Rechtsprechung
| BGH, 29.06.1965 - V ZR 83/63 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von besserem Recht am Verteilungserlös nach einer Zwangsversteigerung im Wege der Bereicherungsklage - Anrechnung einer Zinszahlung auf eine Grundschuld bzw. auf eine gesicherte Forderung - Unabhängigkeit der (für Zinsen bestellten) Grundschuld vom ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1966, 98
- WM 1965, 1197
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 04.02.2011 - V ZR 132/10
Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht …
- BGH, 16.12.2011 - V ZR 52/11
Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener …
Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld Anwendung findet (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1965 - V ZR 83/63, WM 1965, 1197, 1198), erlischt das Grundpfandrecht u.a. für Rückstände von Zinsen, sofern es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. - BGH, 24.09.1996 - XI ZR 227/95
Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung …
Sicher ist, daß der Grundschuldgläubiger auch bei niedrigerer Forderung die ganze Grundschuld mit allen Nebenleistungen dann zur Zwangsvollstreckung anmelden darf, wenn der Eigentümer einverstanden ist (BGH, DNotZ 1966, 98; NJW 1981, 1505; OLG Celle, WM 1985, 1112; Stöber, ZIP 1980, 976;… Palandt/Bassenge, aaO, § 1191 BGB Rdn. 29). - BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80
Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren - …
- BGH, 25.10.1984 - IX ZR 142/83
Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs
Es ist anerkannt, daß der aus der Sicherungsabrede fließende Rückgewähranspruch eines Eigentümers nicht auch den nachrangigen Grundpfandgläubiger begünstigt (BGH, Urt. v. 29. Juni 1965 - V ZR 83/63 = WM 1965, 1197, 1199;… v. 27. Februar 1981 - V ZR 9/80 aaO; Stöber, ZIP 1980, 976, 977).Der nachrangige Grundpfandgläubiger kann nicht einmal vom Eigentümer verlangen, daß dieser einen bezüglich der vorrangigen Grundschuld bereits fällig gewordenen Löschungsanspruch ausübt (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1965 - V ZR 83/63 aaO).
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