Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
ZPO § 141 Abs. 1; ; ZPO § 141 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 141 Abs. 3; ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 278 Abs. 3; ; EGZPO § 15 a Abs. 5 2. Halbs.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Vorstandsvorsitzenden einer größeren Gesellschaft in einer Gü,teverhandlung- Anforderungen an die Vollmachtserteilung und den Vollmachtsumfang eines Unterbevollmächtigten in der Güteverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung des persönlichen Erscheinens für den Vorstandsvorsitzenden einer größeren Versicherungsgesellschaft; Ermöglichung einer geeigneten Vertretung für die Angelegenheiten in einer Versicherungsgesellschaft für einen gerichtlichen Prozess; Aufklärung eines ...
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 17.05.2004 - 24 O 111/03
- OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04
Papierfundstellen
- VersR 2005, 1103
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OLG Nürnberg, 28.03.2001 - 1 W 887/01
Persönliches Erscheinen - Ordnungsgeld - Vertreter ohne Vergleichsvollmacht
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04
In der Vergangenheit war in der Rechtsprechung teilweise umstritten, inwieweit die fehlende Ermächtigung eines Terminsvertreters zum Vergleichsabschluss die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei gem. § 141 Abs. 3 ZPO rechtfertigen konnte (vgl. z.B. einerseits OLG Hamburg, OLGR 1999, 304; andererseits OLG Nürnberg, MDR 2001, 954). - OLG Hamm, 11.01.1999 - 6 U 181/98
Haftungsquote von 2/3 und 1/3 bei einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04
In der Vergangenheit war in der Rechtsprechung teilweise umstritten, inwieweit die fehlende Ermächtigung eines Terminsvertreters zum Vergleichsabschluss die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei gem. § 141 Abs. 3 ZPO rechtfertigen konnte (vgl. z.B. einerseits OLG Hamburg, OLGR 1999, 304; andererseits OLG Nürnberg, MDR 2001, 954). - OLG Brandenburg, 04.07.2003 - 9 WF 64/03
Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04
Nach der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO (gleichzeitig wurde § 279 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO aufgehoben) steht fest, dass auch die fehlende Ermächtigung eines Terminsvertreters, einen Vergleich abzuschließen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen kann (ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 467).
- OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
Anordnung des persönlichen Erscheinens: Entsendung eines Vertreters eines …
Denn eine Vollmacht (auch eine Vollmacht für den Abschluss eines Vergleiches) hat entgegen einem unter Anwälten weit verbreiteten Missverständnis rechtlich nichts mit einer Ermächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tun (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09 -, Rn. 14, zitiert nach Juris; OLG Naumburg, MDR 2011, 943; OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - Versicherungsrecht 2005, 1103).Es ist üblich und zu erwarten, dass bei einem Versicherungsunternehmen der im Unternehmen für die jeweilige Angelegenheit zuständige Entscheidungsträger bei Gericht als ermächtigte Person im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann (vgl. zur Anordnung des persönlichen Erscheinens gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands einer Versicherungsgesellschaft OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2015, 1580).
(Ähnlich OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103, 1104.).
Jedenfalls seit der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO zum 01.01.2002 entspricht dies der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103;… OLG Karlsruhe - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 WF 191/05 -, Rn. 6, zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301).
- OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09
Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt …
Ein Prozessbevollmächtigter, der als ausreichender Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO mit einer "Vollmacht" zur Abgabe von Erklärungen zum Termin erscheinen möchte, muss zu einem unwiderruflichen und folglich unbedingten Vergleichsabschluss im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO "ermächtigt" sein (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 467; OLG Nürnberg, MDR 2001, 954;… Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 45;… Saenger, ZPO, 2. Auflage, § 141 Rn. 6 m.w.N.;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 141 Rn. 50;… Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 16).Ein Hinweis eines Vertreters auf einen im Termin unterbreiteten Vergleichsvorschlag, er könne nur einen sog. widerruflichen Vergleich gem. § 158 Abs. 1 BGB abschließen (vgl. BGHZ 88, 364), belegt seine insoweit bestehende Bindung im Innenverhältnis und beweist, dass er über eine ausreichende "Ermächtigung" gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht verfügt (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.;… Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 45).
Dies gilt erst Recht für die zuweilen mit der Sache nicht näher befassten Unterbevollmächtigten, die gleichzeitig als Terminsvertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO erscheinen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - L 11 KA 8/08
Vertragsarztangelegenheiten
Eine "Ermächtigung" gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO meint vielmehr - im Unterschied zur "Vollmacht" - eine Befugnis des Terminsvertreters im Innenverhältnis gegenüber der Partei, im Termin ohne Rücksprache mit der Partei über den Streitgegenstand in vollem Umfang zu verfügen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2004 - 15 W 3/04 - VersR 2005, 1103).
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