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Weitere Entscheidungen unten: BAG, 26.06.1990 | OLG Frankfurt, 15.01.1991

Rechtsprechung
   BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,368
BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89 (https://dejure.org/1990,368)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1990 - 4 AZR 536/89 (https://dejure.org/1990,368)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 (https://dejure.org/1990,368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern - Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen - Erfahrungswerte für Tarifverträge bestimmter Bevölkerungsgruppen - Verstoß gegen Grundrechte durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3036
  • NZA 1990, 781
  • VersR 1991, 942
  • BB 1990, 1634
  • DB 1991, 180
  • ZUM 1990, 587
  • afp 1990, 232
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, daß § 5 Abs. 1 TVG, auf dem die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifnormen beruht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist und der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend deutlich bestimmt hat und die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG und 44, 322, 338 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Insbesondere umfaßt die Koalitionsfreiheit als individuelles Recht auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so erheblich, daß die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).

    Es kann überdies angenommen werden, daß zumindest die gegenseitige Kontrolle der Sozialpartner, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, im Ergebnis auch Außenseitern zugute kommt (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG mit weiteren Nachweisen).

    Die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages ist allein Sache der Tarifvertragsparteien; ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Bedürfnis besteht, haben die insoweit zuständigen Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären (BVerfGE 55, 7, 25 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

    Insbesondere verletzt der TV Altersversorgung 1986 nicht das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG, denn er ist nicht auf die Regelung unternehmerischer Tätigkeit gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

  • BAG, 15.02.1989 - 4 AZR 499/88

    Tarifvertrag: Allgemeinverbidlicherklärung - Grundrechtsverstoß

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Bereits im Urteil vom 12. Oktober 1988 (- 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat hervorgehoben, daß "ein außerordentlich weiter Beurteilungsspielraum der staatlichen Behörden" bei der Prüfung des öffentlichen Interesses besteht.

    Diese verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung ist ein ausreichender Schutz, um dem für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Minister einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen, der eine noch weitergehende gerichtliche Kontrolle nicht mehr notwendig macht (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht und vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; ebenso Wiedemann, RdA 1987, 262, 267;… Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 29).

    Ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung ist stets gegeben, wenn damit ein anerkanntes Interesse des Gesetzgebers nachvollzogen wird (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht;… Wiedemann, aaO, S. 266 f.;… im Ergebnis ebenso Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, aaO, § 5 Rz 13), wobei für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in der Regel ein öffentliches Interesse zu bejahen ist (…Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 5 Rz 30).

    Außerdem hat die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die nicht Entgelt- oder Arbeitszeitfragen, sondern zusätzliche Arbeitgeberleistungen, z. B. Altersversorgung, Berufsbildung, Vermögensbildung, betreffen, gerade im Bereich der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen eine besondere Bedeutung (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Zöllner, Verhandlungen des 48. Deutschen Juristentages, Band I, S. G 90 f.; Bötticher, Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, S. 67).

    Zum anderen setzt die Verbindlichkeit für Außenseiter die staatliche Mitwirkung an einer Normsetzung für Außenseiter voraus (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht).

    Insbesondere verletzt der TV Altersversorgung 1986 nicht das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG, denn er ist nicht auf die Regelung unternehmerischer Tätigkeit gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Dementsprechend räumt auch das Bundesverfassungsgericht der zuständigen Behörde bei der Entscheidung der Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ein "eigenes pflichtgemäßes Ermessen" ein (BVerfGE 44, 322, 344 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Mai 1977 (BVerfGE 44, 322, 350 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG) die Form der Bekanntmachung als dem verfassungsrechtlich Gebotenen noch ausreichend angesehen.

    Sie verletzt deshalb nicht generell das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Außenseiter (BVerfGE 44, 322, 353 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

    Tarifverträge, auch die für allgemeinverbindlich erklärten, sind aber schon kein staatliches Recht, sondern von den Tarifvertragsparteien gesetzte Normen, deren Geltungsbereich durch die Allgemeinverbindlicherklärung nur auf vom Tarifvertrag nicht erfaßte Personen ausgedehnt wird (vgl. BVerfGE 44, 322, 341 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).

  • BAG, 12.10.1988 - 4 AZR 244/88

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Einzelhandels - Nachprüfung …

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Voraussetzung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG ist von den Arbeitsgerichten von Amts wegen stets zu prüfen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 - nicht veröffentlicht).

    Bereits im Urteil vom 12. Oktober 1988 (- 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat hervorgehoben, daß "ein außerordentlich weiter Beurteilungsspielraum der staatlichen Behörden" bei der Prüfung des öffentlichen Interesses besteht.

    Diese verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung ist ein ausreichender Schutz, um dem für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Minister einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen, der eine noch weitergehende gerichtliche Kontrolle nicht mehr notwendig macht (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht und vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; ebenso Wiedemann, RdA 1987, 262, 267;… Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 29).

  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 …

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 185 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG; BAGE 17, 59, 70 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG).

    Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn eine entsprechende tarifliche Regelung sich bereits praktisch bewährt und damit als der gesetzlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG entsprechend erwiesen hat (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 187 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

  • BAG, 11.06.1975 - 4 AZR 395/74

    Tarifautonomie: Auslegung der Satzung des Bundesinnungsverbandes - …

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

    Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 185 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG; BAGE 17, 59, 70 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG).

    Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn eine entsprechende tarifliche Regelung sich bereits praktisch bewährt und damit als der gesetzlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG entsprechend erwiesen hat (BAGE 31, 241, 251 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 187 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Ein wesentliches Merkmal einer Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift ist, daß ihre Träger selbständige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (BVerfGE 75, 108, 146; BVerfGE 63, 1, 35) [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81].

    Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 2 BvR 909/82 - BVerfGE 75, 108) stützt, geht das schon deshalb fehl, weil eine betriebliche Altersversorgung - wie dargelegt - keine Sozialversicherung ist.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gem. Art. 177 EWG-Vertrag ist nicht erforderlich, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, so daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - AP Nr. 11 zu Art. 177 EWG-Vertrag).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, den Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 61, 126, 134; BVerfGE 67, 157, 173 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78], ständige Rechtsprechung;… vgl. auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl., Rz 72; Badura, Staatsrecht, Rz C 26).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89
    Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, den Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 61, 126, 134; BVerfGE 67, 157, 173 [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78], ständige Rechtsprechung;… vgl. auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl., Rz 72; Badura, Staatsrecht, Rz C 26).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Widerruf von Leistungen

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Unterstützungskasse

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz …

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen …

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85

    Berufsunfähigkeit - Ballettänzer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - …

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 385/63

    Arbeitsgerichte - Sachliche Zuständigkeit - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - …

  • BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig …

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 117;… einschränkend Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 183).

    Rn. 126 3. Die Entscheidung des Beteiligten zu 4. ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13; Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.).

    Von einem solchen Verständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. zB BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 117;… einschränkend Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 183).

    Rn. 109 3. Die Entscheidung des Beteiligten zu 3. ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13; Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.).

    Von einem solchen Verständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. zB BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes …

    Das Bundesarbeitsgericht hält es für tendenziell geboten, sämtliche Unternehmen zu Beitragspflichten heranzuziehen (vgl. BAG, 28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781 und BAG, 28.07.2004, 10 AZR 580/03, NZA 2005, 1188 sowie Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 138 f.).

    Es würde eine Verzerrung der Belastungen drohen, wenn - ohne Allgemeinverbindlicherklärung - die organisierten Unternehmer entsprechend den tariflichen Bestimmungen auch Beiträge für die organisierten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in nicht tarifgebundenen Unternehmen aufbringen und an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien abführen müssten, während die nicht tarifgebundenen Unternehmer selbst für ihre organisierten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden insoweit keine Leistungen erbringen müssten (vgl. entspr. BAG, 28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781).

    Denn es würde eine Verzerrung der Belastungen drohen, wenn - ohne Allgemeinverbindlicherklärung - die organisierten Arbeitgeber entsprechend den tariflichen Bestimmungen auch Beiträge für die organisierten Arbeitnehmer in nicht tarifgebundenen Unternehmen aufbringen und an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien abführen müssten, während die nicht tarifgebundenen Unternehmen selbst für ihre organisierten Arbeitnehmer insoweit keine Leistungen erbringen müssten (BAG,28.03.1990, 4 AZR 536/89, NZA 1990, 781).

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Rechtsprechung
   BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,786
BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89 (https://dejure.org/1990,786)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 3 AZR 2/89 (https://dejure.org/1990,786)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 (https://dejure.org/1990,786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lebensversicherung - Konkurs - Konkursmasse - Aussonderung - Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Vorauszahlungen - Erlöschen der Ermächtigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 144 (Ls.)
  • VersR 1991, 942
  • BB 1991, 72
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89
    Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen (BGH Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - BGHZ 45, 162, 165;… Prölss/Martin, VVG , 24. Aufl., § 166 Anm. 1).

    Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - BGHZ 45, 162, 165).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Das hat in der Insolvenz die Folge, dass Ansprüche aus der Versorgungszusage, auch soweit sie noch nicht gesetzlich unverfallbar sind, insoweit abgesichert sind (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe für einen Fall der Direktversicherung).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1)..

    Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208, zu 2 b der Gründe; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 -BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1, jeweils zu 3 und 4 der Gründe; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 2/89 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1), mit weiterem Urteil vom gleichen Tage (- 3 AZR 651/88 - BAGE 65, 208) und mit Urteil vom 8. Juni 1999 (- 3 AZR 136/98 - BAGE 92, 1) mit der insolvenzrechtlichen Behandlung von Direktversicherungen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht befasst.

    Im erstgenannten Fall standen die Ansprüche auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitnehmer zu (26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - und - 3 AZR 651/88 - aaO).

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der …

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1)..

    Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.

  • LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für …

    Angesichts dieser Rechtslage wird in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Denn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen (Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR 1996, 1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Denn er gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern zum Vermögen des Begünstigten (BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Das BAG vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im Falle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Anwartschaft das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher stehe als dem widerruflichen Bezugsrecht (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Dann aber habe der Begünstigte nicht nur eine wertlose Anwartschaft, sondern bereits eine gefestigte Rechtsstellung erlangt, der es gebiete, den Anspruch auf Versicherungsleistung mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Vermögen des Begünstigten zuzuordnen (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 985/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1)..

    Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1)..

    Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1). Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse.

  • LAG Hamm, 22.09.2006 - 4 Sa 629/06

    Betriebliche Altersversorgung, Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, …

    Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen nach § 166 Abs. 2 VVG erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 2/89 = BAG AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2001 - 7 U 64/01

    Gemischte Kapitallebensversicherung: Zeitpunkt des Rechtserwerbs bei Einräumung …

    Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG VersR 1991, 211; VersR 1991, 942) berufen, da diese sog. Direktversicherungen, d.h. seitens eines Arbeitgebers zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherungen, zum Gegenstand haben, bei denen eine andere Interessenlage besteht.
  • LAG München, 20.10.2006 - 11 Sa 727/05

    Aussonderungsrecht, Lebensversicherung, Bezugsrecht, Insolvenz

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung (…a.a.O.) ebenso wie in der weiteren Entscheidung vom 26. Juni 1990 (Az.: 3 AZR 2/89, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht als rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht "näher" stehend eingestuft.

    In beiden Fällen war jedoch - anders als im vorliegenden Fall - die Versorgungsanwartschaft im Zeitpunkt der Insolvenz bereits unverfallbar gewesen, so dass das Bundesarbeitsgericht in beiden Fällen konstatierte, dass der bezugsberechtigte Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung "die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter erlangt" gehabt habe (BAG Urteile v. 26. Juni 1990, a.a.O.).

  • BAG, 26.02.1991 - 3 AZR 213/90

    Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2004 - 8 Sa 499/04

    Lebensversicherung, Widerruf des Bezugsrechts durch Insolvenzverwalter, …

  • LG Münster, 27.07.2005 - 10 O 218/05

    Anspruch auf Aussonderung eines geleisteten Versicherungsguthabens zum …

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 12 U 299/00

    Anspruch auf Erstattung des Rückkaufwerts einschließlich Gewinnbeteiligungen bei …

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1997 - 4 W 36/97

    Fragliches Bezugsrecht des Begünstigten an einer abgeschlossenen …

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.01.1991 - 5 U 28/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6870
OLG Frankfurt, 15.01.1991 - 5 U 28/90 (https://dejure.org/1991,6870)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.01.1991 - 5 U 28/90 (https://dejure.org/1991,6870)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - 5 U 28/90 (https://dejure.org/1991,6870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsschutz für den Verlust von Gütern ; Beförderungsleistungen im gewerblichen Güternahverkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • minderwert.de (Kurzinformation)

    Auch der merkantile Minderwert zum unmittelbaren Substanzschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 670
  • VersR 1991, 942
  • BB 1991, 503
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.1991 - 5 U 28/90
    Ob ein bestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis vorliegend in Betracht kommt, kann fraglich sein, weil es notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit der Parteien über die bestehende Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraussetzt (BGH NJW 1976, 1259, 1260 [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74] ).
  • BGH, 24.02.1986 - II ZR 172/85

    Anspruch auf Deckung eines Schadens durch eine Transportversicherung - Begriff …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.1991 - 5 U 28/90
    Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Senats vom 04.06.1985 - 5 U 133/85 - trägt nicht, weil der Bundesgerichtshof dieses Urteil abgeändert und anders entschieden hat (BGH VersR 1986, 696 ).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 171/08

    Bestimmung des Wertes eines Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit …

    Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Unfallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadensberechnung anrechenbaren Restwert besaßen (vgl. auch - zur Berücksichtigung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportschäden -OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 670 zu den AGNB; OLG Hamburg TranspR 1997, 275, 277 zur KVO).
  • LG Augsburg, 31.01.2017 - 81 O 1732/15

    Haftung für Unfallschäden eines Fahrzeugs, das sich bei Abschleppvorgang vom …

    Es ist deshalb der Auffassung zu folgen, die den merkantilen Minderwert als im Rahmen des Wertersatzanspruchs erstattungsfähige Position ansieht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.1991, Aktenzeichen 5 U 28/90 mit weiteren Hinweisen auch zur Gegenmeinung).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 05.08.2016 - 1 C 290/16

    Neufahrzeug: Minderwert eines bei einem Transport beschädigten Neuwagens

    Insoweit hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 15.01.1991, AZ: 5 U 28/90 ausgeführt: "Auch der merkantile Minderwert (gehört) zum unmittelbaren Substanzschaden (...) Der Minderwert ist danach nicht in dem eingeschränkten Sinne zu verstehen, dass nur die Reparaturkosten oder ein technischer Minderwert zu ersetzen ist.
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