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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1357
OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00 (https://dejure.org/2000,1357)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2000 - 19 U 2/00 (https://dejure.org/2000,1357)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000 - 19 U 2/00 (https://dejure.org/2000,1357)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JurPC

    Virtuelles Hausrecht beim Chat

  • aufrecht.de

    Virtuelles Hausrecht

  • stroemer.de

    Virtuelles Hausrecht II

  • jurawelt.com

    Virtuelles Hausrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; ZPO § 91a
    Virtuelles Hausrecht des Anbieters eines Party-Chats gegenüber Störungen eines Benutzers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenverteilung; Unterlassungserklärung; Erledigungserklärungen; Kosten ; Virtuelles Hausrecht; Party-Chats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Betreiber eines Chat-Room steht virtuelles Hausrecht zu

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Chat: Virtuelles Hausrecht

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 823, 1004 BGB
    Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Chatroom hat kein "virtuelles Hausrecht" mit dem er Teilnehmer grundlos vom Chat ausschließen kann. Ein Zugangsverbot besteht nur dann, wenn es zu strafbaren Äußerungen kommt (virtuelles Hausrecht)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 862
  • MMR 2001, 52
  • afp 2001, 90
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

    Auszug aus OLG Köln, 25.08.2000 - 19 U 2/00
    19 U 2/00 10 0 457/99 LG Bonn.

    Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999 - 10 0 457/99 - ist wirkungslos.

  • LG Ulm, 13.01.2015 - 2 O 8/15

    Kein virtuelles Hausrecht auf Unterlassung von Bestellungen über einen Onlineshop

    Es wurde mehrfach entschieden, dass dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zusteht (LG München, Urteil 25.10.2006, 30 O 11973/05 unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil 25.08.2000, 19 U 2/00; BSG, Urteil 06.12.2012, B 11 AL 25/11 R; BGH 01.07.2014, VI ZR 345/13).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2018 - 1 W 28/18

    Rechte des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte

    Die streitgegenständliche Äußerung verstößt jedenfalls gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 StGB, so dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des ihr als Betreiberin der Plattform … zustehenden virtuellen Hausrechts (…vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862) zu ihrer Löschung und zur Sperrung des Nutzerkontos berechtigt und zu ihrer Löschung darüber hinaus gemäß §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 NetzDG verpflichtet war.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2020 - 1 U 37/19

    Rechtsstellung des Nutzers einer Social-Media-Plattform

    Rn. 16 Insoweit steht der Verfügungsbeklagten als Betreiberin der Plattform facebook ein virtuelles Hausrecht zu (…vergl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862), aufgrund dessen sie grundsätzlich berechtigt ist, rechtswidrige und den Gemeinschaftsstandards widersprechende Beiträge zu löschen und Nutzerkonten, über die solche Beiträge verbreitet werden, zu sperren.
  • OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 1 U 68/20

    Unterlassung der Löschung eines Inhalts auf einer Internetplattform; Keine …

    Der Verfügungsbeklagten steht als Betreiberin der Plattform "…" ein virtuelles Hausrecht zu (…vgl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862), das sie grundsätzlich berechtigt, rechtswidrige und den Gemeinschaftsstandards widersprechende Beiträge zu löschen.
  • LG Dresden, 21.06.2019 - 1a O 1056/19
    Darüber hinaus steht dem Betreiber einer Internetplattform ein "virtuelles Hausrecht" zu (vgl. etwa LG Ulm, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 0 8/15, MMR 2016, 31 OLG Köln, Beschluss vom 25.8. 2000 - 19 U 2/00, MMR 2001, 52 LG Mosbach, Beschluss vom 01.06.2010 - 1 0 108/18, BeckRS 2018, 20323).
  • AG Bonn, 19.10.2021 - 106 C 76/21
    Rn. 32 Die Beklagte beruft sich zwar als Betreiberin einer Internetplattform zurecht auf ein virtuelles Hausrecht gemäß §§ 903, 1004 BGB zu (vgl. etwa LG Ulm MMR 2016, 31; OLG Köln MMR 2001, 52; LG Mosbach, Beschl. v. 1.6.2018 - 1 O 108/18, BeckRS 2018, 20323).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2001 - 2 O 7159/00
    Das OLG Köln hat in diesem auch in der Presse veröffentlichten Beschluß (Az. 19 U 2/2000) demgegenüber ausgeführt, daß dem Betreiber eines Internet-Chatrooms ein "virtuelles Hausrecht" grundsätzlich zustehe und er auch berechtigt sei, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Nutzer auszuschließen.
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