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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,16799
BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83 (https://dejure.org/1983,16799)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1983 - II ZR 31/83 (https://dejure.org/1983,16799)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - II ZR 31/83 (https://dejure.org/1983,16799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Amtsniederlegung, Geschäftsführer, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, Rechtsmissbrauch, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, ...

Papierfundstellen

  • WM 1984, 29
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82

    Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83
    Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Falle - der Geschäftsführer kein Gesellschafter und der Klägerin in der Satzung kein Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (…Sen. Urt. v. 22.3.1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583, 584 = ZIP 1982, 692, 693; BGHZ 86, 177).
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83
    Das Berufungsgericht hat mit Recht entgegen der Revision die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. Januar 1960 (BGHZ 32, 17, 30 ff) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.
  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83
    Dort hat der Senat für den Fall der Ausschließung eines Gesellschafters einer Zweimanngesellschaft entschieden, daß sie unwirksam sei, wenn auch in der Person des sie betreibenden Gesellschafters Umstände vorlägen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigten (ebenso BGHZ 80, 346, 351).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 74/81

    Wirksamkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer …

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83
    Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Falle - der Geschäftsführer kein Gesellschafter und der Klägerin in der Satzung kein Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Sen. Urt. v. 22.3.1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583, 584 = ZIP 1982, 692, 693; BGHZ 86, 177).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83
    Der neue Vorwurf konnte deshalb nicht nachgeschoben werden, ohne daß die Gesellschafterversammlung zuvor beschloß, die Abberufung auch darauf zu stützen (vgl. BGHZ 60, 333, 336).
  • BGH, 09.01.2024 - II ZR 220/22

    Publizität des Handelsregisters: Berufung eines Dritten auf die fehlende …

    Die Satzung kann jedenfalls für die Abberufung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vorsehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 179; Urteil vom 17. Oktober 1983 - II ZR 31/83, WM 1984, 29;… Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 38 Rn. 35;… BeckOGK GmbHG/ Dubovitskaya, Stand: 1.10.2023, § 38 Rn. 157;… Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 38 Rn. 6;… Terlau in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20, 57 f.).
  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees …

    Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (Sen. Urt. v. 17. Oktober 1983 - II ZR 31/83, WM 1984, 29).
  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90

    Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben …

    Die Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1983 - II ZR 31/83, WM 1984, 29, auf die sich die Revisionserwiderung zum Beleg ihres gegenteiligen Standpunktes beruft, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie die Abberufung von Fremdgeschäftsführern und nicht des anderen Mitgesellschafters zum Gegenstand hatte.
  • OLG Karlsruhe, 04.05.1999 - 8 U 153/97
    Insbesondere wenn sie untereinander so zerstritten sind, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat ( BGH WM 1984, 29 ; GmbHR 1992, 300).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.1988 - 6 U 310/87
    Den vorstehenden Erwägungen steht die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WM 1984, 29, 30), daß Ausschließung aus der Gesellschaft und Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nicht vergleichbar seien und daß deshalb die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung über die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Zwei-Personen-Gesellschaft nicht anwendbar seien, nicht entgegen.

    Denn er wirft die Frage auf, ob die Gesellschafterin ihre Mehrheitsbeteiligung mißbraucht hat, als sie gegen den Antrag der Minderheitsgesellschafterin stimmte, brauchte diese Frage aber nicht zu entscheiden, weil die Minderheitsgesellschafterin sich gegen den Beschluß nicht gewandt hatte und wegen Ablaufs der satzungsmäßigen Frist auch nicht mehr wenden konnte ( BGH WM 1984, 29, 30).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.1991 - 16 U 130/90
    Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Zusammenarbeit der beiden Geschäftsführer infolge unheilbarer Zerrüttung nicht mehr möglich ist (BGH WM 1984, 29 für den Fall der Abberufung eines Geschäftsführers durch einen Mehrheitsgesellschafter), kann hier dahinstehen.
  • OLG Rostock, 22.03.2021 - 1 U 115/14

    Abberufung eines GmbH-Geschäftführers wegen eigenmächtiger Einberufung und …

    Danach ist jedenfalls beim Nur-Geschäftsführer eine satzungsmäßige Bestimmung unwirksam, die seinen Widerruf aus wichtigem Grund an eine höhere als die in § 47 Abs. 1 GmbHG bestimmte einfache Mehrheit bindet (BGH…, Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 110/82, Rn. 9; Urteil vom 17. Oktober 1983 - II ZR 31/83, Rn. 5; Urteil vom 9. November 1987 - II ZR 110/87: für die Publikumsgesellschaft).
  • KG, 26.08.2014 - 14 U 124/12

    Suhrkamp-Streit zu Gesellschafter-Beschlüssen vom 17. November 2011

    Zu fragen ist, ob die Streithelferin dabei ihre Mehrheitsbeteiligung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zuwider missbraucht hat (vgl. allg. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1983, II ZR 31/83, Rn. 13 am Ende, Juris).
  • LG Karlsruhe, 29.04.1998 - O 120/96

    Gesellschaftsrecht; wechselseitige Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern

    Ein wichtiger Grund zur Geschäftsführerabberufung und fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags ist gegeben, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn seine weitere Geschäftsführertätigkeit aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist (vgl. für die Geschäftsführerabberufung: § 38 Abs. 2 GmbHG;… ferner, auch für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rn.38 ff. u. Rn.57 ff.), wozu, wie in der Rspr. anerkannt, auch der Fall gehört, daß bei Bestellung von zwei oder mehreren Geschäftsführern das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und damit eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich mit beigetragen (BGH v. 27.10.1983 -- II ZR 31/83, WM 1984, 29; v. 24.2.1992 -- II ZR 79/91, WM 1992, 731 = GmbHR 1992, 299; OLG Koblenz v. 29.4.1986 -- 6 W 273/86, ZIP 1986, 1120;… Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., § 38 Rn.53).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1999 - 15 U 238/97

    Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Bestellung eines …

    Sind zwei oder mehrere Gesellschafter so zerstritten, daß eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zum Zerwürfnis beigetragen hat (BGH NJW-RR 1992, 993, 994 [BGH 24.02.1992 - II ZR 79/91]; BGH WM 1984, 29; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 1089, 1090) [OLG Koblenz 29.04.1986 - 6 W 273/86].
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