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Rechtsprechung
   VG Würzburg, 16.08.2012 - W 3 E 12.666   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22016
VG Würzburg, 16.08.2012 - W 3 E 12.666 (https://dejure.org/2012,22016)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16.08.2012 - W 3 E 12.666 (https://dejure.org/2012,22016)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16. August 2012 - W 3 E 12.666 (https://dejure.org/2012,22016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einstweilige Anordnung; Kinder- und Jugendhilfe; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche; geeignete und notwendige Hilfe; Beurteilungsspielraum; Internatsunterbringung nicht allein geeignet und notwendig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 17.06.2004 - 12 CE 04.578
    Auszug aus VG Würzburg, 16.08.2012 - W 3 E 12.666
    Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob der Jugendhilfeträger die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt und alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt hat, wobei die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen darf und fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578 ; vgl. BayVGH, B.v. 07.8.2003, Az. 12 CE 03.842 ; VG Würzburg, B.v. 11.4.2012, Az. W 3 E 12.161).

    Rn. 16 Zwar können die Verwaltungsgerichte unabhängig von dem der Behörde bei ihrer Entscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum die Behörde im Rahmen des § 123 Abs. 3 VwGO zu einer bestimmten Handlung verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BayVGH, B.v. 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578 ; vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2003, Az. 12 CE 03.842 ).

  • VGH Bayern, 07.08.2003 - 12 CE 03.842

    Ausgestaltung der jugendhilferechtlichen Übernahme der Kosten einer stationären …

    Auszug aus VG Würzburg, 16.08.2012 - W 3 E 12.666
    Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob der Jugendhilfeträger die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt und alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt hat, wobei die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen darf und fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578 ; vgl. BayVGH, B.v. 07.8.2003, Az. 12 CE 03.842 ; VG Würzburg, B.v. 11.4.2012, Az. W 3 E 12.161).

    Rn. 16 Zwar können die Verwaltungsgerichte unabhängig von dem der Behörde bei ihrer Entscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum die Behörde im Rahmen des § 123 Abs. 3 VwGO zu einer bestimmten Handlung verpflichten, wenn und soweit das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BayVGH, B.v. 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578 ; vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2003, Az. 12 CE 03.842 ).

  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 12 CE 11.2215

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 16.08.2012 - W 3 E 12.666
    Rn. 17 Überdies hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von ihm begehrte Internatsunterbringung in Form einer stationären Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII allein geeignet und notwendig ist, seinen auf einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a SGB VIII beruhenden Hilfebedarf zu decken (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.10.2011, Az. 12 CE 11.2215 ).
  • VG Würzburg, 28.09.2012 - W 3 E 12.801

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

    Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist im Hinblick auf die hier der Sache nach begehrte zumindest partielle Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, dass der Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt (VG Würzburg, B.v. 21.6.2012, Az. W 3 E 12.418 und B.v. 16.8.2012, Az. W 3 E 12.666;… vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 14 zu § 123).

    Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob der Jugendhilfeträger die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt und alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt hat, wobei die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen darf und fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2004, Az. 12 CE 04.578 ; vgl. BayVGH, B.v. 07.8.2003, Az. 12 CE 03.842 ; VG Würzburg, B.v. 11.4.2012, Az. W 3 E 12.161 und B.v. 16.8.2012, Az. W 3 E 12.666).

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