inzwischen ist jedoch anerkannt, daß dieser Veröffentlichungsanspruch auch auf den außerwettbewerblichen Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes übertragen werden kann (BGHZ 99, 137 [BGH 25.11.1986 - VI ZR 57/86]).

    Die Möglichkeit der Zuerkennung eines Anspruchs auf Veröffentlichtung eines Unterlassungsurteils ist nach Ansicht der Kammer auch bei Tatsachenbehauptungen gegeben (vgl. BGHZ 99, 139 [BGH 25.11.1986 - VI ZR 57/86]).

    Nach seiner Ansicht spricht mehr dafür, daß sich für den juristisch nicht vorgebildeten unbefangenen Durchschnittsleser der Veröffentlichtung die Erklärung, eine rufschädigende Behauptung nicht mehr wiederholen zu wollen, in ihrem sachlichen Gehalt hinreichend deutlich von einem Widerruf entscheidet (BGHZ 99, 139 [BGH 25.11.1986 - VI ZR 57/86]).

  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch …

    Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Abwehr weiterer Beeinträchtigungen (Unterlassung) als auch unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines fortwirkenden Störungszustandes (Schadenersatz) können sich Ansprüche auf Veröffentlichung einer vom Verletzer abgegebenen Unterlassungserklärung bzw auf Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten ergeben (BGHZ 99, 133, 136 f = GRUR 1987, 189, 191 f mwN; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl 1997, S 303).
  • OLG München, 28.07.1989 - 21 U 2754/88

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung ; Veröffentlichung des Urteilstenors ; …

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 58/90

    Plagiatsvorwurf II - Anschwärzung; Urteilsbekanntmachung

  • LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2008 - 13 E 1108/08

    Kein Widerruf bei Diagnosen durch den Amtsarzt

  • KG, 11.05.2001 - 5 U 9292/00

    Widerruf wettbewerbswidriger Werbung

  • OLG München, 01.03.2001 - 21 W 3313/00

    Referierende Wiederholung des Unterlassungstenors - referierender Bericht im …

  • OLG Dresden, 08.09.2011 - 4 U 459/11

    Umfang der Wirkung eines Vergleichs über die Unterlassung von Äußerungen in einem …

  • LG Hamburg, 01.09.2006 - 324 O 932/05

    Verpflichtung eines Zeitungsverlegers zur Unterlassung der Verbreitung von …

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 10/90

    Zustandekommen eines unbedingte, mündlich bindenden Geschäftsbesorgungsvertrag …

  • OLG Oldenburg, 05.02.1999 - 13 U 79/98

    Veröffentlichung der Behandlung von Patienten einer bestimmten Versicherung; …

  • LG Oldenburg, 27.10.1994 - 5 O 932/94

    Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch …

  • OLG München, 13.02.1987 - 21 U 5627/86

    Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung; Leistung unter dem Druck …

  • LG Hamburg, 07.07.2006 - 324 O 61/06
  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2017 - 3 O 271/17

    Gibt ein anonym auftretender Arzt in einem TV-Bericht erkennbar einen …

  • OLG Naumburg, 18.04.2000 - 6 U 279/99

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Verletzung von …

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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2078
BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86 (https://dejure.org/1986,2078)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1986 - IVb ZB 93/86 (https://dejure.org/1986,2078)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 (https://dejure.org/1986,2078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristablauf - Nachprüfung - Wiedereinsetzung - Mitverschulden - Rechtsanwalt

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 463
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer …

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86
    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH NJW 1976, 627? VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f? 1981, 459 f? 1982, 71? 1985, 269 u. 552? Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 103, 116/85).
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZB 2/80

    Endzeitpunkt der Begründungsfrist bei Berufungseinlegung innerhalb der …

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86
    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH NJW 1976, 627? VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f? 1981, 459 f? 1982, 71? 1985, 269 u. 552? Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 103, 116/85).
  • BGH, 08.11.1978 - IV ZB 66/77

    Verschuldenszurechnung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist infolge des …

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86
    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH NJW 1976, 627? VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f? 1981, 459 f? 1982, 71? 1985, 269 u. 552? Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 103, 116/85).
  • BGH, 07.12.1977 - IV ZB 52/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - …

    Auszug aus BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 93/86
    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH NJW 1976, 627? VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f? 1981, 459 f? 1982, 71? 1985, 269 u. 552? Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 103, 116/85).
  • LAG Hessen, 06.06.2007 - 18 Sa 1932/06

    Unwirksame Abänderung des Beihilfeanspruchs der Betriebsrentner. …

    Es handelt sich um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozesshandlung, welche in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluss vom 12.11.1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463) .
  • LAG Hessen, 06.06.2007 - 18 Sa 1931/06

    Unwirksame Abänderung des Beihilfeanspruchs der Betriebsrentner. …

    Es handelt sich um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozesshandlung, welche in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluss vom 12.11.1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463) .
  • BGH, 21.03.1990 - XII ZB 131/89

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumung aufgrund …

    552;Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00
    Diese Notwendigkeit hätte nur dann bestanden, wenn dem Anwalt die Akten eigens zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt worden wären oder er die Handakten bis zu einem Zeitpunkt selbst im Besitz gehabt hätte, der entweder mit dem Ablauf der Berufungsfrist zusammenfiel oder in dessen unmittelbarer Nähe lag, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, VersR 1963, 1223, 1224;… Urt. v. 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098, 1099; Beschl. v. 9. März 1977 - VIII ZB 47/76, VersR 1977, 573; v. 12. Dezember 1984 - III ZB 28/84, VersR 1985, 269, 270; v. 12. November 1986 - IVb ZB 93/86, VersR 1987, 463; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543, 544; v. 21. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1990, 119, 120; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827; v. 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; v. 30. April 1998 - VII ZB 5/97, NJW 1998, 2676, 2677; v. 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463 m.w.N.;… Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 1 = VersR 1987, 485 [BGH 12.11.1986 - IVb ZB 119/86] ).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/05

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Fristeintragung; …

    Sie hätte spätestens bei dieser Gelegenheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte Prozesshandlung klären müssen; diese Aufgabe konnte sie - da über alltägliche, routinemäßige Büroarbeiten hinausgehend - nicht ihrem Personal übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 - VersR 1987, 463;… vom 14. Juli 1988 aaO;… vom 31. Januar 1990 aaO unter 1 b; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153;… vom 16. September 2003 aaO unter II 2 b).
  • BGH, 14.10.1987 - VIII ZB 16/87

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Versäumnisurteils - Notwendigkeit der …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen (Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - VIII ZB 27/81 = VersR 1981, 551; BGH Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZB 73/80 = VersR 1981, 459; Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71, vom 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 = VersR 1985, 269, vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 = VersR 1985, 552 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 = VersR 1987, 463, jeweils m.Nachw.).
  • LAG Hamburg, 03.07.2001 - 1 Ta 3/01

    Beginn der Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen …

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 152/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist - …

  • BGH, 25.04.1991 - VII ZB 1/91

    Eigenverantwortliche Nachprüfung der Fristberechnung durch den Rechtsanwalt - …

  • BGH, 21.02.1990 - VIII ZB 5/90
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 193/90

    Revision gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig - Versäumung der …

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