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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3293
OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95 (https://dejure.org/1995,3293)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.1995 - 2 U 169/95 (https://dejure.org/1995,3293)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. April 1995 - 2 U 169/95 (https://dejure.org/1995,3293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1
    Störerhaftung des Erzeugers von Abfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Anspruch auf Beseitigung eingelagerten Abfalls; Beeinträchtigung des Eigentums ; Aufgabe der Verfügungsgewalt; Eigenschaft als Störer; Polizeirechtliche Störerhaftung; Klage auf zukünftige Leistung ; Nutzungsausfallschaden infolge unberechtigter Lagerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 135 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 934
  • VersR 1995, 836
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.10.1975 - VI ZR 43/74

    Verkehrssicherungspflicht des Produzenten von Industrieabfällen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Bei den streitgegenständlichen Altfarben, Lösungsmitteln und Farbschlemmen handelt es sich um Abfall i.S.v. § 1 Abs. 1 AbfG , bei welchem die Störereigenschaft des gewerblichen Abfallerzeugers angesichts der Umweltgefährdung nicht bereits mit der Übergabe und Übereignung, sondern erst mit der Entsorgung oder Wiederaufbereitung des Abfalls entfällt: In gleicher Weise wie die aus der Verkehrssicherungspfelicht folgende deliktische Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers nicht ohne weiteres durch die Übergabe und ggf. Übereignung des Abfalls an ein Entsorgungsunternehmen endet (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1992 - 10 0 61/92 - vgl. weiterhin Birn, NJW 1976, 1880; Ekrutt, NJW 1976, 885; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AbfG : BGH NJW 1976, 46 ), wird auch die aus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleitete Störerhaftung des Abfallerzeugers nicht durch die Aufgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis beseitigt.

    Allerdings strahlen die zur Entsorgung und Verwertung von Abfall ergangenen gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar auf § 1004 Abs. 1 BGB aus (offengelassen in BGH NJW 1976, 46 ,für deliktische Verantwortlichkeit).

    Dies kann zwar bei sorgfältiger Auswahl des Vertragspartners und bei Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften die deliktische Verkehrssicherungspflicht entfallen lassen (vgl. BGH NJW 1976, 46 für Rechtslage vor Inkrafttreten des AbfG ).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Die Systematik und der Regelungsgehalt sämtlicher Regelungen des Abfallbeseitigungsrechts belegen nämlich zweifelsfrei, daß diese lediglich öffentlich-rechtlichen Charakter tragen und damit die aus § 1004 Abs. 1 BGB folgenden Rechte und Pflichten unberührt lassen (so auch BGHZ 106, 313, 318 und BGHZ 98, 235, 239 f für zivilrechtliche Beziehungen mehrerer polizeirechtlicher Störer).

    Der Senat verkennt dabei nicht, daß in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB (BGHZ 110, 313, 317 ff; vgl. auch BGHZ 98, 235, 240 f für GoA) Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB um den internen Verantwortungsbeitrag des Gläubigers zu kürzen sind.

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für …

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    a) Die in der (nunmehr) unberechtigten Lagerung des Gefahrguts liegende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin (vgl. BGHZ 106, 313, 315) ist der Beklagten dinglich zuzurechnen, da diese als Erzeugerin und frühere unmittelbare Besitzerin des Gefahrguts bis heute Störerin geblieben ist.

    Die Systematik und der Regelungsgehalt sämtlicher Regelungen des Abfallbeseitigungsrechts belegen nämlich zweifelsfrei, daß diese lediglich öffentlich-rechtlichen Charakter tragen und damit die aus § 1004 Abs. 1 BGB folgenden Rechte und Pflichten unberührt lassen (so auch BGHZ 106, 313, 318 und BGHZ 98, 235, 239 f für zivilrechtliche Beziehungen mehrerer polizeirechtlicher Störer).

  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit …

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Eine solche Beschränkung, die angesichts der Unteilbarkeit des Beseitigungsanspruches ggf. zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung des anteiligen Beseitigungsaufwandes führt (so BGHZ 90, 344 für Nachbesserungsanspruch), ist vorliegend aber nicht veranlaßt.
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Der Senat verkennt dabei nicht, daß in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB (BGHZ 110, 313, 317 ff; vgl. auch BGHZ 98, 235, 240 f für GoA) Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB um den internen Verantwortungsbeitrag des Gläubigers zu kürzen sind.
  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67

    Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Wertungswidersprüche mit den vorrangigen Regelungen des Eigentümer-Besitzerverhältnisses ergeben sich bei einer Anwendung von § 283 BGB auf § 1004 Abs. 1 BGB nicht (vgl. BGHZ 53, 29, 32 f für Anwendbarkeit von § 283 BGB auf § 985 BGB ).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Sie ist als Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO zulässig, da zu besorgen ist, daß die Beklagte den streitgegenständlichen Abfall nach Rechtskraft des Beseitigungsurteils nicht entsorgt und sich einer etwaigen Schadensersatzpflicht aus § 283 BGB entziehen wird (vgl. BGHZ 43, 28 f.; 5, 342, 344).
  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 109/50

    Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Sie ist als Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO zulässig, da zu besorgen ist, daß die Beklagte den streitgegenständlichen Abfall nach Rechtskraft des Beseitigungsurteils nicht entsorgt und sich einer etwaigen Schadensersatzpflicht aus § 283 BGB entziehen wird (vgl. BGHZ 43, 28 f.; 5, 342, 344).
  • OLG Brandenburg, 08.11.1994 - 6 U 26/94

    Zahlung wegen der Entsorgung von Abfall; Fälligkeit des Werklohnanspruchs

    Auszug aus OLG Dresden, 24.04.1995 - 2 U 169/95
    Dieses Verständnis von § 1004 Abs. 1 BGB belastet den Abfallerzeuger nicht unangemessen und fügt sich nahtlos in das öffentliche Recht ein: Der Werklohnanspruch für die Entsorgung anzeige- und überwachungspflichtigen Abfalls wird erst mit der Vorlage des Entsorgungsnachweises (§§ 8 ff AbfRestÜbrwV, 11 und 3Abs. 2 fällig (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.1994 - 6 U 26/94 - (nicht rechtskräftig), OLG-Report 1995, 3), so daß der Abfallerzeuger die Vergütung für die Entsorgung oder Verwertung des Abfalls erst nach Beendigung seiner dinglichen Verantwortlichkeit zu entrichten hat.
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 166/05

    Persönlicher Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers; …

    Eine solche Verpflichtung der Beklagten könne aber entgegen einer Entscheidung des OLG Dresden (VersR 1995, 836) nicht dem § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entnommen werden.

    Im vorliegenden Fall scheidet eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Störung durch den Reifenabfall jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB aus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317; 131, 95, 101; Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; OLG Dresden, VersR 1995, 836, 837;… Bamberger/Fritzsche, aaO, § 1004 Rdn. 68;… MünchKommBGB/Oetker, aaO, § 254 Rdn. 25;… Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 157, selbst a.A.).

    Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Dresden (VersR 1995, 836) zugrunde lag.

  • OLG Stuttgart, 17.12.2020 - 9 U 85/20

    Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage Auslegung und …

    Soweit hier eine Frist gemäß § 255 ZPO gesetzt wurde, wurde der Fristbeginn zwar stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festgelegt; allerdings hatte die Klägerseite dies auch jeweils entsprechend beantragt, weshalb schon wegen § 308 ZPO eine Vorverlagerung auf einen früheren Zeitpunkt ausgeschlossen war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 24. April 1995 - 2 U 169/95 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 1999 - 11 U 75/98 -, juris; OLG München, Urteil vom 28. Januar 2015 - 20 U 2910/14 -, juris; OLG München, Urteil vom 08. August 2018 - 7 U 4106/17 -, juris, AG Frankfurt/M., Beschluss vom 03. November 1959 - 83 M 5594/59 -, DGVZ 1961, 62 f.).
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