Rechtsprechung
| BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ; Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt ; "Ultima ratio" ; Restriktive Auslegung des Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" i.S.d. § 70 Satz 1 ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02
- BGH, 17.07.2003 - IX ZB 448/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1201
- ZIP 2003, 1259
- NZI 2003, 436
- WM 2003, 2067
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund
Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259). - BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund
bb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, verstößt es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f;… MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6;… Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7). - BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des …
Bei Interessenkollisionen auf Seiten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses droht die Entlassung aus dem Amt nach § 70 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, WM 2003, 2067, 2068; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842, 843 ff;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7 ff).
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss
Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259). - LG Karlsruhe, 02.08.2005 - 11 T 172/05
Einsetzung eines Rechtsanwalts in einen vorläufigen Gläubigerschutz im …
Einigkeit besteht weitgehend, dass ein solcher wichtiger Grund, der die Entlassung rechtfertigt, zumindest in einer wiederholten, schuldhaften oder schweren Pflichtverletzung des Mitglieds liegen kann (BGH NJW-RR 2003, 1201 für den Fall der Begünstigung;… MK-InsO/Gößmann, a.a.O. RZ 6;… Uhlenbruck, a.a.O., RZ 7;… Kübler/Prütting/Kübler, a.a.O., § 70 RZ 6; Frege, Die Rechtsstellung des Gläubigerausschusses nach der Insolvenzordnung , NZG 1999, 478, 480; Hess/u.a./Hess, InsO , Bd. 1, 2. A., § 70 RZ 7).Wie auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW-RR 2003, 1201 ausgeführt hat, ist es dem Gläubigerausschussmitglied verwehrt, seinem Mandanten Informationen zugänglich zu machen, die zu einer Begünstigung dieses Gläubigers gegenüber den anderen durch den Gläubigerausschuss vertretenen Gläubigern führt.
- LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08 Ob und inwieweit das Merkmal des wichtigen Grundes restriktiv zu interpretieren ist (…so Kübler/Prütting, InsO, Rz. 5 zu § 70 m.w.N.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ) oder ob an die Annahme eines wichtigen Grundes keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind, da mildere Mittel zur Abwehr pflichtwidrigen Verhaltens in der Regel im laufenden Verfahren nicht zur Verfügung stehen (so LG Kassel, Beschluss vom 14.8.2002, Az. 3 T 301/02 ) ist umstritten.
Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, so verstößt es gegen diese Verpflichtung ( BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ).
- AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis …
Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt (vgl. hierzu auch BGH vom 15.5.2003, ZInsO 2003, 560). - AG München, 12.05.2025 - 1542 IN 686/24
Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds aus wichtigem Grund bei …
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegender Pflichtverletzung oder bei nachhaltiger Störung des für die Ausübung des Amtes erforderlichen Vertrauensverhältnisses vor (vgl. BGH, Beschl. v. 15.05.2003 - IX ZB 448/02; BGH, Beschl. v. 02.02.2006 - IX ZB 73/05). - AG Göttingen, 23.11.2006 - 71 N 90/94 Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt (vgl. hierzu auch BGH vom 15.5.2003, ZInsO 2003, 560 [BGH 15.05.2003 - IX ZB 448/02]).
- AG Karlsruhe, 01.04.2005 - 3 IN 703/04
Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes nach Verletzung seiner …
Insoweit hält das Gericht auch die Begünstigung einzelner Gläubiger für gegeben, welche ebenfalls eine schwere Pflichtverletzung darstellen kann und die Entlassung aus dem Amt nach § 70 Satz 1 InsO zu rechtfertigen vermag (BGH, ZInsO 2003, 560 ). - LG Heidelberg, 28.07.2005 - 4 T 5/05
Anforderungen an einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Amt als …
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