Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit eines Kaufanwärtervertrages ohne Beurkundung nach § 313 BGB - Pflicht zur Übereignung eines Grundstücks an einen Auftraggeber durch den Beauftragten ohne Abschluss eines nach § 313 BGB formgültigen Auftrags
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1966, 540
- WM 1966, 342
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.10.1956 - II ZR 257/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65
Es entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß ein Auftrag, ein Grundstück für Rechnung des Auftraggebers zu erwerben, den Beauftragten auch dann, wenn der Auftrag nicht in der Form des § 313 BGB erteilt worden ist, zur Übereignung an den Auftraggeber verpflichtet (BGH DNotZ 1961, 583 [BGH 15.06.1961 - VII ZR 47/60]; BB 1956, 1124; Senatsurteil WM 1959, 1288). - RG, 28.02.1903 - V 426/02
Auftrag zu Grunderwerb.
Auszug aus BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65
Es ist dabei gleichgültig, ob der Beauftragte das Geschäft, das ihm aufgetragen ist, im eigenen Namen oder sogleich auf den Namen des Geschäftsherrn abschließen sollte und abgeschlossen hat (RGZ 54, 75, 78). - BGH, 15.06.1961 - VII ZR 47/60
Auszug aus BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65
Es entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß ein Auftrag, ein Grundstück für Rechnung des Auftraggebers zu erwerben, den Beauftragten auch dann, wenn der Auftrag nicht in der Form des § 313 BGB erteilt worden ist, zur Übereignung an den Auftraggeber verpflichtet (BGH DNotZ 1961, 583 [BGH 15.06.1961 - VII ZR 47/60]; BB 1956, 1124; Senatsurteil WM 1959, 1288). - BGH, 23.09.1959 - V ZR 46/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.12.1965 - V ZR 43/65
Es entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß ein Auftrag, ein Grundstück für Rechnung des Auftraggebers zu erwerben, den Beauftragten auch dann, wenn der Auftrag nicht in der Form des § 313 BGB erteilt worden ist, zur Übereignung an den Auftraggeber verpflichtet (BGH DNotZ 1961, 583 [BGH 15.06.1961 - VII ZR 47/60]; BB 1956, 1124; Senatsurteil WM 1959, 1288).
- BGH, 30.04.1969 - V ZR 188/65
Anspruch auf Eigentumsübertragung bei fehlender Beurkundung eines …
Ein Auftrag zur Bebauung eines Grundstücks und zur Übereignung des bebauten Anwesens an den Auftraggeber bedarf nach gefestigter Rechtsprechung allerdings der Form des § 313 BGB dann nicht, wenn der Beauftragte das zu bebauende Grundstück erst von einem dritten Eigentümer (für Rechnung des Auftraggebers) beschaffen soll (Senatsurteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 43/65, WM 1966, 342); in diesem Fall hat er das Eigentum, wenn er es zunächst selbst erwirbt, auf Grund des Auftrags erlangt und muß es kraft gesetzlicher Folge (§ 667 BGB) an den Auftraggeber herausgeben. - BGH, 13.01.1978 - V ZR 153/75
Keine Vererblichkeit des Anspruchs aus § 56 Abs. 1 2. WoBauG
In jenen Entscheidungen wurde der Auflassungsanspruch aus einem wirksamen Auftragsverhältnis i.V.m. den §§ 675, 667 BGB oder aus einem Betreuer-Bauherren-Vertrag abgeleitet (vgl. WM 1967, 531 und 1966, 342), während vorliegend eine wirksame Vereinbarung, die eine Grundstücksübereignungspflicht zur Folge haben könnte, gerade fehlt. - BGH, 12.07.1967 - V ZR 136/64
Geschäftsbesorgungsvertrag eines Wohnungsbauunternehmers zur Beschaffung eines …
Der Fall liegt mithin ebenso wie der Sachverhalt, über den der erkennende Senat im Urteil vom 24. Februar 1967, V ZR 109/65 (WM 1967, 531) entschieden hat, das den Rechtsstreit der Beklagten mit einem anderen Kaufanwärter auf demselben Gesamtgelände betraf (vgl. ferner das Urteil des Senats vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65, WM 1966, 342).
- BGH, 20.02.1970 - V ZR 46/67
Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter - Erwerb eines in dritter Hand …
V ZR 43/65, WM 1966, 342 = DNotZ 1966, 540, und vom 12. Juli 1967, V ZR 136/64, WM 1967, 1037 = Warn. - BGH, 20.09.1967 - V ZR 127/66
Rechtsmittel
Denn ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 24. Februar 1967 (V ZR 109/65), WM 1967, 531 entschiedenen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem anderen Bewerber (Müller) bedurften beide Verträge nicht der Form des § 313 BGB (siehe auch bereits Senatsurteil vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65, in Sachen der Beklagten gegen S.): Der Betreuer-Vertrag war deshalb formfrei, weil er die Beklagte nur zur Betreuung, allenfalls - was offen bleiben kann - zur Verschaffung eines damals unstreitig noch in Dritteigentum befindlichen Grundstücks an die Kläger verpflichtete; eine Eigentumsübertragungspflicht der Beklagten entstand kraft Gesetzes, als sie im Rahmen dieser Betreuung, gleich ob mit oder ohne Verpflichtung dazu, ein für die Kläger bestimmtes Baugrundstück tatsächlich zu Eigentum erwarb (§§ 675, 667 BGB). - BGH, 24.02.1967 - V ZR 109/65
Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung - Frist zur …
Ist die Beklagte also gehalten, das Eigenheim zu diesem Zweck an den Kläger rechtzeitig zu übereignen, so darf sie auf dem vorherigen Abschluß eines notariellen Kaufvertrags jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Kaufpreis zum allergrößten Teil gedeckt ist; dies hat der Senat bereits in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem ändern Eigenheiminteressenten ausgesprochen (Urteil vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65). - BGH, 08.12.1969 - VIII ZR 130/69
Ausbeutung eines Grundstücks - Anspruch auf Zahlung einer Ausbeutevergütung - …
Die Pflicht zur Weiterveräußerung ist eine gesetzliche Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage (§§ 675, 667 BGB); sie unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB (BGH Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 43/65 - WM 1966, 342; vom 30. April 1969 - V ZR 188/65 - BGHWarn 1969 Nr. 153 = WM 1969, 917; vom 4. Juli 1969 - V ZR 69/66 - S. 10). - BGH, 26.04.1968 - V ZR 37/67
Abschluss eines privatschriftlichen Betreuer-Bauherren-Vertrags - Abschluss eines …
Der erkennende Senat hält, wie bereits in anderen Prozessen zwischen der Beklagten und weiteren Bewerbern, die tatrichterliche Auslegung dieser Verträge für rechtsirrtumsfrei, daß sich die Rechtsbeziehungen der jeweiligen Beteiligten zueinander zwar letztlich nach dem Bewerber-Vertrag richten, jedoch mit besonders beachtlichen Nachwirkungen des Betreuer-Vertrags, wenn die Bewerber auf diesen schon erhebliche Eigenleistungen, darunter die vorläufigen Kosten des Grundstücks selbst, erbracht haben (vgl. die Senatsurteile vom 21. Dezember 1965, V ZR 43/65 - Schulz - DNotZ 1966, 540, vom 24. Februar 1967, V ZB 109/65 - Müller - WM 1967, 531, vom 12. Juli 1967, V ZR 136/64 - Otto - WM 1967, 1037 und vom 20. September 1967, V ZR 127/66 - Budrat -).
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