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   BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85   

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BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85 (https://dejure.org/1987,1539)
BAG, Entscheidung vom 20.01.1987 - 3 AZR 503/85 (https://dejure.org/1987,1539)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 1987 - 3 AZR 503/85 (https://dejure.org/1987,1539)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 96
  • NJW 1988, 1044
  • ZIP 1987, 1076
  • VersR 1987, 894
  • WM 1987, 1112
  • BB 1987, 1465
  • JR 1987, 484
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 16.10.1980 - 3 AZR 1/80

    Betriebsrenten - Insolvenzschutz - Konkurs - Versorgungsanwartschaft -

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Auch die kraft Richterrechts unverfallbaren Anwartschaften sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzgeschützt (Bestätigung von BAGE 34, 227 [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG und BGH Urteil vom 16. Juni 1980 - II ZR 195/79 - AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG).

    Der Senat und der Bundesgerichtshof stimmen darin überein, daß Versorgungsanwartschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 von der Rechtsprechung als unverfallbar anerkannt wurden, an der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß §§ 7 ff. BetrAVG teilnehmen, sofern sich der Sicherungsfall nach dem 1. Januar 1975 ereignet hat (BAG Urteil vom 16. Oktober 1980, BAGE 34, 227 [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG; BGH Urteil vom 16. Juni 1980 - II ZR 195/79 - AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG).

    Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung insgesamt sicherer zu machen, war nur zu erreichen, wenn die nach § 242 BGB unverfallbaren Anwartschaften genauso geschützt wurden wie die nach § 1 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaften (BAGE 34, 227, 229 [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG, zu 2 a der Gründe).

    Warum die noch nicht zum Rentenanspruch erstarkte Anwartschaft von dem gesetzlichen Insolvenzschutz ausgenommen bleiben sollte, obwohl sie nach allgemeinen Grundsätzen unentziehbar geworden war, ließe sich nicht erklären (BAGE 34, 227, 229 [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG, zu 2 b der Gründe).

    Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Übergangsvorschriften der §§ 26 ff. BetrAVG, wie der Senat bereits näher begründet hat (BAGE 34, 227, 229 f. [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG, zu 3 der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Diese Auslegung des Betriebsrentengesetzes verstößt nicht gegen Grundsätze der Verfassung und ist mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVErfGE 65, 196 = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen vereinbar.

    Der beklagte Pensionssicherungsverein (PSV) erteilte den Klägern zunächst sog. Anwartschaftsausweise nach § 9 Abs. 1 BetrAVG, widerrief seine Eintrittszusagen aber mit Schreiben vom 31. Juli 1984 und bezog sich zur Begründung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

    Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) läßt sich insoweit keine verfassungsrechtliche Beanstandung entnehmen.

    Eine Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (aaO) für die Frage der Einbeziehung richterrechtlich unverfallbarer Versorgungsanwartschaften in den gesetzlichen Insolvenzschutz besteht nicht.

  • BGH, 07.07.1986 - II ZR 238/85

    Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften in die Insolvenzsicherung

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Der Beklagte hat beantragt, das Revisionsverfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 (II ZR 238/85 - ZIP 1986, 1211), das die gleiche Frage betrifft, entschieden ist.

    Es besteht kein hinreichender Grund, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 (aaO) entschieden ist.

    Das ist anzunehmen, wenn das Unternehmen in eine schwere wirtschaftliche Notlage geraten ist, die es als nicht mehr zumutbar erscheinen läßt, den Arbeitgeber an seiner Zusage festzuhalten (so zutreffend das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1986 - II ZR 238/85 - zu 3 der Gründe mit zahlreichen Nachweisen, ferner BAGE 2, 18 [BAG 05.05.1955 - 2 AZR 55/53] = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von Beitzke sowie BAGE 2, 23 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt mit Anm. von A. Hueck).

    Zu Recht weist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1986 (aaO, zu 3 der Gründe) darauf hin, daß dem Arbeitgeber damit nicht mehr zugemutet wird, als er gegenüber dem Versorgungsberechtigten ohnehin darlegen muß.

  • BAG, 03.08.1978 - 3 AZR 19/77

    Versorgungsanwartschaften - Insolvenzschutz - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Hätte jede unverfallbare Anwartschaft geschützt werden sollen, hätte die Verweisung auf § 1 BetrAVG unterbleiben können oder der Zusatz folgen müssen, daß auch lediglich kraft Vereinbarung unverfallbare Anwartschaften insolvenzgeschützt seien (BAGE 31, 45, 49 f. = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 a der Gründe).

    Das Gutachten wies darauf hin, daß der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, kürzere Fristen für die Unverfallbarkeit vorzusehen oder ganz auf Unverfallbarkeitsfristen zu verzichten (dazu näher BAGE 31, 45, 50 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).

  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 33/84

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    In diesem Sinne habe der Senat im Urteil vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) bereits entschieden, daß es aufgrund der durch das Bundesverfassungsgericht gestalteten Rechtslage unzulässig sei, richterrechtlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften beim Insolvenzschutz den nach § 1 BetrAVG gesicherten Rechtspositionen gleichzustellen.

    Dem Senat ist in seinem Urteil vom 5. Juni 1984 (BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) bei der Zitierung des Bundesverfassungsgerichts eine sprachliche Ungenauigkeit unterlaufen (zu V 1 der Gründe des Urteils des Senats).

  • BAG, 20.02.1975 - 3 AZR 514/73

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen bei

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Durch Urteil des Senats vom 20. Februar 1975 (BAGE 27, 59 = AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit mit Anmerkung von Canaris) wurde festgestellt, das den Klägern eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.

    Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften der Kläger ist zudem durch das Urteil des Senats vom 20. Februar 1975 (BAGE 27, 59 = AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unverfallbarkeit) rechtskräftig festgestellt.

  • BGH, 16.06.1980 - II ZR 195/79

    Anforderungen an "Versorgungsempfänger" und Anwartschaftsberechtigten im Sinne

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Auch die kraft Richterrechts unverfallbaren Anwartschaften sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzgeschützt (Bestätigung von BAGE 34, 227 [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG und BGH Urteil vom 16. Juni 1980 - II ZR 195/79 - AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG).

    Der Senat und der Bundesgerichtshof stimmen darin überein, daß Versorgungsanwartschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 von der Rechtsprechung als unverfallbar anerkannt wurden, an der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß §§ 7 ff. BetrAVG teilnehmen, sofern sich der Sicherungsfall nach dem 1. Januar 1975 ereignet hat (BAG Urteil vom 16. Oktober 1980, BAGE 34, 227 [BAG 16.10.1980 - 3 AZR 1/80] = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG; BGH Urteil vom 16. Juni 1980 - II ZR 195/79 - AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Für eine ähnliche Fallgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht sogar eine verfassungskonforme Erweiterung des Insolvenzschutzes gefordert (Urteil vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Nichts anderes gilt, wenn auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, daß bestimmte nach einfachem Recht mögliche Interpretationen zu einer Grundrechtsverletzung führen (BVerfGE 40, 88, 93 f. = NJW 1975, 1355 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74] sowie BGH Urteil vom 7. Juli 1986, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 194/83

    Versorgungsanwartschaft - Kürzung - Unterstützungskassen - Unverfallbarer

    Auszug aus BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 503/85
    Wird ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage erklärt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG), so fordern Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof, daß der Träger der Insolvenzsicherung eingeschaltet und damit auch die Effektivität des Insolvenzschutzes gewährleistet wird (ständige Rechtsprechung des Senats, erstmals im Urteil vom 6. Dezember 1979 - 3 AZR 274/78 - BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG; zuletzt im Urteil vom 23. April 1985 - 3 AZR 194/83 - BAGE 48, 258, 267; ebenso BGHZ 93, 383).
  • BGH, 11.02.1985 - II ZR 194/84

    Pflichten des Versorgungsverpflichteten bei wirtschaftlicher Notlage des

  • BAG, 06.12.1979 - 3 AZR 274/78

    Kürzung oder Einstellung von Ruhegeldzahlungen wegen wirtschaftlicher Notlage

  • BAG, 05.05.1955 - 2 AZR 55/53

    Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Berliner Besatzungsrechts auf

  • BAG, 10.05.1955 - 2 AZR 7/54

    Arbeitsentgelt: Verjährung und Kürzung von Ruhegeldansprüchen

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

    In solchen Fällen liegt eine unmittelbare Versorgungszusage vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB, § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), die auch als Direktzusage bezeichnet wird (BAG, Urteile vom 10. November 1977 - 3 AZR 705/76 - BB 1978, 762 (zu B. I. 2. b (2)) und vom 20. Januar 1987 - 3 AZR 503/85 - BB 1987, 1465).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auch richterrechtlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften sind bei Eintritt eines Sicherungsfalles nach dem 1. Januar 1975 insolvenzgeschützt und unterliegen demgemäß der Beitragspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 3 AZR 503/85 - BAGE 54, 96; BGH, Urteil vom 16. Juni 1980 - II ZR 195/79 - AP Nr. 7 zu § 7 BetrAVG).
  • BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 195/86

    Insolvenz bei richterrechtlich unverfallbarer Versorgung -

    Zu der Frage, ob kraft Richterrechts unverfallbare Anwartschaften auch dann in den Insolvenzschutz einzubeziehen sind, wenn der Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes aus dem die Anwartschaft begründenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, und zu der weiteren Frage, ob aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (aaO) die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats aufzugeben ist, hat der Senat mit Urteil vom 20. Januar 1987 - 3 AZR 503/85 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) Stellung genommen.
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