Rechtsprechung
| OLG München, 10.01.1995 - 25 U 4514/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblichkeit der Empfängerbezeichnung bei Durchführung eines Überweisungsauftrages bei unrichtiger Angabe der Kontonummer; Weisungswidriges Verhalten des Überweisenden bei Personenidentität zwischen Empfänger und Kontoinhaber; Geltendmachung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 25.05.1994 - 15 HKO 21103/93
- OLG München, 10.01.1995 - 25 U 4514/94
Papierfundstellen
- WM 1995, 2137
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90
Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen …
Auszug aus OLG München, 10.01.1995 - 25 U 4514/94
Daher war für die Durchführung des Auftrags grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgeblich (BGH NJW 1991, 3208 /3208).a) Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn die weisungswidrige Auftragserledigung das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt (BGH NJW 1991, 3208 /3209).
- OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 6 U 51/00
Rückforderung einer falsch ausgeführten Überweisung durch die Bank
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages verstößt nämlich gegen Treu und Glauben, wenn die fehlerhafte Erledigung des Überweisungsauftrags Interessen des Auftraggebers nicht verletzt, insbesondere wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck im Ergebnis erreicht worden ist (vgl. BGH WM 1991, 1912, 1913; OLG München WM 1995, 2137, 2139;… Schimansky in Schimansky/ Bunte/Lwowski, § 49 Rdnr. 24). - OLG Koblenz, 19.06.2000 - 13 U 1951/99
Rechtstellung der Empfängerbank bei Gutschrift auf einem Konto mit nicht …
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist oder wenn die von der Empfängerbank vorgenommene Gutschrift nur gemessen am Auftrag der Überweisungsbank nicht aber gemessen an dem ihres Auftraggebers eine Fehlbuchung ist (BGH, WM 68, 1368; WM 74, 274; NJW 1991, 3208 ; OLG München, WM 1995, 2137 ).
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