Rechtsprechung
| BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abschluss eines Bierlieferungsvertrages - Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung gegenüber dem Finanzamt - Anspruch auf angemessenen Ausgleich
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1971, 509
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66
Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von …
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68
Sie verbot sich hier auch deshalb, weil die Vertragschließenden laut tatrichterlicher Feststellung mit der Möglichkeit von Vergünstigungen auf Grund von § 202 des - bei Abschluß des Nachtragsvertrages vom 21. Oktober 1952 bereits in Kraft getretenen (§ 375) - Lastenausgleichsgesetzes gerechnet haben und ein Umstand, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon mit in Betracht gezogen wurde, nicht Geschäftsgrundlage sein kann (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f). - BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68
Daher kann die Klägerin, soweit sie schon ihrerseits an das Finanzamt gezahlt hat, von den Beklagten Zahlung der im Innenverhältnis von ihnen als Übernehmern geschuldeten Anteile verlangen, während ihr gegen sie hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Abgaberaten ein Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung dem Finanzamt gegenüber - praktisch also auf Zahlung an dieses - zusteht (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, LM LAG § 60 Nr. 4 = WM 1958, 1363). - BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner - …
Auszug aus BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68
Nur wenn sich dies weder aus dem Inhalt des Vertrages noch aus sonstigen Umständen einwandfrei feststellen läßt, kommt als weitere Erkenntnisquelle eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB (Ermittlung des "hypothetischen" Vertragswillens) in Betracht; bringt auch diese keinen Erfolg, so bleibt - erst dann und als letztes Mittel - noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner gegen den anderen auf Grund von § 242 BGB ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich erwachsen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, WM 1967, 1277, 1279 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 12.01.1973 - V ZR 98/71
Antrag auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs - Voraussetzungen für …
Damit hätte das Berufungsgericht lediglich dem Erfordernis Rechnung getragen, daß der rechtliche Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur insoweit in Betracht kommt, als die Vertragsauslegung ergibt, daß die Parteien die Folgen des Nichtvorhandenseins bestimmter Umstände oder die ihres nachträglichen Wegfalls nicht im Vertrag selbst geregelt haben (vgl. dazu auch, die Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, WM 1967, 1277, 1279, und vom 22. Januar 1971, V ZR 98/68, WM 1971, 509, 510 f). - BGH, 25.05.1973 - V ZR 26/71
Bedeutung der Erklärung eines Vertreters nicht existenter Gesellschaften - …
Für derartige Tatbestände, bei denen es um die Frage des Interessenausgleichs wegen Wegfalls oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage geht, gilt jedoch, daß eine Vertragsanpassung dann nicht in Betracht kommt, wenn von den Vertragschließenden die spätere Entwicklung bereits als möglich vorausgesehen und für den Fall ihres Eintritts eine bestimmte Regelung vereinbart wurde; was die Beteiligten in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und vertraglich geregelt haben, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (Urteile des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f, und vom 22. Januar 1971, V ZR 98/68, WM 1971, 509, 511, mit weiteren Nachweisen). - BGH, 14.10.1977 - V ZR 253/74
Nebenpflicht zur Übernahme einer Baulast - Umfang einer Baulastübernahme - …
Diese Bedingungen einer richterlichen Leistungserweiterung wie auch die Rangordnung von unmittelbarer Vertragsauslegung, Vertragsergänzung und Anpassung der vertraglichen Beziehungen an eine von den Partnern nicht vorgestellte Lage (vgl. BGH WM 1971, 509, 510/11) dürfen im Bereich der Vertragsfreiheit nicht zugunsten der Lösung beiseitegesetzt werden, die notwendig und objektiv zumutbar erscheint; Treu und Glauben und die Verkehrssitte können Rechtspflichten nicht unabhängig vom Vertragswillen der Beteiligten begründen. - BGH, 23.09.1976 - III ZR 119/74
Baugrundverhältnisse: Prüfung - Auskunft
Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, daß für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum ist, wenn die Auslegung ergibt, daß die Parteien die Erschütterung der angenommenen Geschäftsgrundlage schon im Vertrag geregelt haben (RGZ 141, 198, 202; 168, 121, 127; BGH LM § 242 (B.b.) BGB Nr. 18, 41; BGH WM 1971, 509, 510 f).
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