Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BGB § 247; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; PostG § 51; ; HGB § 449
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust eines ins Ausland versandten Pakets
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatzanspruch wegen Verlustes einer Paketsendung bei grenzüberschreitender Beförderung; Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens (PPÜ); Haftungsbegrenzung gemäß Art. 26 PPÜ (Postpaketübereinkommen)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 28.11.2002 - 14 O 142/02
- OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
Papierfundstellen
- VersR 2004, 1626
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland …
Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
Der BGH hat dies in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 - (= NJW 2003, 1602 ff.) in Bezug auf den Weltpostvertrag bestätigt und eine unmittelbare Geltung zwischen Post und Postbenutzer aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14.09.1994 (BGBl. 1998, II, S. 2082) abgeleitet.Denn der WPV enthalte keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung nur einen bestimmten, eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes erfassen soll, der dem staatlichen Monopol unterliege (BGH, NJW 2003, 1602, 1604).
Die Regelungen des Weltpostvertrags gälten daher bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefes (BGH, NJW 2003, 1602, 1603).
Die Frage der Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmungen hat der BGH in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 (NJW 2003, 1602 ff.) - für den Geltungsbereich des Weltpostvertrags bereits entschieden.
- OLG Köln, 15.10.2002 - 3 U 4/02
Umfang der Haftung bei internationaler Paketbeförderung
Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
Der Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 U 4/02 - davon ausgegangen, dass das Postpaketübereinkommen zwischen Post und Postbenutzer unmittelbar zur Anwendung kommt (Senat, Transportrecht 2003, 159, 160 - nicht rechtskräftig).Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 15.10.2002 - 3 U 4/02 - für die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3 PPÜ noch daran angeknüpft hat, ob der Schaden im Bereich der Beklagten entstanden ist - dies ist mit dem Landgericht ohnehin zu verneinen -, kommt es hierauf aus den vorstehend genannten Gründen nicht an.
- BGH, 31.05.1995 - XII ZR 196/94
Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung; …
Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
Insbesondere muss in ihr erkennbar sein, dass der Berufungskläger an seinem erstinstanzlichen Sachbegehren - hier: der vollen Verurteilung der Beklagten - festhält (BGH NJW-RR 1995, 1154, 1155; BGH, NJW 1992, 698). - BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 33/91
Zulässige Berufung gegen klageabweisendes Urteil trotz fehlenden Antrags
Auszug aus OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03
Insbesondere muss in ihr erkennbar sein, dass der Berufungskläger an seinem erstinstanzlichen Sachbegehren - hier: der vollen Verurteilung der Beklagten - festhält (BGH NJW-RR 1995, 1154, 1155; BGH, NJW 1992, 698).
- OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03
Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens
An der Rechtsprechung, dass dies auch für Sendungen gilt, für die der Anwendungsbereich des Postpaketübereinkommens eröffnet ist (Entscheidung vom 12.8.2003, 3 U 40/03) hält der Senat - auch für das PPA 74 - fest.Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind auch anwendbar, da nach neuem, aber unstreitigem Vortrag der Beklagten das Paket gemäß der Frachtliste in Sao Paulo angekommen und dort zur weiteren Beförderung behandelt worden ist, wobei es für die Anwendbarkeit insbesondere der haftungsbegrenzenden Bestimmungen nicht darauf ankommt, ob die Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, sondern es vielmehr genügt, dass der Absender lediglich eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben hat (BGH NJW 2003, 1602f., so auch der Senat in seiner Entscheidung - 3 U 40/03 - vom 12.8.2003).
- OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19 Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).
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