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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.02.1986 - 8 U 6/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4522
OLG Frankfurt, 25.02.1986 - 8 U 6/85 (https://dejure.org/1986,4522)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.02.1986 - 8 U 6/85 (https://dejure.org/1986,4522)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 8 U 6/85 (https://dejure.org/1986,4522)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PflVG § 3 ; StVG § 7

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Behauptung eines fingierten Verkehrsunfalls; Eigentümer des Fahrzeugs; Einwilligung in Beschädigung; Beweislast des Versicherers; Beweisanzeichen; Typische Umstände

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 756
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Zweibrücken, 29.01.1988 - 1 U 23/87

    Unfall mit Einwilligung des Geschädigten

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH VersR 1979, 281 und 514; Lüttkes/Mayer/Wagner Straßenverkehr § 3 PflVG Anm. (12) kann dieser Beweis auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder nachgewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem üblichen erfahrungsgemäßen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann (BGH VersR 1978, 865; OLG Hamm VersR 1986, 280; OLG Frankfurt/M. VersR 1987, 756).
  • LG Bochum, 15.12.2011 - 8 O 288/11

    Vorliegen von Anhaltspunkten für das Fingieren eines Verkehrsunfalls

    So ist für einen gestellten Unfall kennzeichnend, dass ein grundsätzlich mit hohem Marktwert gehandeltes Fahrzeug verwendet wird, das tatsächlich im Unfallzeitpunkt durch einen Vorschaden bereits an Wert weitgehend verloren hat (vgl. OLG Frankfurt, VersR. 1987, 756).
  • LG Hildesheim, 20.09.2019 - 4 O 91/15

    Verkehrsunfall - Indizien für einen gestellten Unfall

    Eine solche typische Situation liegt vor, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder bewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem allgemeinen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann (BGHZ 71, 339, 346; BGH ZfS 09, 207f; BGH VersR 78, 862, 864; 79, 281, 282; 79, 514, 515; OLG Hamm VersR 86, 280, 281; OLG Frankfurt/M VersR 87, 756f; OLG Frankfurt/M ZfS 04, 501, 503 m.w.N.; OLG Zweibrücken VersR 88, 970f; OLG Köln VersR 89, 163; OLG Celle VRS 102, 254, 255; 102, 258; OLG Celle OLGR 04, 175, 177) Dabei ist dem gestellten Verkehrsunfall eigen, dass die Beteiligten bei ihren Verabredungen die Entkräftung des Betrugsverdachts einplanen (BGHZ 71, 339, 346; OLG Hamm VersR 86, 280, 282).
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