Rechtsprechung
| KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 426 Abs 1 BGB, § 3 Nr 2 PflVG, § 3 Nr 9 S 2 PflVG, § 5 Abs 1 Nr 3 KfzPflVV, § 6 KfzPflVV
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach einem Unfall durch Nichtoffenbaren des Fahrers; Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.05.2009 - 7 O 244/08
- KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
- KG, 07.05.2010 - 6 U 141/09
Papierfundstellen
- VersR 2011, 254
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.09.2005 - IV ZR 216/04
Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren …
Auszug aus KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (…BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145).Diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen die Addition (BGH VersR 2005, 1720 Rz. 12).
- BGH, 24.10.2007 - IV ZR 30/06
Voraussetzungen und Verjährung des Rückgriffsanspruchs des …
Auszug aus KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145). - OLG Koblenz, 09.01.2006 - 12 U 622/04
Aufteilung des Schadens zwischen Fahrer und Halter eines Unfallfahrzeugs; Haftung …
Auszug aus KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (…BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145).
- BGH, 18.01.1984 - IVa ZR 73/82
Regress einer Haftpflichtversicherung - Tilgung einer fremden Schuld oder eigenen …
Auszug aus KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (…BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145). - LG Berlin, 26.08.2004 - 17 S 10/04
Wenn Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls …
Auszug aus KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (…BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145). - BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65
Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung
Auszug aus KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
Da er hierdurch in den Versicherungsvertrag einbezogen ist, treffen ihn auch die verhaltensbezogenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, soweit sein eigenes Verhalten und seine eigenen Wahrnehmungen vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls betroffen sind (BGH VersR 1968, 185).
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Rechtsprechung
| KG, 07.05.2010 - 6 U 141/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 426 Abs 1 BGB, § 3 Nr 2 PflVG, § 3 Nr 9 S 2 PflVG, § 5 Abs 1 Nr 3 KfzPflVV, § 6 KfzPflVV
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung: Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach einem Unfall durch Nichtoffenbaren des Fahrers; Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort - rechtsportal.de
Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Regress gegen den den Namen des Fahrers nicht offenbarenden Versicherungsnehmer
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.05.2009 - 7 O 244/08
- KG, 09.03.2010 - 6 U 141/09
- KG, 07.05.2010 - 6 U 141/09
Papierfundstellen
- VersR 2011, 254
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 26.07.2012 - 8 W 39/12
Zur Regressaddition für Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem …
Da er hierdurch in den Versicherungsvertrag einbezogen ist, treffen ihn auch die verhaltensbezogenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, soweit sein eigenes Verhalten und seine eigenen Wahrnehmungen vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls betroffen sind (vgl. BGH VersR 1988, 1062; BGH VersR 1968, 185; KG Berlin VersR 2011, 254).
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