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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3043
OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97 (https://dejure.org/1998,3043)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.1998 - 19 U 185/97 (https://dejure.org/1998,3043)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 1998 - 19 U 185/97 (https://dejure.org/1998,3043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfung Rügepflicht Computerdisketten Handesgeschäft Ablieferung Fristen Umfang

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    HGB § 377
    Prüfung Rügepflicht Computerdisketten Handesgeschäft Ablieferung Fristen Umfang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 377
    Umfang der Prüfungs- und Rügepflicht von Computerdisketten, Prüfung, Rügepflicht, Computerdisketten, Handelsgeschäft, Ablieferung, Fristen, Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlust von Gewährleistungsansprüchen wegen Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB); Sinn und Zweck des § 377 HGB; Begriff der Ablieferung; "Unverzüglichkeit" einer 6 Wochen nach Ablieferung erfolgten Mängelanzeige; Begriff der ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 377 HGB
    Handelskauf; Umfang der Prüfungs- und Rügepflicht von Computerdisketten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 565
  • VersR 1999, 855
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen; …

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Würde man eine konkludente Vereinbarung allein aus dem Umstand entnehmen, daß die Disketten zunächst an die N.werkstätten geliefert werden sollten, um dort vor Weitergabe an den Endkunden konfektioniert zu werden, so liefe dies auf eine unzulässige Fiktion hinaus (vgl. hierzu BGHZ 110, 130, 141).

    Dies war nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB, sondern verspätet (vgl. etwa BGH WM 1985, 1418, 1420; ZIP 1987, 852, 854; BGHZ 110, 130, 143; vgl. auch das o.a. Senatsurteil vom 6.5.1994).

  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Die den Käufer treffende Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und etwaigen Mängelrüge dient nicht nur dem allgemeinen Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften, sondern in erster Linie den Belangen des Verkäufers, der in die Lage versetzt werden soll, entsprechende Feststellungen und notwendige Dispositionen - vor allem zur Schadensabwendung - zu treffen, und der davor bewahrt werden soll, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung Ansprüchen wegen etwaiger, mit zunehmendem Zeitablauf möglicherweise nur unsicher feststellbarer Mängel ausgesetzt zu sehen (vgl. BGH LM Nr. 18, Nr. 19 zu § 377 HGB; BGH WM 1987, 1299, 1301; BGH ZIP 1987, 852, 853/854).

    Dies war nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB, sondern verspätet (vgl. etwa BGH WM 1985, 1418, 1420; ZIP 1987, 852, 854; BGHZ 110, 130, 143; vgl. auch das o.a. Senatsurteil vom 6.5.1994).

  • BGH, 25.09.1985 - VIII ZR 175/84

    Verlust der Berufung des Verkäufers auf Verspätung einer Mängelrüge

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Rn. 7 Zwar können Ort und Zeitpunkt der Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit u.a. vertraglich an einen anderen Ort und auf einen anderen Zeitpunkt als den der Ablieferung der Kaufsache verschoben werden (vgl. BGH WM 1985, 1418, 1420; OLG Köln DB 1975, 2124, 2125).

    Dies war nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB, sondern verspätet (vgl. etwa BGH WM 1985, 1418, 1420; ZIP 1987, 852, 854; BGHZ 110, 130, 143; vgl. auch das o.a. Senatsurteil vom 6.5.1994).

  • OLG Köln, 12.05.1975 - 1 U 183/74
    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Rn. 7 Zwar können Ort und Zeitpunkt der Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit u.a. vertraglich an einen anderen Ort und auf einen anderen Zeitpunkt als den der Ablieferung der Kaufsache verschoben werden (vgl. BGH WM 1985, 1418, 1420; OLG Köln DB 1975, 2124, 2125).

    Unerheblich ist dabei, ob er sie später noch an einen anderen Ort weiter transportieren will (vgl. OLG Köln DB 1975, 2124, 2125; Heymann-Emmerich, HGB, § 377 Randnummer 14;… Baumbach/Hopt, HGB, 29. Auflage, § 377 Randnummer 20 mit Nachweisen).

  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 245/76

    Umfang der kaufmännischen Rügeobliegenheit - Voraussetzungen für das Vorliegen …

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Zu den offenen Mängeln gehören nämlich neben denjenigen, die bei der Ablieferung offen zu Tage treten, auch die Mängel, die der Käufer bei einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Überprüfung alsbald nach der Ablieferung erkennen kann (vgl. BGH LM Nr. 13 und Nr. 19 zu § 377 HGB; NJW 1978, 2394;… Heymann-Emmerich a.a.O., Randnummer 17).
  • OLG Köln, 14.07.1986 - 13 U 20/86

    Untersuchungspflicht; Handelsgeschäft; Rügepflicht; Anforderung an …

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Kenntnisse und Möglichkeiten für eine Prüfung (vgl. BGH LM Nr. 19 zu § 377 HGB; OLG Köln, Versicherungsrecht 1988, 139 - 13. Zivilsenat…, Urteil vom 14.7.1986 - Baumbach/Hopt, a.a.O., Randnummer 24).
  • BGH, 17.09.1954 - I ZR 62/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Selbst bei einem - hier nicht gegebenen - sogenannten Streckengeschäft, bei dem der Käufer die erworbene Ware weiter verkauft und deren Untersuchung dem Zweitabnehmer überlassen kann, muß er dafür sorgen, daß dieser ihn alsbald von deren Ergebnis benachrichtigt, damit er etwaige Mängel rechtzeitig dem Verkäufer anzeigen kann (vgl. BGH BB 1954, 954; vgl. auch das Senatsurteil vom 6.5.1994 - 19 U 241/93 -, abgedruckt in OLGR 1994, 227, 228).
  • OLG Köln, 06.05.1994 - 19 U 241/93

    Untersuchungs- und Rügepflicht im sogenannten Streckengeschäft

    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
    Selbst bei einem - hier nicht gegebenen - sogenannten Streckengeschäft, bei dem der Käufer die erworbene Ware weiter verkauft und deren Untersuchung dem Zweitabnehmer überlassen kann, muß er dafür sorgen, daß dieser ihn alsbald von deren Ergebnis benachrichtigt, damit er etwaige Mängel rechtzeitig dem Verkäufer anzeigen kann (vgl. BGH BB 1954, 954; vgl. auch das Senatsurteil vom 6.5.1994 - 19 U 241/93 -, abgedruckt in OLGR 1994, 227, 228).
  • OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09

    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf: Anzulegende Maßstäbe; …

    Bei der Lieferung einer größeren Warenmenge genügt die Untersuchung aussagekräftiger Stichproben; diese ist indes auch erforderlich (OLG Köln OLGR 1998, 173;… Baumbach/Hopt a.a.O. Rn. 27;… Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB a.a.O. Rn. 41ff;… Grunewald in: MünchKomm-HGB a.a.O. Rn. 34;… Brüggemann in: Staub, HGB a.a.O. Rn. 81ff.).
  • OLG Naumburg, 03.04.2001 - 9 U 8/01

    Mängelrüge beim Kauf - versteckter Mangel - Kenntnis des Käufers - Arglist - …

    Ein versteckter Mangel liegt mit anderen Worten dann nicht vor, wenn er bei einer den Anforderungen von § 377 Abs. 1 HGB genügenden Untersuchung der Ware entdeckt worden wäre ( OLG Köln OLGR 1998, 173, 174 ).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 16 U 66/12

    Umfang der Rüge- und Untersuchungspflicht eines gewerblichen Zwischenhändlers

    Bei der Lieferung einer größeren Warenmenge genügt die Untersuchung aussagekräftiger Stichproben; diese ist indes auch erforderlich (OLG Köln OLGR 1998, 173;… Baumbach/Hopt a. a. O. Rn. 27;… Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB a. a. O. Rn. 41 ff.;… Grunewald in: MünchKomm-HGB a. a. O. Rn. 34;… Brüggemann in: Staub, HGB a. a. O. Rn. 81 ff.).
  • LG Köln, 14.10.2008 - 11 S 421/07

    Allgemeine Verkehrssicherungspflichten eines Besitzers eines Toilettenhäuschens …

    Rn. 4 Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten als Besitzerin bzw zur Unterhaltung des Toilettenhäuschens Verpflichteter für einen Schaden der vorliegenden Art gemäß §§ 836, 838 BGB in Betracht, die auch für solche Werke gelten, die keine dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück aufweisen, sondern nur durch ihre Schwerkraft eine Verbindung zum Grundstück haben, wenn das Werk von Menschen betreten werden kann und zum Aufenthalt von Menschen dient (OLG Düsseldorf VersR 1999, 855; OLG Rostock NJW-RR 2004, 825), wie dies z.B. auf Messezelte und Bierpavillons zutrifft.
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