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Rechtsprechung
   LG Münster, 19.04.1989 - 9 S 35/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3981
LG Münster, 19.04.1989 - 9 S 35/89 (https://dejure.org/1989,3981)
LG Münster, Entscheidung vom 19.04.1989 - 9 S 35/89 (https://dejure.org/1989,3981)
LG Münster, Entscheidung vom 19. April 1989 - 9 S 35/89 (https://dejure.org/1989,3981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 151
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Münster, 19.04.1989 - 9 S 35/89
    Eine direkte Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG scheidet aus, da die Kl. durch die Zahlung an den Geschädigten gem. § 3 Nr. 1 PflVG [PflichtversG] eine eigene Verpflichtung erfüllt und daher den Rückgriffsanspruch gegen den mitversicherten Bekl. unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger und nicht, wie dies § 67 VVG voraussetzt, auf dem Umweg über die VersNehmerin erworben hat (BGH VersR 84, 327; 88, 1062).

    § 67 Abs. 2 VVG ist jedoch entgegen der Ansicht des BGH (VersR 84, 327 [hier: II (228) 126 a]; VersR 88, 1062) analog auf den eigenen Ausgleichsanspruch der Kl. gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden.

    Der BGH (VersR 88, 1062) hat ausgeführt, daß die Rechtsanalogie in Fällen wie dem von der Kammer zu beurteilenden nicht damit begründet werden könne, daß der Versicherer bei der Befriedigung der Haftpflichtansprüche nicht nur gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrer, sondern gleichzeitig auch gem. § 67 Abs. 1 VVG den Ausgleichsanspruch des Halters gegen den Fahrer erwerbe, so daß ggf. der Ausschluß des Anspruchsübergangs aus § 67 Abs. 1 VVG auf den Anspruchsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlage; denn ein Anspruch, der gem. § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergehen könne, bestehe nicht.

  • BGH, 18.01.1984 - IVa ZR 73/82

    Regress einer Haftpflichtversicherung - Tilgung einer fremden Schuld oder eigenen …

    Auszug aus LG Münster, 19.04.1989 - 9 S 35/89
    Eine direkte Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG scheidet aus, da die Kl. durch die Zahlung an den Geschädigten gem. § 3 Nr. 1 PflVG [PflichtversG] eine eigene Verpflichtung erfüllt und daher den Rückgriffsanspruch gegen den mitversicherten Bekl. unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger und nicht, wie dies § 67 VVG voraussetzt, auf dem Umweg über die VersNehmerin erworben hat (BGH VersR 84, 327; 88, 1062).

    § 67 Abs. 2 VVG ist jedoch entgegen der Ansicht des BGH (VersR 84, 327 [hier: II (228) 126 a]; VersR 88, 1062) analog auf den eigenen Ausgleichsanspruch der Kl. gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden.

  • OLG Celle, 09.09.2004 - 5 U 67/04

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Sohn des …

    Entgegen der Ansicht des Beklagten, der sich auf die Entscheidungen des OLG Hamm (NJW-RR 1988, 93) und OLG Frankfurt (ZfS 1987, 82), die beide vor der Entscheidung des BGH vom 13. Juli 1988 (in VersR 1988, 1062 = BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734 ) ergangen sind - das Urteil des OLG Frankfurt ist durch die Entscheidung des BGH abgeändert worden - sowie die Entscheidung des LG Münster (VersR 1990, 151 ) beruft, hält der Senat die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG auch nicht für analog anwendbar.

    Die Befürworter in der Literatur (Lorenz VersR 1991, 505, 509) und Rechtsprechung (LG Münster VersR 1990, 151, 152; NJW-RR 1988, 93, 94) für die analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG stellen auf den Schutzzweck der Norm ab.

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