Rechtsprechung
| BGH, 15.04.1999 - XI ZR 90/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
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- Wolters Kluwer
Hemmung der Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld bis zum Eintritt des Sicherungsfalls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 197, § 202 Abs. 1
Verjährung des Zinsanspruchs aus einer Sicherungsgrundschuld - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 902 Abs. 1 Satz 2, §§ 197, 202 Abs. 1; AGBG § 9 Abs. 1
Keine Hemmung der Zinsverjährung aus einer Sicherungsgrundschuld bis zum Eintritt des Sicherungsfalls
Verfahrensgang
- BGH, 26.01.1999 - XI ZR 90/98
- BGH, 15.04.1999 - XI ZR 90/98
- BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98
Papierfundstellen
- NJW 1999, 2590
- ZIP 1999, 917
- WM 1999, 1165
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.01.1999 - XI ZR 90/98
Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld
Auszug aus BGH, 15.04.1999 - XI ZR 90/98
Der IX. Zivilsenat ist allerdings der Meinung, daß seine Argumente nicht geringeres Gewicht haben als diejenigen, die der XI. Zivilsenat seiner Anfrage vom 26. Januar 1999 (WM 1999, 382 f) zugrunde gelegt hat und auf die Bezug genommen wird.
- BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98
Verjährung des Zinsanspruchs aus Sicherungsgrundschulden
mit Beschluß vom 15. April 1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 1165 f.) geantwortet, er messe den vom erkennenden Senat dargelegten Argumenten zwar kein deutliches Übergewicht zu, halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung aber nicht fest, um der vom XI. Zivilsenat angestrebten Rechtsfortbildung nicht im Wege zu stehen. - OLG Celle, 09.06.1999 - 2 U 166/98
Ermächtigung zur Kündigung eines Pachtverhältnisses
Der IX. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 15.4.1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 1165 f. = MittBayNot 1999, 477 ) geantwortet, er messe den vom erkennenden Senat dargelegten Argumenten zwar kein deutliches Übergewicht zu, halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung aber nicht fest, um der vom XI. Zivilsenat angestrebten Rechtsfortbildung nicht im Wege zu stehen.
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