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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1898
BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96 (https://dejure.org/1999,1898)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1999 - I ZR 181/96 (https://dejure.org/1999,1898)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - I ZR 181/96 (https://dejure.org/1999,1898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 600
  • MDR 2000, 512
  • WM 1999, 2553
  • DB 1999, 2631
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des …

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Eine solche liegt vor, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, mithin ohne diese Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGHZ 90, 69, 74;… BGH, Urt. v. 13.5.1993 - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, 2937).
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der …

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Eine solche liegt vor, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, mithin ohne diese Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGHZ 90, 69, 74; BGH, Urt. v. 13.5.1993 - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, 2937).
  • BGH, 24.11.1998 - X ZR 21/97

    Deckelfaß

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Die an den §§ 133, 157 BGB orientierte ergänzende Vertragsauslegung dient dazu, den von den Parteien bei ihren Absprachen entwickelten und einverständlich festgelegten Regelungsplan für solche Lücken zu ergänzen, für die ein Regelungsbedarf besteht, den die Parteien zwar nicht erkannt haben, dem sie aber genügt hätten, wenn ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre (BGH, Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/97, WRP 1999, 323, 324 - Deckelfaß).
  • BGH, 16.04.1957 - VIII ZR 212/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Davon, daß ein Rechtsgeschäft der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, kann mithin nur gesprochen werden, wenn nach dem Gesetz das Rechtsgeschäft erst und nur dadurch zustande kommt, daß seine sämtlichen Teile in einer von den Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde aufgenommen werden (BGH, Urt. v. 16.4.1957 - VIII ZR 212/56, LM § 125 BGB Nr. 7).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Formvorschrift eingeführt hat, ohne diese iSv. § 125 Satz 1 BGB einzuordnen, fehlen (vgl. zu einem solchen Ausnahmefall BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - zu II 2 b der Gründe mwN; vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF auch BAG 21. August 1997 - 5 AZR 713/96 - zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07

    Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall

    § 125 Satz 1 BGB findet nur Anwendung, wenn die Rechtsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der Form abhängig machen will (vgl. BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - NJW 2001, 600, 602;… Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 125 Rn. 8).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10

    Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (…vgl. BGHZ 170, 311 = NJW-RR 2007, 687 Rn. 28; BGH Urteile vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03 - NJW-RR 2005, 205, 206; vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - WM 2004, 2125, 2126 und vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - WM 1999, 2553, 2555).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 149/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Formvorschrift eingeführt hat, ohne diese iSv. § 125 Satz 1 BGB einzuordnen, fehlen (vgl. zu einem solchen Ausnahmefall BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - zu II 2 b der Gründe mwN; vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF auch BAG 21. August 1997 - 5 AZR 713/96 - zu II 2 der Gründe).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur zulässig, wenn eine Lücke im Vertrag festzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602 m.w.N.).
  • KG, 16.10.2026 - 2 U 45/24

    Kunstauktion: Zuschlag auf ein Eigengebot des einliefernden Eigentümers

    Eine solche Regelung kann der Einlieferer, der ein unzulässiges Eigengebot abgibt, billigerweise auch nicht erwarten, so dass es für ihn nicht überraschend kommt, wenn er genau wie jeder andere (erfolgreiche) Bieter behandelt wird (ebenso BGH, Urteil vom 01.07.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602).

    Vielmehr handelt es sich um eine Regelung über die Kaufpreisbildung, auf die der Bieter sich im Vorfeld bei seiner Kalkulation einstellen kann (BGH, Urteil vom 01.07.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602).

    Dass beide Rechtsverhältnisse im vorliegenden Fall zwischen denselben Personen bestehen, ändert nichts daran, dass sie (wie der Kläger erstinstanzlich selbst betont hat, Schriftsatz vom 28.04.2022, dort S. 15, Bl. 65 d. A.) voneinander getrennt zu behandeln und zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 01.07.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602).

    Vielmehr ist nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil geboten, Kommissionsvertrag und Kaufvertrag als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte zu behandeln (BGH, Urteil vom 01.07.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602).

    Vielmehr hat der BGH in einer bereits im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung Allgemeine Geschäftsbedingungen, aufgrund deren der Einlieferer, der zugleich erfolgreich auf das eingelieferte Werk bietet, Einlieferungsprovision und Aufgeld zu zahlen hat, gerade unbeanstandet gelassen (BGH, Urteil vom 01.07.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602).

  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des …

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, unter 1 c bb; Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, unter II 1 b; Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96, WM 1999, 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.).
  • LAG Hessen, 08.01.2015 - 9 Sa 1079/14

    Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem …

    Zu § 1 Satz 1 VerstV, wonach der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 1. Juli 1989 - I ZR 181/96 - [...]) entschieden, nicht jedes Gesetz, das die Form eines Rechtsgeschäfts regele, sei als Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB einzuordnen.
  • LG Bonn, 13.02.2019 - 9 O 308/18
    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. NJW-RR 2007, 687; BGH, NJW-RR 2005, 205; BGH NJW 2004, 1873; BGH NJW 2001, 600).
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