Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.03.1994 - 20 U 323/93 |
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AGBG § 1 Abs. 1, Abs. 2
Vorraussetzungen für die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Alternativen; Unfallversicherungsantrag; Vertragslaufzeit; Beitragsnachlaß; Vertragsbeginn; Vertragsende
Papierfundstellen
- VersR 1995, 403
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.04.1990 - IX ZR 177/89
Ausschluß der ordentlichen Kündigung in den AGB eines …
Auszug aus OLG Hamm, 18.03.1994 - 20 U 323/93
Der Bundesgerichtshof hat als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG nämlich auch die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen gewertet (WM 1990, 1165, 1166), wozu in diesem Zusammenhang § 8 VVG gehören kann.
- OLG Köln, 12.01.1996 - 6 U 63/95
Versicherungsvertrag, Laufzeitklauseln
Rn. 93 Bleibt dem Kunden nur die Wahl zwischen Alternativen, die vom Verwender vorformuliert sind, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1986/1608; BGH NJW 1992/503, 504 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1992/45 f.; OLG Hamm VersR 1995/403, 404), von einer im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelten Individualvereinbarung keine Rede sein, wenn sich der Kunde für eine dieser Alternativen entscheidet, denn die ihm eingeräumte Verhandlungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Wahl einer der Vorgaben oder auf die Entscheidung, ganz vom Vertragsschluß abzusehen, umfaßt aber nicht die Wahl einer beliebigen Vertragsdauer.Die Zeile Nr. 6 "Versicherungsende" erscheint dadurch um so mehr als bloße Folge zu der zunächst nach dem Gang des Formulars zu wählenden Versicherungsdauer und steht dadurch zusätzlich einer Vorstellung des Versicherungsnehmers entgegen, mit Hilfe der Leerkästchen für den Versicherungsbeginn und für das Versicherungsende die Vertragsdauer losgelöst von den Vorgaben der Zeile Nr. 5 des Formalars eigenständig bestimmen zu können (vgl. dazu auch BGH NJW 1994/2693, 2694; OLG Hamm VersR 1995/403, 404).
Rn. 107 Auch wenn grundsätzlich das Interesse des Versicherers anzuerkennen ist, Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann, wozu auch der Abschluß von Verträgen mit einer langen Laufzeit dienen kann (vgl. BGH NJW 1994/2693, 2695), besteht im Streitfall aus den vorgenannten Gründen eine derartige Unausgewogenheit der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, daß die Klausel der Beklagten über eine fünfjährige Vertragsdauer bei dem streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrag als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG zu werten ist (ebenso für eine fünfjährige Laufzeitregelung bei der Unfallversicherung OLG Hamm VersR 1995/403, 404; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1995/326, 327).
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