Rechtsprechung
| BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Zahlungsklage wegen fehlender Bestimmtheit des Anspruchsgegenstandes und des Anspruchsgrundes - Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses bei nur teilweiser Geltendmachung einer Gesamtforderung - Beginn des Anwendungsbereichs der ergänzenden ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1979, 147
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Da mit der Klage nur ein Teil der angeblichen Gesamtforderung geltend gemacht werde, wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts durch das Bestimmtheitserfordernis geboten gewesen, entweder alle Einzelansprüche in Teilansprüche aufzugliedern, deren Summe die Klageforderung ergebe, oder die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung des aus jedem von ihnen geforderten Betrages in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch zu bringen (Hinweis auf BGHZ 11, 192).Das Klagebegehren kann in der Revisionsinstanz jedenfalls dann noch klargestellt werden, wenn die Einzelansprüche nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt sind (BGHZ 11, 192, 195).
- BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64
Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme …
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß es dazu keiner tatsächlichen Feststellungen bedürfte oder hinreichende Feststellungen vom Berufungsgericht bereits getroffen und ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich wären (vgl. BGHZ 46, 281, 283 f = LM ZPO § 563 Nr. 10 m. Anm. Mattern;… vgl. auch BGH Urt. v. 1. Februar 1978 - IV ZR 142/77 - WM 1978, 937).Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 10 unten/11 oben des Berufungsurteils nicht, denn sie beziehen sich nur auf den als unzulässig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens und müssen daher, dem Grundsatz folgend, als nicht geschrieben gelten (vgl. BGHZ 46, 281, 283; BGHZ 4, 58, 60 f).
- BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74
Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten - umfassenden - Prüfung (§§ 565, 523, 278 ZPO) zu dem Ergebnis kommen, daß ein Aufwendungsersatzanspruch entstanden und nicht durch einen schenkweisen Erlaß untergegangen ist, so würden damit zugleich alle Bedenken gegenstandslos, daß ein solcher Anspruch etwa durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe ausgeschlossen sein könnte; denn die Klage ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht auf die Ehescheidung, sondern - unabhängig von ihr - auf eine schuldrechtliche Sonderverbindung (auftragsähnliches Geschäftsbesorgungsverhältnis) gestützt (vgl. BGH Urt. v. 3. Dezember 1975, IV ZR 110/74, NJW 1976, 328;… BGH Urt. v. 14. April 1976, IV ZR 237/74, NJW 1976, 2131; ferner BGHZ 65, 320, 322 f).
- BGH, 05.10.1967 - VII ZR 143/65
Auslegung von § 815 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Rückforderung von zum Zwecke …
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Vielmehr beginnt der Anwendungsbereich der ergänzenden Vertragsauslegung gerade dort, wo das dispositive Gesetzesrecht keine passenden Ergänzungen vertraglicher Regelungen mehr bereitstellt, weil entweder der von den Parteien geregelte Sachverhalt oder die von ihnen getroffene Regelung Besonderheiten aufweist (vgl. BGH Urt. v. 5. Oktober 1967, VII ZR 143/65, NJV 1968, 245; Sandrock, Zur ergänzenden Vertragsauslegung im materiellen und internationalen Schuldvertragsrecht, S. 24, besonders S. 45 f; Flume, Das Rechtsgeschäft, S. 325). - BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/77
Zulässigkeit des Rechtswegs nach Änderung der Rechtsprechung
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß es dazu keiner tatsächlichen Feststellungen bedürfte oder hinreichende Feststellungen vom Berufungsgericht bereits getroffen und ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich wären (vgl. BGHZ 46, 281, 283 f = LM ZPO § 563 Nr. 10 m. Anm. Mattern; vgl. auch BGH Urt. v. 1. Februar 1978 - IV ZR 142/77 - WM 1978, 937). - BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74
Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod …
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten - umfassenden - Prüfung (§§ 565, 523, 278 ZPO) zu dem Ergebnis kommen, daß ein Aufwendungsersatzanspruch entstanden und nicht durch einen schenkweisen Erlaß untergegangen ist, so würden damit zugleich alle Bedenken gegenstandslos, daß ein solcher Anspruch etwa durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe ausgeschlossen sein könnte; denn die Klage ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht auf die Ehescheidung, sondern - unabhängig von ihr - auf eine schuldrechtliche Sonderverbindung (auftragsähnliches Geschäftsbesorgungsverhältnis) gestützt (…vgl. BGH Urt. v. 3. Dezember 1975, IV ZR 110/74, NJW 1976, 328; BGH Urt. v. 14. April 1976, IV ZR 237/74, NJW 1976, 2131; ferner BGHZ 65, 320, 322 f). - BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51
Verwerfung einer Anschlußberufung
Auszug aus BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 10 unten/11 oben des Berufungsurteils nicht, denn sie beziehen sich nur auf den als unzulässig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens und müssen daher, dem Grundsatz folgend, als nicht geschrieben gelten (vgl. BGHZ 46, 281, 283; BGHZ 4, 58, 60 f).
- BGH, 05.03.2010 - V ZR 106/09
Zwangsversteigerung: Zuschlagserteilung an einen neuen Ersteher im …
Rn. 5 1. Den - etwaigen - Mangel der in den Tatsacheninstanzen unterbliebenen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Teilbetrags (…vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441;… Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719) hat die Klägerin in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147). - BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77
Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland
Für die Konkurrenz beider Beurteilungsgrundlagen gilt das gleiche wie allgemein für das Rangverhältnis von dispositivem Gesetzesrecht und (ergänzender) Vertragsauslegung: Das dispositive Recht gibt den allgemeinen, auf eine typisierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab; die (ergänzende) Vertragsauslegung trägt der Individualität des Einzelfalles Rechnung, sei es daß der zu regelnde Sachverhalt, sei es daß die von den Parteien getroffene Regelung Besonderheiten aufweisen, denen das hiervon notwendigerweise abstrahierende dispositive Gesetzesrecht nicht Rechnung tragen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147; Sandrock, Zur ergänzenden Vertragsauslegung im materiellen und internationalen Schuldvertragsrecht, S. 24 und besonders S. 45 f). - BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85
Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen
Dennoch führt er insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die erforderliche Aufteilung auf die nach Grund und Betrag eindeutig bestimmten Einzelansprüche in zulässiger Weise vor dem Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt worden ist (vgl. für die Revision: BGHZ 11, 192, 195; Senatsurt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147).
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