Rechtsprechung
| BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist - Darlegung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände - Klärung des Verschuldens der Fristversäumnis - Angaben zur Ausgangskontrolle - Verlust von ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 186
- VersR 1987, 49
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.11.1985 - IVb ZB 102/85
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86
Das Berufungsgericht geht allerdings mit Recht von dem Grundsatz aus, daß zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 ZPO) die genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände gehört, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist (BGH, Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365 unter 2.).Der Kläger hat jedoch nicht die Einrichtung einer Ausgangskontrolle dargetan, die den zuverlässigen Schluß erlaubt, daß das fristgebundene Schreiben mindestens solange im Bereich der Fristenkontrolle bleibt, bis es postfertig ist (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 6. März 1985 - VIII ZB 27/84, VersR 1985, 550 und Beschluß vom 27. November 1985 a.a.O.).
Ebenso wie die Eintragung eines Fristendes im Fristenkalender erst gelöscht werden darf, wenn die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und mindestens postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 27. November 1985 a.a.O. S. 366 m.w.N.), kann sich die am Fristenkalender orientierte Ausgangskontrolle nicht auf Indizien für den Ausgang des Schriftsatzes (Durchschlag in der Handakte), sondern nur auf den in engem zeitlichen Zusammenhang berücksichtigten tatsächlich erfolgten Postausgang stützen.
- BGH, 14.06.1978 - VIII ZB 6/78
Wiedereinsetzung - Gesuch - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Umstände der …
Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86
Das Berufungsgericht geht allerdings mit Recht von dem Grundsatz aus, daß zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 ZPO) die genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände gehört, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist (BGH, Senatsbeschluß vom 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschluß vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365 unter 2.). - BGH, 31.01.1979 - IV ZB 44/78
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - …
Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443). - BGH, 09.05.1984 - VIII ZB 7/84
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen …
Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86
Auch die sofortige Beschwerde enthält dazu keinen schlüssigen Vortrag, so daß offenbleiben kann, ob verfahrensrechtlich (§§ 234, 236 ZPO) seine Berücksichtigung überhaupt möglich wäre (vgl. den Senatsbeschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666). - BGH, 06.03.1985 - VIII ZB 27/84
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf …
Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86
Der Kläger hat jedoch nicht die Einrichtung einer Ausgangskontrolle dargetan, die den zuverlässigen Schluß erlaubt, daß das fristgebundene Schreiben mindestens solange im Bereich der Fristenkontrolle bleibt, bis es postfertig ist (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 6. März 1985 - VIII ZB 27/84, VersR 1985, 550 …und Beschluß vom 27. November 1985 a.a.O.).
- BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch - …
Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß der Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muß (siehe bereits BFH in BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445; BGH-Beschluß vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49;… Zöller/Stephan, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., 1987, § 233 Anm. 22 m.w.N.). - BGH, 05.07.1990 - IX ZB 23/90
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlendes Anwaltsverschuldenbei …
Ein solches Verschulden schließt deshalb die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Säumnis nicht vermieden worden wäre (BGH, Beschl. v. 28. November 1962 - IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254;… Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 233 Rdn. 22; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86, NJW-RR 1987, 186, 187 unter b; Beschl. v. 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941 ). - BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 25/92
Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender …
a) Nach seit langem anerkannter Rechtsprechung erfordert die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle einzurichten und durch entsprechende Organisation dafür zu sorgen, daß die zur Einhaltung der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist eingetragene Frist im Fristenkalender nicht gelöscht wird, bevor der der Fristwahrung dienende Schriftsatz - als solcher ist auch der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist anzusehen (BGH…, Beschluß vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 = BGHR ZPO, § 233 - Fristverlängerung 7) - tatsächlich hinausgegangen oder wenigstens post- oder abtragefähig gemacht und für sein tatsächliches Hinausgehen sichere Vorsorge getroffen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 = VersR 1986, 365, vom 19. Juni 1986 - X ZB 5/86 = VersR 1986, 1205, vom 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86 = NJW-RR 1987, 186, vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 = VersR 1987, 888, vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 und vom 28. September 1989 - IV ZB 9/89 = NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89]).
- BFH, 01.03.1989 - X R 198/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründung
Bezogen auf den Streitfall erfordert das Gesuch um Wiedereinsetzung grundsätzlich eine Darlegung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, auf welche Weise und - im Falle eines Büroversehens - durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juni 1978 VIII ZB 6/78, Versicherungsrecht - VersR - 1978, 942; vom 27. November 1985 IVb ZB 102/85, VersR 1986, 365; vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49; BFH-Beschlüsse vom 26. September 1985 IX B 11/83, BFH / NV 1986, 224; vom 11. November 1987 IX R 76 /83, BFH / NV 1988, 317). - BGH, 01.02.1989 - VIII ZB 2/89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verpflichtung des Rechtsanwalts zur …
Hierbei ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, daß zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 ZPO) die genaue Darlegung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände gehört, die für die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49). - OLG Köln, 01.07.1991 - 2 W 87/91
Anwaltspflichten zur Wahrung einer Beschwerdefrist
Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen ( § 236 Abs. 2 ZPO ) gehört die genaue Darlegung aller derjenigen zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, daß und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen sein kann (vgl. BGH VersR 1986, 365; 1987, 49). - BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 298/87 Das würde indessen für die Verneinung eines Anwaltsverschuldens noch nicht ausreichen, vielmehr muß auch eine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze sichergestellt sein (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49 unter 2 a; BGH, Beschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769, 770 unter 2.).
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