Rechtsprechung
| BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Papierfundstellen
- WM 1957, 815
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Auch der Zusammenbruch des Reichs habe nicht zu einem automatischen Erlöschen des Vertragsverhältnisses geführt, da das Reich die Ereignisse des Jahres 1945 überdauert habe und heute noch im Rechtssinne fortbestehe (BVG NJW 1954, 465; BGHZ 13, 265).Das Reich hat hierdurch zwar seine Handlungsfähigkeit verloren, jedoch nicht zu bestehen aufgehört und besteht deshalb im Rechtssinne noch heute fort (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 87/52 mit weiteren Nachweisen = NJW 1953, 1705 Nr. 2 = Lind-Möhr Nr. 3 zu § 554 ZPO und Nr. 9 zu § 14 Nr. 1 UmStG; BVerfGE 3, 288 [319/320] = NJW 1954, 465 [467]; BGHZ 13; 265 [292]).
- BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Auch der Zusammenbruch des Reichs habe nicht zu einem automatischen Erlöschen des Vertragsverhältnisses geführt, da das Reich die Ereignisse des Jahres 1945 überdauert habe und heute noch im Rechtssinne fortbestehe (BVG NJW 1954, 465; BGHZ 13, 265). - BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50
Reichsvermögen und Bundesrepublik
Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Diese Vorschrift, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist und die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 308 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), bezieht sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs und umfaßt deshalb dessen Schulden nicht mit (BGHZ 3, 308 [313];… v. Mangoldt aaO;… Hamann a.a.O. Anm. C 1).
- BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52
Fiskalvertretung des Deutschen Reichs
Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Diese Vorschrift, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist und die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 308 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), bezieht sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs und umfaßt deshalb dessen Schulden nicht mit (BGHZ 3, 308 [313];… v. Mangoldt aaO;… Hamann a.a.O. Anm. C 1). - BGH, 14.07.1953 - V ZR 87/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Das Reich hat hierdurch zwar seine Handlungsfähigkeit verloren, jedoch nicht zu bestehen aufgehört und besteht deshalb im Rechtssinne noch heute fort (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 87/52 mit weiteren Nachweisen = NJW 1953, 1705 Nr. 2 = Lind-Möhr Nr. 3 zu § 554 ZPO und Nr. 9 zu § 14 Nr. 1 UmStG; BVerfGE 3, 288 [319/320] = NJW 1954, 465 [467]; BGHZ 13; 265 [292]). - BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Eine Haftung der Beklagten für die Verpflichtungen des Reichs aus dem Pachtvertrag ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge (vgl. hierzu das heute in der Sache V ZR 144/55 zwischen den Parteien ergangene Urteil).
- BGH, 10.12.1958 - V ZR 70/57
Zuteilung von Siedlungsland. Gleichheitssatz
Die hier genannten mit dem Grundstück verbundenen Lasten sind nämlich nur solche, die von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können (Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1957 - V ZR 145/55 WM 1957, 815). - BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55
Rechtsmittel
Sie decken sich inhaltlich mit dem Standpunkt, den der erkennende Senat bereits hinsichtlich des ähnlich gelagerten Problems der Reichsverbindlichkeiten eingenommen hat (Urteile vom 30. April 1957, V ZR 145/55, WM 1957, 815 und vom 18. September 1957, V ZR 86/56); an der dortigen Auffassung, daß der Vermögensübergang nach Art. 134 f GG nur das Aktivvermögen betrifft und sich nicht zugleich auf die Schulden erstreckt, wird festgehalten (vgl. auch v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953, Art. 135 Anm. 2 a.E., S. 654; Haman, Das Grundgesetz 1956, Art. 135 Anm. 6 Abs. 2; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 135 Anm. II 6 b, S. 25).Darunter sind, wie der Senat im Urteil vom 30. April 1957 (V ZR 145/55, WM 1957, 815) näher ausgeführt hat, nur solche Leistungen zu verstehen, die - wie etwa Hypothekenzinsen, Grundsteuern, öffentlich-rechtliche Versicherungsbeiträge - von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können.
- BGH, 01.06.1959 - V ZR 61/58
Rechtsmittel
Aber auch wenn die von der Klägerin zu zahlenden Hypothekenzinsen als Lasten in diesem Sinne anzusehen wären (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. April 1957 - V ZR 145/55 = LM DVO/Reichsvermögens- oder VorschaltG Nr. 1), könnte die Rüge keinen Erfolg haben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung, in deren Nichterfüllung das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Begründung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags für die Klägerin sieht, Ende Dezember 1948 fällig wurde, bis zu diesem Zeitpunkt aber die Klägerin mit Zinszahlungen und Tilgungsleistungen nicht oder nur mit einem geringfügigen und deshalb nach § 320 Abs. 2 BGB unbeachtlichen Betrag im Rückstand war. - BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Rechtsmittel
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen, auch vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß die angeführte Verfassungsbestimmung sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs bezieht und deshalb dessen Schulden nicht mit umfaßt (BGHZ 3, 308, 313; 4, 266, 216 f; 8, 169, 174; Urteile des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] und V ZR 145/55, WM 1957, 815; vgl. ferner von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art. 134 Anm. 2, S 650;… Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 134 Anm. C 1, S. 403; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 134 Anm. A 7 b, S. 38).
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