Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 9 U 29/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 5a aF VVG, § 242 BGB, § 355 aF BGB, § 357 aF BGB
Altvertrag über eine Lebensversicherung: Treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechts nach jahrelanger Vertragsdurchführung - Betriebs-Berater
Unzulässige Rechtsausübung bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a. F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG a. F. § 5 a; BGB § 242
Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs des Versicherungsnehmers gem. § 5a VVG a.F. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs des Versicherungsnehmers gem. § 5a VVG a.F.
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 20.01.2015 - 2 O 197/14
- OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 9 U 29/15
Papierfundstellen
- VersR 2017, 414
- BB 2017, 66
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 9 U 29/15
Für die Anwendung von § 242 BGB sind in diesem Fall die Rechtsprechungsgrundsätze zum sogenannten "widersprüchlichen Verhalten" maßgeblich, die der Bundesgerichtshof für die spezielle Problematik des Policenmodells weiterentwickelt hat (BGH, 16. Juli 2014, IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723).Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.07.2014 (NJW 2014, 2723) geäußerte Auffassung, die Vereinbarkeit des sogenannten Policenmodells könne von den deutschen Gerichten ohne Vorlage an den EuGH geklärt werden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptiert (vgl. den Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 -).
Rn. 16 3. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechungsgrundsätze zum widersprüchlichen Verhalten gemäß § 242 BGB für den Anwendungsbereich des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. weiterentwickelt (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach juris).
Der Umstand, dass im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen ein (nur) "objektiv widersprüchliches" Verhalten des Gläubigers einen Vertrauenstatbestand für den Schuldner auslösen kann (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 unter Hinweis auf einzelne frühere BGH-Entscheidungen) ändert nichts daran, dass es in der Regel für einen Vertrauenstatbestand entscheidend darauf ankommt, dass der Schuldner annehmen darf, der Gläubiger kenne ein bestimmtes Recht, wolle aber bewusst von diesem Recht über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch machen.
Dabei soll im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere berücksichtigt werden, dass der Versicherungsnehmer während der längeren Zeit der Vertragsdurchführung die Erwartung hat, im Versicherungsfall Leistungen vom Versicherer zu erhalten (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach juris).
Rn. 19 Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.07.2014 (NJW 2014, 2723) im Wege der Rechtsfortbildung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechungsgrundsätze neue Maßstäbe für die unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB gesetzt (vgl. Heyers, NJW 2014, 2619, 2622).
- BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14
Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 9 U 29/15
Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.07.2014 (NJW 2014, 2723) geäußerte Auffassung, die Vereinbarkeit des sogenannten Policenmodells könne von den deutschen Gerichten ohne Vorlage an den EuGH geklärt werden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptiert (vgl. den Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 -).Das Bundesverfassungsgericht hat die für diese Fälle entwickelten neuen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs für vertretbar und verfassungskonform erachtet (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 -, RdNr. 43 ff.).
- BGH, 29.06.2016 - IV ZR 492/15
Rückzahlungsanspruch von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 9 U 29/15
Rn. 16 3. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechungsgrundsätze zum widersprüchlichen Verhalten gemäß § 242 BGB für den Anwendungsbereich des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. weiterentwickelt (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach juris).Dabei soll im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere berücksichtigt werden, dass der Versicherungsnehmer während der längeren Zeit der Vertragsdurchführung die Erwartung hat, im Versicherungsfall Leistungen vom Versicherer zu erhalten (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach juris).
- OLG Karlsruhe, 17.10.2018 - 9 U 163/16
Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Berücksichtigung von …
Rn. 22 a) Der Bundesgerichtshof nimmt ein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers an, wenn dieser nach einer ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerspruchsrecht den Vertrag jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführt, und sich dann auf eine (mögliche) Unwirksamkeit des sogenannten Policenmodells beruft (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 -, zitiert nach Juris; Senat, Versicherungsrecht 2017, 414). - OLG Saarbrücken, 21.02.2018 - 5 U 45/17
Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine …
Gleiches gilt für die vom Kläger verlangte Belehrung über die Folgen eines eingelegten Widerspruchs; auch ein Hinweis darauf, dass der Widerspruch nicht begründet werden muss, wird vom Gesetz nicht verlangt (OLG Karlsruhe, VersR 2017, 414; OLG Hamm, VersR 2016, 777). - LSG Hessen, 07.10.2016 - L 9 U 210/14
Ordnungsgeldbeschluss
Gegen das teilweise stattgebende Urteil vom 20. Januar 2015 ist von beiden Beteiligten Berufung eingelegt worden, die noch anhängig ist (L 9 U 29/15).Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 9 U 210/14 B und L L 9 U 29/15 Bezug genommen.
- OLG Karlsruhe, 10.08.2020 - 9 U 94/18
Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines …
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (Senat, VersR 2017, 414 ; BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach Juris).
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